BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 18.07.2017 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Holzhofring“ für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1022/3, Gemarkung Weilheim, bezüglich der Festsetzungen über Baugrenzen zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke Baugrenzen für das bestehende Gebäude fest. Das Bestandsgebäude schöpft diese Baugrenzen weitgehend aus.

Nun soll für eine mit der Nutzung des Bestandsgebäudes verbundene gewerbliche Nutzung ein zusätzlicher, durch Baugrenzen definierter überbaubarer Bereich auf dem Grundstück festgesetzt werden, um ein eingeschossiges Lagergebäude mit 75 m² Grundfläche errichten zu können. Im Zuge dieser Bebauungsplanänderung wird weiter für die bereits bestehende östliche Garage auf dem Grundstück ein Bauraum ausgewiesen. Die sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der ursprünglichen Fassung ergebende zusätzliche Bepflanzung des Grundstückes wird visualisiert.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Der Bebauungsplan lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 30.10.2018 in der Zeit vom 12.11.2018 mit 17.12.2018 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden gehört.

In seiner öffentlichen Sitzung am 15.01.2019 befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB mit den im Verfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen. Über die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich Änderungen und Ergänzungen in den Planungsunterlagen.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden in der Fassung der Planung vom 15.01.2019 erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt.

Sie können in der Zeit vom 12.02.2019 mit 28.02.2019 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Die Informationen sind auch unter www.weilheim.de einsehbar und stehen zum Download bereit. Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zur Planung bis spätestens 28.02.2019 gegeben.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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