vom 22.05.2026
Inhaltsübersicht
A Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
- I. Der Stadtrat
- II. Die Stadtratsmitglieder
- III. Die Ausschüsse
- IV. Der erste Bürgermeister
- V. Ortssprecherinnen und Ortssprecher
B. Der Geschäftsgang
- I. Allgemeines
- II. Vorbereitung der Sitzungen
- III. Sitzungsverlauf
- IV. Sitzungsniederschrift
- V. Geschäftsgang der Ausschüsse
- VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
C. Referate - Kommissionen - Abordnung
D. Schlussbestimmungen
Geschäftsordnung für den Stadtrat Weilheim i.OB
Der Stadtrat Weilheim i.OB gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Geschäftsordnung.
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Stadtrat
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) ¹Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung.. ²Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
§ 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich
Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),
- die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde (Art. 16 GO),
- die Entscheidung über die berufsmäßige oder ehrenamtliche Eigenschaft der weiteren Bürgermeisterinnen bzw. weiteren Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1 GO),
- die Bildung, die Zusammensetzung und die Auflösung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
- die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
- die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
- die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
- die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf (z. B. aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen der GO oder Genehmigungsvorbehalte nach KAG, BauGB, KommZG),
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen nach §§ 13, 13a BauGB, soweit diese nicht von städtebaulicher Bedeutung sind,
- die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Bediensteten (z. B. Grundsatzentscheidungen bzgl. Gewährung einer Arbeitsmarktzulage, Verkürzung von Stufenlaufzeiten) und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,
- die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaus-haltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
- die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
- die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Städtischen Bürgerheimes mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
- die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über städtische Unternehmen (z. B. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Beteiligung),
- die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
- der Vorschlag von Schöffinnen und Schöffen,
- die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
- die allgemeine Festsetzung von Abgaben, Tarifen und Entgelten,
- die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten mit Abteilungsleiterfunktion in der Verwaltung und Leitungsfunktion in den Außenstellen,
- die Entscheidung über Altersteilzeit der Bediensteten der Stadt,
- die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
- die Verleihung und die Aberkennung des Goldenen Ehrenringes, der Bürgermedaille und die Beschlussfassung über sonstige Ehrungen, die sich der Stadtrat in den einzelnen Regelungen vorbehalten hat,
- die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung, der Regional- und Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
- die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
- der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
- die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
- die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
- die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung betroffen ist,
- Angelegenheiten, deren Erledigung aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen dem Stadtrat vorbehalten sind.
II. Die Stadtratsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse
(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) ¹Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister geltend zu machen. 5Darüber hinaus kann die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister einzelnen Stadtratsmitgliedern auf deren Antrag Akteneinsicht gewähren, wenn dies der Information und Vorbereitung der Ausschuss- oder Stadtratstätigkeit dient und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(6) Die Stadtratsmitglieder sind alle zwei Monate über Bauvorhaben, die gemäß § 13 entschieden und nicht in einem Ausschuss oder im Stadtrat behandelt wurden, zu unterrichten.
§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
(1) ¹Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) ¹Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. ²Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ³Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.
(4) ¹Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) ¹Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. ²Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. ³Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. ⁴Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art 33 Abs. 3 GO).
(2) ¹Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6 Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben
Entfällt.
III. Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 7 Bildung, Auflösung
(1) ¹In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO); als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. ²Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. ³Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. ⁴Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. ⁵Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. ⁶Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. ⁷Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt (vgl. § 2 Abs. 3 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts).
(3) ¹Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, einer ihrer oder seiner Stellvertretungen oder ein von der ersten Bürgermeisterin oder vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). ²Istdie den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). ³Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 8 Vorberatende und beschließende Ausschüsse
(1) ¹Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. ²Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Hauptausschuss (Ausschuss für Verwaltungs-, Finanz-, Personal- und Verkehrsangelegenheiten)
- a) Vorbereitung von Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung einschl. Rechtswesen
- b) Vorbereitung von Angelegenheiten des Gewerbewesens
- c) Vorbereitung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- d) Vorbereitung von Angelegenheiten des Gesundheits- und Sozialwesens
- e) Vorbereitung von Angelegenheiten der Altenpflege (insbesondere Städtisches Bürgerheim)
- f) Vorbereitung von Angelegenheiten des Schul- und Sportwesens
- g) Vorbereitung von Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und des Veranstaltungswesens
- h) Vorbereitung von Angelegenheiten der Kultur- und Gemeinschaftspflege
- i) Vorbereitung von Angelegenheiten der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe
- j) Vorbereitung von Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen
- k) Vorbereitung von Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung
- l) Vorbereitung von Angelegenheiten des kommunalen Wohnungswesens
- m) Vorbereitung von Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens insbesondere der Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
- n) Vorbereitung von Angelegenheiten der Wirtschaftsführung der städtischen Betriebe
- o) Vorbereitung von Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
- p) Vorbereitung von Angelegenheiten des Personalwesens
- q) Vorbereitung von Grundstücksangelegenheiten der Stadt
- r) Vorbereitung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung im Bereich des Straßenverkehrsrechts und im Vollzug der Straßenverkehrsordnung sowie die fortdauernden Maßnahmen im Straßenverkehr in der Zuständigkeit der Stadt Weilheim i.OB als örtliche Straßenverkehrsbehörde.
