Die Anmeldung der Eheschließung sowie die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erfolgen beim Standesamt Ihres Wohnsitzes. Das Standesamt Weilheim i.OB ist für die Stadt Weilheim i.OB und die Gemeinde Wessobrunn zuständig. Bei unterschiedlichen Wohnsitzen können die Eheschließenden sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Zuständigkeit ist nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland nach erfolgter Prüfung durch das Anmeldestandesamt erfolgen.

1. Anmeldung der Eheschließung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Eheschließenden stellen. Den Fragebogen und auch das Formular für die Anmeldung zur Eheschließung finden Sie im Anhang zum Download. Am Ende dieses Beitrags und ebenfalls im Anhang zum Download finden Sie noch weitere Informationen zu Anmeldung.

Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben.

Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

2. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist.

Vor der Eheschließung im Ausland sollte sich der oder die Deutsche ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung durch die ausländischen Behörden oder das jeweilige Deutsche Konsulat in dem ausländischen Staat anerkannt werden.

Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vor einer geplanten Eheschließung im Ausland vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen.
Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes in Köln erhältlich. Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland.

Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.


Informationen zur Anmeldung der Eheschließung 

Voraussetzungen

Wenn Sie beide volljährig, voll geschäftsfähig, beide deutsche Staatsangehörige sind und noch nie verheiratet / verpartnert waren beziehungsweise die letzte Vorehe / Lebenspartnerschaft in Deutschland geschlossen und in Deutschland aufgelöst wurde, benötigen wir die unter Ziffern 1 und folgende aufgeführten Unterlagen im Original.

In allen anderen Fällen bitten wir Sie, sich telefonisch mit dem Standesamt Weilheim i.OB in Verbindung zu setzen um das Verfahren weiter zu besprechen. Dies gilt für Spätaussiedler, ausländische Staatsangehörige, und auch für jeden von Ihnen, dessen vorherige Eheschließung / Lebenspartnerschaft und / oder deren Auflösung nicht in Deutschland stattgefunden hat.

Erforderliche Unterlagen

1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass

2. a) Bei Geburt in Deutschland: beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages bzw. Geburtenregisters mit Hinweisteil (nicht Geburtsurkunde), nicht älter als 6 Monate. Diese Urkunde ist bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes erhältlich.

b) Bei Geburt im Ausland: eine Geburtsurkunde mit Elternangabe und Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer, und, falls vorhanden, zusätzlich die Familienbuchabschrift Ihrer Eltern. Im Fall der Nachbeurkundung Ihrer Geburt in Deutschland (z.B. beim Standesamt I in Berlin) benötigen Sie die unter 2 a) genannte Urkunde.

3. Erweiterte Meldebescheinigung, nicht älter als 1 Monat, mit Angabe über Familienstand, Staatsangehörigkeit und Anschrift, erhältlich bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Bei Hauptwohnsitz in Weilheim i.OB können Sie dieses Dokument direkt vor Anmeldung der Eheschließung bei unserem Einwohnermeldeamt abholen.

4. Im Falle einer Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde, gegebenenfalls zusätzlich z.B. Namensänderungsurkunden / -bescheinigungen, alte Nationalpässe

5. Bei gemeinsamen Kindern: jeweilige Geburtsurkunde/n mit Elternangabe

6. Zusätzliche Unterlagen für vorher Verheiratete (in Deutschland geschlossene und in Deutschland aufgelöste letzte Vorehe): beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Vermerk über die Auflösung der Ehe, nicht älter als 6 Monate. Sie erhalten die Urkunde bei dem Standesamt, bei dem Sie die Ehe geschlossen haben.

7. Bei zusätzlicher vorher begründeter eingetragener Lebenspartnerschaft (in Deutschland geschlossene und dort aufgelöste letzte Lebenspartnerschaft): beglaubigte Abschrift des Lebenspartnerschaftsregisters mit Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Standesamt der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft oder des heute für den Amtssitz des Notars zuständigen Standesamts.

Zuständigkeit, Planung, Reservierung

Zuständig zur Entgegennahme Ihrer Anmeldung zur Eheschließung ist jedes Standesamt, in dessen Bezirk einer von Ihnen einen Wohnsitz hat. Hat keiner von Ihnen beiden einen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig, bei dem die Eheschließung erfolgen soll.

Der Standesamtsbezirk Weilheim i.OB umfasst die Stadt Weilheim i.OB und die Gemeinde Wessobrunn.

Denken Sie bitte bei der Planung Ihres gewünschten Trauungstermins an eine frühzeitige Anmeldung der Eheschließung. Die Eheschließung soll gemeinsam und persönlich angemeldet werden. Die Anmeldung ist 6 Monate gültig. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der Eheschließung gebührenpflichtig ist. Genauere Auskünfte zur Höhe der Gebühren erfahren Sie bei Vorsprache im Standesamt.

Reservierungen von Eheschließungsterminen im Standesamt Weilheim i.OB werden erst nach Anmeldung der Eheschließung vereinbart. Trauungen finden in der Woche während den Geschäftszeiten oder am letzten Samstag des Monats statt. 

Standesamt Weilheim i.OB, Beratung und Bearbeitung

Adresse:

Standesamt Weilheim i.OB
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB

Kontakt

Telefon 0881 682-3300, -3301
Telefax 0881 682-3399
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr

Wir bitten um eine vorherige Terminvereinbarung der Anmeldung der Eheschließung um einen reibungslosen Verlauf zu garantieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Standesamt Weilheim i.OB

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Vormittag

Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Nachmittag

Montag bis Mittwoch
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Während der Schulferien in Bayern hat das Rathaus auch Donnerstag nur bis 16:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.

Für das Amt für soziale Angelegenheiten (Sozialamt) gelten bis auf weiteres folgende Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Die Tourist Information am Marienplatz hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. 

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