Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Artikel 3 Absatz 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zum Kirchenaustritt. Diese stehen auch als PDF-Datei im Anhang zum Download bereit.


Informationen zur Kirchenaustrittserklärung

Zuständigkeit

Nach Artikel 3 Absatz 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung gegenüber dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Das Standesamt Weilheim i.OB ist für das gesamte Stadtgebiet sowie für die Gemeinde Wessobrunn zuständig.

Bei Wohnsitz im Ausland ist der Kirchenaustritt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Bitte erkundigen Sie sich vorab beim Standesamt.

Voraussetzungen

Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab (Nachweis über Sorgerecht mitbringen!). Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern selbst erklären. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt allein, das heißt ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters erklären.

Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis. Außerdem werden Daten zu Ihrer Taufe (Ort und Datum der Taufe sind freiwillige Angaben) abgefragt.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Auf Wunsch erhalten Sie eine Austrittsbescheinigung (Gebühr 10 Euro). Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder per E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der öffentlichen Beglaubigung.

Gebühren 

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung 25 Euro.

Auf Wunsch erhalten Sie eine Ausfertigung der Niederschrift der Austrittserklärung, die Gebühr beträgt 10 Euro pro Person.

Die Gebühr kann bar oder mit EC-Karte gezahlt werden. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist.

Die Austrittserklärung darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten. Die Konfession muss exakt angegeben werden (beispielsweise römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch). Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Selbstständige

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.

Nicht selbstständig Beschäftigte

Im Laufe des Jahres 2013 haben bundesweit alle Arbeitgeber auf das elektronische Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM-Verfahren) umgestellt. Die Änderung Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale wird durch die Mitteilung Ihres Kirchenaustritts durch das Standesamt an die Meldebehörde veranlasst. Ablaufbedingt wird dies in der nächsten oder übernächsten Gehaltsabrechnung rückwirkend berücksichtigt.

Standesamt Weilheim i.OB, Beratung und Bearbeitung

Adresse:

Standesamt Weilheim i.OB
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB

Kontakt

Telefon 0881 682-3300, -3301
Telefax 0881 682-3399
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr

Wir bitten um eine vorherige Terminvereinbarung, um einen reibungslosen Verlauf zu garantieren.

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Vormittag

Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Nachmittag

Montag bis Mittwoch
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Während der Schulferien in Bayern hat das Rathaus auch Donnerstag nur bis 16:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.

Für das Amt für soziale Angelegenheiten (Sozialamt) gelten bis auf weiteres folgende Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Die Tourist Information am Marienplatz hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. 

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an