2. Bauausschuss (Ausschuss für Bauangelegenheiten, Stadtentwicklung und Umweltfragen)
- a) Vorbereitung von Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens
- b) Vorbereitung von Angelegenheiten des Straßen- und Brückenbaus
- c) Vorbereitung von Angelegenheiten der Orts- und Entwicklungsplanung
- d) Vorbereitung von Angelegenheiten der Verkehrsplanung (in Abstimmung mit dem Hauptausschuss)
- e) Vorbereitung von Angelegenheiten der Bauleitplanung (sofern nicht beschließend zuständig)
- f) Vorbereitung von Angelegenheiten der Schaffung von Bauland
- g) Vorbereitung von Angelegenheiten der Städtebauförderung
- h) Vorbereitung von Angelegenheiten der Flurbereinigung und Dorferneuerung
- i) Vorbereitung von Angelegenheiten des Denkmalschutzes
- j) Vorbereitung von Straßengrundabtretungen
- k) Vorbereitung von Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung
- l) Vorbereitung von Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft
- m) Vorbereitung von Angelegenheiten der Grünordnung und Bäume
- n) Vorbereitung von Angelegenheiten im Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
- o) Vorbereitung von städtebaulichen Verträgen
3. Klimaausschuss
- a) Vorbereitung von grundsätzlichen Angelegenheiten des Klima-, Umwelt-, Natur- und Artenschutzes
- b) Vorbereitung von grundsätzlichen Angelegenheiten der effizienten Energienutzung und der Nachhaltigkeit, insbesondere
- Klimaschutzkonzept der Stadt Weilheim i.OB und der daraus folgenden Klimaschutzziele und geeigneten Maßnahmen (inkl. Mittelbereitstellung) zu deren Erreichung,
- Energie- und CO2-Controlling kommunaler Liegenschaften,
- Entwicklung neuer Klimaschutzprojekte hinsichtlich folgender Handlungsfelder: erneuerbare Energien, Energieeinsparung und -effizienz, limafreundliche Mobilität, Beratung und Information, Öffentlichkeitsarbeit.
Die Arbeitskreise der Agenda sollen jeweils anlass- bzw. projektbezogen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Klimaausschusses geladen werden.
§ 9 Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.
(2) ¹Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. ²Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder deren oder dessen Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. ³Der Antrag muss schriftlich, spätestens am
siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei der ersten Bürgermeisterin oder beim ersten Bürgermeister eingehen. ⁴Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1. Hauptausschuss:
- a) Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 500.000 € im Einzelfall,
- der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 60.000 €
- Niederschlagung 300.000 €
- Stundung 300.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 300.000 €
- die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 200.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 60.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
- Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte (u. a. auch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 500.000 €,
- die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 50.000 € je Einzelfall,
- Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,
- die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 300.000 €,
- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen,
- die Messungsanerkennung und die Auflassung,
- die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an Bedienstete der Stadt,
- b) Personalangelegenheiten der städtischen Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A9 und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a des TVöD oder einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen bzw. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Abteilungsleiterfunktion in der Verwaltung bzw. Leitungsfunktion in den Außenstellen sowie Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.
