Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB.

Paragraf (§) 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen (Dorfspatzen) beträgt für alle Kinder im Kindergartenalter

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 100,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 111,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 121,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 131,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 141,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 151,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 161,00 Euro

jeweils zuzüglich des gebuchten Verpflegungsbeitrags.

Es sind jeweils fünf Tage in der Woche zu buchen, wobei an einzelnen Tagen unterschiedliche Buchungszeiten möglich sind. Die monatliche Gebühr errechnet sich in diesem Falle aus dem Durchschnitt der Einzelbuchungen.

2. § 3 Absatz 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

"Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen (Dorfspatzen) beträgt für alle Kinder in der Kinderkrippe

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 200,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 220,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 240,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 260,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 280,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 300,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 320,00 Euro

jeweils zuzüglich des Verpflegungsbeitrags.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

Weilheim i.OB, den 24.03.2021

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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