BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 12.06.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Südendstraße“ für die Grundstücke Fl.Nr. 1053/2, 1053/42, 1053/44, 1053/45, 1053/46, 1053/47, 1053/48, 1053/49, 1053/50, 1053/51, 1053/52, 1053/53, 1053/4, 1053/55, 1053/57 und 1053/58, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Der bisherige Bebauungsplan setzt u.a. für den durch Doppelhausbebauung geprägten Teil nördlich der Südendstraße enge Baugrenzen um die bestehenden Doppelhäuser fest. Spielräume für Erweiterungen sind u.ä. sind nicht eingeplant.

Es ist nun geplant, im Bereich der Südfassaden der Doppelhausbebauung die Möglichkeit zu schaffen, erdgeschossige Anbauten in leichter Holz- oder Metallkonstruktion bis zu einer Tiefe von max. 3,50 m über die gesamte Breite der jeweiligen Doppelhaushälfte zu errichten. Ergänzend werden für die genannten Grundstücke die Möglichkeiten zur Errichtung von Nebenanlagen im nördlichen Bereich der Baugrundstücke auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude geschaffen. Hierdurch soll der straßenzugewandte Bereich der Baugrundstücke von Bebauung mit Nebenanlagen freigehalten und eine städtebaulich ansprechende Vorgartenstruktur bewahrt werden.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Der Änderungsplan und die Begründung werden weiter hiermit öffentlich ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 27.12.2018 mit 31.01.2019 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen werden der Planinhalt und die geänderten Festsetzungen erläutert.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 31.01.2019 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Planung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können im Übrigen von jedermann innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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