- c) personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z. B. die Bestätigung der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten oder die Benennung und Abberufung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten usw.,
- d) der Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,
- e) die Erteilung von Genehmigungen von grundsätzlicher Bedeutung im Vollzug des Ladenschlussgesetzes,
- f) die Genehmigung von Großveranstaltungen, soweit es sich nicht um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
- g) grundsätzliche Fragen in Verkehrsangelegenheiten, Verkehrsplanungen soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
2. Bauausschuss:
- a) Die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen nach §§ 13, 13a BauGB, soweit diese nicht von städtebaulicher Bedeutung sind,
- b) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, der Zustimmung nach §§ 36a, 246e BauGB und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben; insbesondere Bauanfragen sowie Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 BauGB,
- c) die Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
- d) Entscheidungen über Widmungen, Umstufungen oder Einziehungen nach Straßen- und Wegerecht,
- e) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
- f) die Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einer Wertgrenze von 500.000 €,
- g) der Abschluss von Erschließungsverträgen,
- h) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
- i) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,
- j) die Festlegung der endgültigen Herstellung von neuen Erschließungsanlagen nach § 133 Abs. 2 BauGB,
- k) die Festlegung von Straßenausbaumaßnahmen und die Gestaltung, soweit die Straßen nicht Haupterschließungsstraßen sind und keine oder nur eine untergeordnete überörtliche Verkehrsbedeutung aufweisen; gleiches gilt für sonstige Verkehrsanlagen (Parkflächen, öffentliche Grünanlagen);
soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Städtischen Bürgerheimes (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
IV. Der erste Bürgermeister
1. Aufgaben
§ 11 Vorsitz im Stadtrat
(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). ²Sie oder er bereitet die Beratungsgegenstände vor und
beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). ³In den Sitzungen leitet sie oder er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) ¹Hält die erste Bürgermeisterin der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt sie oder er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. ²Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt sie oder er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 12 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines
(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). ²Sie oder er kann dabei einzelne ihrer oder seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). ³Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). ²Über Hinderungsgründe unterrichtet sie oder er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die städtischen Bediensteten und übt die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den städtischen Beamtinnen und Beamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). ²Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
(4) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. ²In gleicher Weise verpflichtet sie oder er Stadtratsmitglieder und städtische Bedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
§ 13 Einzelne Aufgaben
(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
- die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
- die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
- die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
- die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
- die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
- die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
- die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
- dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
- die Aufgaben als Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
- die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
1. in Personalangelegenheiten der Bediensteten der Stadt:
a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften sowie etwaiger Grundsatzbeschlüsse des Stadtrats,
b) Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 125.000 € im Einzelfall,
b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 15.000 €
- Niederschlagung 75.000 €
- Stundung 75.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 75.000 €
c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder
einem geschätzten Auftragswert von 125.000 €,
e) Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften außerhalb der Bewirtschaftungsbefugnis nach Buchstabe a (entweder bereits ohne Nachtrag oder erstmalig aufgrund Summierung mit Nachträgen), die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 75.000 € erhöhen,
f) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 10.000 € je Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
a) die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die
Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar ist, der Streitwert voraussichtlich 125.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
c) der Vollzug der Satzungen und Verordnungen und sonstiger zwingender Vorschriften, soweit nicht eine beschlussmäßige Behandlung in einem Ausschuss notwendig erscheint,
d) die Vergabe von Wohnungen,
e) Angelegenheiten und Pflege der bestehenden Städtepartnerschaft.
4. in Bauangelegenheiten:
a) die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 2 Satz 6 BayBO,
b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayBO, § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist oder
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
d) die Zustimmung nach § 36a BauGB für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bei Abweichungen, die einem Einzelvorhaben nach § 246e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dienen und keinen erheblichen Abweichungsumfang aufweisen,
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, oder
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
e) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
f) die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.
5. in Grundstücks- und Liegenschaftsangelegenheiten:
a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 75.000 € im Einzelfall,
b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 75.000 €,
c) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 125.000 € nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden;
d) Nachträge zu Rechtsgeschäften, Messungsanerkennungen und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 v. H. beträgt;
e) die Abgabe von Löschungsbewilligungen gegenüber dem Grundbuchamt bei durch Fristablauf gegenstandslos gewordenen Rechten.
6. in Straßenverkehrsangelegenheiten:
a) fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung aller Gefahrenzeichen gemäß § 40 StVO nach Zeichen 101-162,
b) fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung von Vorschriftszeichen gemäß § 41 StVO nach Zeichen 222 (rechts vorbei), 224 (Haltestelle für Busse), 264, 265, 266 (Verbot für Fahrzeuge mit einer bestimmten Breite, Höhe oder Länge) und 293-299 (Markierungen),
c) fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung sämtlicher Richtzeichen gemäß § 42 StVO mit Ausnahme von Zeichen 301 (Vorfahrt), 306, 307 (Vorfahrtsstraße), 310, 311 (Ortstafel), 325, 326 (verkehrsberuhigter Bereich), 330-336 (Autobahn- und Kraftfahrstraße), 350 (Fußgängerüberweg) und 356 (Verkehrshelferüberweg),
d) fortdauernde Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,
e) verkehrsrechtliche Anordnungen und Einzelausnahmegenehmigungen bei vorübergehenden Anlässen (Bauarbeiten, Veranstaltungen etc.) sowie die Erteilung von fortdauernden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte,
f) einfache Verkehrsanordnungen an Straßen, Wegen und Plätzen.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie vom Stadtrat hiermit der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 14 Vertretung der Stadt nach außen
(1) Die Befugnis der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann im Rahmen ihrer oder seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen. ²Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.
