BEKANNTMACHUNG

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 20.02.2018 wurde das Verfahren zur 17. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Parchetwiesen - Süd“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet. Für das Grundstück Fl.Nr. 3260/83, Gemarkung Weilheim, wird die Möglichkeit geschaffen, westlich an das bestehende Reihenendhaus unter Beibehaltung der festgesetzten GFZ einen Anbau zu realisieren. Weiter werden Flächen für Garage und Stellplatz festgesetzt.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachten Einwendungen wurde abgewogen und entschieden.

In seiner Sitzung vom 15.01.2019 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 17. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 17. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Parchetwiesen - Süd“ in der Fassung vom 18.09.2018 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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