Die Geburt Ihres Kindes ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist. Das Standesamt Weilheim i.OB ist für die Stadt Weilheim i.OB und die Gemeinde Wessobrunn zuständig.

1. Geburtsanzeige

Schriftliche Geburtsanzeige (Geburt in Einrichtung)

Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.

Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden.

Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn zum Beispiel eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.

Mündliche Anzeige (Hausgeburt)

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  •  Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
  • Jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Das Formular zum Ausfüllen mit der Hebamme finden Sie im Anhang.

2. Vaterschaftsanerkennung

Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.

Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, dem Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder vor einem Notar erklärt und öffentlich beurkundet werden. Im Ausland tritt an die Stelle des Notars der zuständige Konsularbeamte. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern (gegebenfalls zeitgleich mit der Vaterschaftsanerkennung) können nicht beim Standesamt, sondern nur beim Jugendamt oder Notar abgegeben werden.

3. Mutterschaftsanerkennung

Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Entsprechend wird sie in ein deutsches Geburtenregister immer als Mutter des Kindes eingetragen.

Nach den Rechtsordnungen einiger anderer Staaten entsteht ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen einer unverheirateten Mutter und dem von ihr geborenen Kind aber erst, wenn die Mutter eine förmliche Erklärung abgibt, in der sie das Kind als ihres anerkennt. Nachdem die Mutterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, haben Mutter und Kind auch aus Sicht des ausländischen Staates eine rechtliche Beziehung zueinander. Insbesondere hat die Mutter erst dann das Sorgerecht für ihr Kind.

Das aus deutscher Sicht wichtigste Land, das noch Mutterschaftsanerkennungen fordert, ist Italien. So erwirbt das Kind einer Italienerin erst durch die Anerkennung die italienische Staatsangehörigkeit von seiner Mutter. Seine Namensführung richtet sich erst von diesem Zeitpunkt an nach italienischem Recht. 

Damit es nicht zu so genannten hinkenden Rechtsverhältnissen kommt, weil aus deutscher Sicht die biologische Mutter auch die rechtliche Mutter ist, aus Sicht eines ausländischen Staates aber nicht, sollte in solchen Fällen die Mutter ihre Mutterschaft immer anerkennen. Diese Empfehlung gilt auch für deutsche Mütter, wenn der Vater einem Staat angehört, der die Mutterschaftsanerkennung vorsieht, weil dann aus Sicht dieses Staates die Mutter erst nach der Mutterschaftsanerkennung rechtlich als Mutter angesehen wird.

Hat das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, der die Mutterschaftsanerkennung vorschreibt, könnte es ohne Mutterschaftsanerkennung zu der Situation kommen, dass die Mutter nicht als gesetzlicher Vertreter ihres Kindes angesehen wird und keine Entscheidungen für Kind treffen darf. Hat der Vater das Kind anerkannt, wäre er unter Umständen der alleinige Entscheidungsbefugte. 

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Vormittag

Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Nachmittag

Montag bis Mittwoch
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Während der Schulferien in Bayern hat das Rathaus auch Donnerstag nur bis 16:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.

Für das Amt für soziale Angelegenheiten (Sozialamt) gelten bis auf weiteres folgende Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Die Tourist Information am Marienplatz hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. 

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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