Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 24.09.2020 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Zwischen Deutenhausener Straße und Zotzenmühlweg“ für seinen Geltungsbereich aufzuheben. Vom Geltungsbereich dieser Aufhebung sind die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 2135, 2135/2 bis 2135/5, 2136, 2136/1 bis 2136/11, 2139, 2139/2 bis 2139/10, 2156, 2156/1 und 2156/2, Gemarkung Weilheim, erfasst.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Zwischen Deutenhausener Straße und Zotzenmühlweg“ in der Fassung vom 19.10.2020, redaktionell geändert am 28.01.2021, wurde vom Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 28.01.2021 samt Begründung gemäß Paragraf (§)10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Zwischen Deutenhausener Straße und Zotzenmühlweg“ in der Fassung vom 19.10.2020, redaktionell geändert am 28.01.2021, rechtskräftig. Der Bebauungsplan „Zwischen Deutenhausener Straße und Zotzenmühlweg“ tritt mit dieser Bekanntmachung außer Kraft.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diese Satzung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
    über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Zwischen Deutenhausener Straße und Zotzenmühlweg“ und die Begründung können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 233, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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