§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). ²Den Vorsitz in der Versammlung führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung.
(2) Auf Antrag von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.
§ 16 Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 17 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Aufgaben
(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung von der zweiten Bürgermeisterin oder vom zweiten Bürgermeister und, wenn diese oder dieser ebenfalls verhindert ist, von der dritten Bürgermeisterin oder vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister richtet sich die Vertretung nach § 5 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes (Vertretung durch das jeweils älteste nicht verhinderte Stadtratsmitglied).
(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters aus.
(4) ¹Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. ²Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
V. Ortsprecherinnen und Ortssprecher
§ 18 Rechtsstellung, Aufgaben
(1) ¹Der Ortssprecher oder die Ortssprecherin (Art. 60 a GO) sind ehrenamtlich tätige Bürgerinnen oder Bürger der Stadt mit beratenden Aufgaben. ²Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Die Ortssprecherin oder der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.
B. Der Geschäftsgang
I. Allgemeines
§ 19 Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) ¹Stadtrat und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden.²Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) ¹Eingaben und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. ²Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet sie oder er den Stadtrat.
§ 20 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Teilnahmepflicht
(1) ¹Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). ²Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) ¹Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ²Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
(4) ¹Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 GO). ²Am Erscheinen verhinderte Stadtratsmitglieder haben sich rechtzeitig beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu entschuldigen. ³Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
§ 21 Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) ¹Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. ²Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. ³Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrates; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. ⁴Ton- und Bildaufnahmen von Bediensteten der Stadt und sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 22 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) ¹In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
- Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
- Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
- Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen,
- Sparkassenangelegenheiten.
²Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
- Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
- sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) ¹Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. ²Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) ¹Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, haben die Stadtratsmitglieder und sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer geheim zu halten (Art. 20 Abs. 2 GO). ²Bei Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, aber in die Öffentlichkeit treten, sobald sie vollzogen werden, beschränkt sich die Verschwiegenheitspflicht auf den Vorgang, der zur Abstimmung und Beschlussfassung geführt hat.
(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 23 Einberufung
(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). ²Nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft sie oder er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit oder
spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).
(2) ¹Die Sitzungen des Stadtrates finden in der Regel am Donnerstag im großen Sitzungssaal des Rathauses statt und beginnen regelmäßig um 18:30 Uhr. ²In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 24 Tagesordnung
(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. ²Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung. ³Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von drei Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. ⁴Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) ¹In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. ²Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. ³Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.
(3) ¹Die Tagesordnung für Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). ²Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 25 Form und Frist für die Einladung
(1) ¹Die Stadtratsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail (bzw. Anlage zur Mail) versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. ²Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. ³Ist eine elektronische Sitzungsladung ausnahmsweise seitens der Stadt technisch oder rechtlich unmöglich, werden die Stadtratsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie weiterer Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, soweit diese sachdienlich sind und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen, geladen.
(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) ¹Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. ²Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.
(4) ¹Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. ²Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 26 Anträge
(1) ¹Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. ²Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. ³Anträge sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der ersten Bürgermeisterin oder beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. ⁴Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht
vorgesehen sind, muss er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. Ä., Anträge auf Festsetzung eines Ordnungsgelds nach Art. 53 Abs. 3 GO oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
III. Sitzungsverlauf
§ 27 Eröffnung der Sitzung
(1) ¹Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. ²Sie oder er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt sie oder er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
(2) ¹Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Stadtratsmitglieder auf. ²Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 28 Eintritt in die Tagesordnung
(1) ¹Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. ²Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) ¹Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). ²Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
(3) ¹Die oder der Vorsitzende oder eine von ihr bzw. ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. ²Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) ¹Soweit erforderlich, können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. ²Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.
(2) ¹Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. ²Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. ³Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) ¹Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der oder dem Vorsitzenden erteilt wird. ²Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. ³Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. ⁴Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. ⁵Die oder der Vorsitzende hat das Recht, sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen oder außer der Reihe dem oder der Berichterstattenden oder dem oder der Beschäftigten das Wort zur Aufklärung zu erteilen. ⁶Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) ¹Die Rednerinnen und Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. ²Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) ¹Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
- Anträge zur Geschäftsordnung,
- Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
²Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) ¹Die oder der Vorsitzende und die oder der Antragstellende haben das Recht zur Schlussäußerung. ²Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von der oder dem Vorsitzenden geschlossen.
