1. Vorname

a) Erstmalige Beurkundung des Vornamens:

Üben Mutter und Vater die elterliche Sorge gemeinsam aus, legen sie auch den oder die Vornamen des Kindes gemeinsam fest. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, gibt dieser Elternteil dem Kind den oder die Vornamen.

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.

Vornamen, die männlich und weiblich sind, sollen nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.

Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.

Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z.B. keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen.

b) Vornamenssortierung

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge ändern. Sie können nicht die Schreibweise ändern, neue Vornamen hinzufügen oder bestehende weglassen.

2. Geburtsname des Kindes

a) Erstmalige Beurkundungen des Geburtsnamens:

Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.

Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.

Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.

Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.

b) Namensänderung für das Kind im Laufe des Lebens:

Wenn die Eltern heiraten und einen Ehenamen bestimmen

Solange das Kind dann noch nicht 5 Jahre alt ist, erhält es automatisch den Ehenamen als neuen Geburtsnamen.

Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ändert sich der Geburtsname nur, wenn die Eltern und ggf. auch das Kind (je nach Alter des Kindes) eine ausdrückliche Erklärung darüber abgeben (sog. "Anschlusserklärung"). Die Anschlusserklärung ist auch noch möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist.

Wenn die Mutter einen anderen Mann, als den leiblichen Vater heiratet und das Kind den neuen Ehenamen tragen soll (sog. "Einbenennung")

Hier ist auch ein Doppelname für das Kind aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Ehenamen möglich.

Dafür müssen die Mutter, der neue Ehemann und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind darf noch nicht volljährig oder verheiratet sein.

Die Namensänderung kommt dann durch gemeinsame Erklärung der Mutter und deren neuem Ehemann zustande, sie ist ggf. von der Zustimmung des Kindes (je nach Alter) und auch von der Zustimmung des leiblichen Vaters abhängig, wenn dieser mit der Mutter die gemeinsame Sorge für das Kind ausübt oder das Kind seinen Namen trägt.

Wenn die unverheirateten Eltern erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für das Kind erklären und den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen wollen, z. B. den Namen des Vaters

Diese Namensneubestimmung ist nur innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung der gemeinsamen Sorge möglich.

Wenn die unverheiratete, allein sorgeberechtigte Mutter später dem Kind den Namen des Vaters geben will (sog. "Namenserteilung")

Die Namensänderung ist von der Zustimmung des Vaters abhängig. Diese Zustimmung kann nur vor einem Standesbeamten, ggf. einem Notar erklärt werden.

3. Familienname der Eheschließenden / Lebenspartner

Gemeinsamen Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen

  • Dieser kann bei oder nach der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft bestimmt werden.
  • Dies kann der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname des einen oder des anderen Partners sein.

Doppelnamen bestimmen

  • Dieser kann bei oder nach der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft bestimmt werden.
  • Wenn zuvor gemeinsam ein Familienname erklärt wurde, ist der Doppelname nur für einen Partner möglich.
  • Dem gemeinsamen Familiennamen kann der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname vorangestellt oder angefügt werden.
  • Beide Namen werden mit einem Bindestrich verbunden.

Doppelnamen widerrufen

Die Erklärung zum Doppelnamen kann während bestehender Ehe / Lebenspartnerschaft einmalig widerrufen werden.

Früheren Namen wieder annehmen 

Nach der Scheidung Ihrer Ehe / Auflösung der Lebenspartnerschaft oder Tod des Ehegatten / Lebenspartners kann der Geburtsname oder der frühere Name wieder angenommen werden.

Namensführung bei ausländischen Staatsangehörigen

Ist ein Ehegatte / Lebenspartner ausländischer Staatsangehöriger sind Rechtswahlerklärungen und damit gegebenenfalls auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgestaltung beraten.

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

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Während der Schulferien in Bayern hat das Rathaus auch Donnerstag nur bis 16:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.

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Die Tourist Information am Marienplatz hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. 

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