(7) ¹Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft die oder der Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. ²Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
(8) ¹Gegen Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung erheblich stören, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 € festsetzen. ²Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Art. 53 Abs. 3 GO).
(9) ¹Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(10) ¹Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. ²Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. ³Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. ⁴Die oder der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 30 Abstimmung
(1) ¹Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt die oder der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. ²Sie oder er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
- Anträge zur Geschäftsordnung,
- Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
- weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
- früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.
(3) ¹Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. ²Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder die oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) ¹Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. ²Die oder der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. ³Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja“ – „nein“ abgestimmt.
(5) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). ³Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) ¹Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu zählen. ²Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) ¹Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. ²In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 31 Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) ¹Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. ²Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) ¹Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ²Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. ³Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. ⁴Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. ⁵Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. ⁶Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 32 Anfragen
¹Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. ²Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder anwesende städtische Bedienstete beantwortet werden. ³Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. ⁴Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
§ 33 Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt die oder der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 34 Form und Inhalt
(1) ¹Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften (mit Anwesenheit) gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. ²Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. ³Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) ¹Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. ²Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) ¹Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. ²Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
§ 35 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien für den Eigengebrauch erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Art. 54 Abs. 3 Sätze 2-4 GO).
(2) ¹Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen für den Eigengebrauch erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). ²Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) ¹Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. ²Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 36 Anwendbare Bestimmungen
(1) ¹Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. ²Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) ¹Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. ²Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. ³Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
(3) Soweit Angelegenheiten behandelt werden, für die eine Referentin oder ein Referent bestellt ist, soll diese oder dieser zu den Sitzungen geladen und in der Sitzung angehört werden, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 37 Art der Bekanntmachung
(1) ¹Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Stadt über das Internet unter www.weilheim.de/mein- weilheim/buergerservice/rathaus/stadtinfo/amtsblaetter amtlich bekannt gemacht (vgl. auch Stadtratsbeschluss vom 25.01.2024). ²Soweit eine zusätzliche analoge Form der Bekanntmachung gesetzlich zwingend erforderlich ist, erfolgen Bekanntmachungen im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt nach Satz 1 und zusätzlich durch Niederlegung zur Einsichtnahme in der Verwaltung der Stadt und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an den Amtstafeln (Abs. 2). ³Der Anschlag an der Amtstafel erfolgt erst, wenn der bekanntzumachende Text in der Verwaltung niedergelegt ist, und wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. ⁴Es wird schriftlich oder elektronisch festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Die Stadt unterhält folgende Amtstafeln:
- Rathaus, Admiral-Hipper-Straße 20
- Unterhausen, Raistinger Straße
- Deutenhausen, Von-Tuto-Straße
- Marnbach, Gemeindehaus, Seeshaupter Straße
C. Referate - Kommissionen - Abordnung
I. Referate
§ 38 Bestimmung und Verteilung der Referate
(1) Im Vollzug der Möglichkeit des Stadtrates, einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zuzuteilen (§ 3 Abs. 3), werden Referate geschaffen und Referenten bestellt.
(2) Die Festlegung und die Besetzung der Referate bestimmt der Stadtrat entsprechend der Möglichkeit jedes Mitgliedes zur Übernahme von Referaten.
§ 39 Grundsätze und Richtlinien
(1) Die Referenten und Referentinnen haben ihr Referat in einer dem Stadtinteresse entsprechenden Weise zu betreuen.
(2) ¹Die Referentin oder der Referent ist rechtzeitig zu informieren und soll in wichtigen Fällen oder Zweifelsfällen gehört werden. ²Die Referentinnen und Referenten haben einen Anspruch auf ständige Unterrichtung durch die zuständigen Beschäftigten. ³Sie haben jedoch keinerlei Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. ⁴§ 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
II. Kommissionen
§ 40 Bildung und Auflösung
(1) ¹Für einzelne Angelegenheiten können Kommissionen gebildet werden, deren Zusammensetzung nicht nach dem Verhältnis der Stärke der den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen erfolgen muss. ²Sie werden von Fall zu Fall durch den Stadtrat aus seiner Mitte bestellt und nach Erledigung ihres Auftrages wieder aufgelöst.
(2) Die Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet und an dessen Weisungen gebunden, sofern ihnen der Stadtrat nicht im Einzelfall besondere Befugnisse überträgt.
D. Schlussbestimmungen
§ 41 Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.
§ 42 Verteilung der Geschäftsordnung
¹Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. ²Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht im Rathaus auf.
§ 43 Inkrafttreten
¹Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 22.05.2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24.07.2020 außer Kraft.
Stadt Weilheim i.OB, den 22.05.2026
Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister
