Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Artikel 28 Absatz 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung

Paragraf (§) 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Stadt Weilheim i.OB erhebt im Rahmen von Artikel 28 Absatz 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Artikel 28 Absatz 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1. Einsätze
2. Sicherheitswachen (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 BayFwG)
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Artikel 15 Absatz 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Artikel 17 Absatz 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Artikel 28 Absatz 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, 01.12.2014

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister


Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

  • Vorausgerätewagen (VGW): 2,80 Euro
  • Einsatzleitfahrzeug (ELF-K) 2,80 Euro
  • Mehrzweckfahrzeug (MZF) 3,17 Euro
  • Drehleiter (DLA(K) 23/12) 12,61 Euro
  • Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16) 7,94 Euro
  • Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) 7,94 Euro
  • Vorauslöschfahrzeug (VLF) 4,75 Euro
  • Hilfsrüstwagen – Unimog (HRW) 3,80 Euro
  • Wechselladerfahrzeug 1 (WLF) 4,50 Euro
  • Wechselladerfahrzeug 1 + AB-Tank (WLF) 7,85 Euro
  • LKW-10 Tonnen 3,80 Euro
  • Dekon-P 3,80 Euro
  • Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 6,18 Euro
  • Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) 6,10 Euro

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für

  • Vorausgerätewagen (VGW): 23,25 Euro
  • Einsatzleitfahrzeug (ELF-K) 23,25 Euro
  • Mehrzweckfahrzeug (MZF) 27,94 Euro
  • Drehleiter (DLA(K) 23/12) 231,35 Euro
  • Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16) 143,15 Euro
  • Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) 143,15 Euro
  • Vorauslöschfahrzeug (VLF) 86,73 Euro
  • Hilfsrüstwagen – Unimog (HRW) 36,42 Euro
  • Wechselladerfahrzeug 1 (WLF) 59,98 Euro
  • Wechselladerfahrzeug 1 + AB-Tank (WLF) 104,15 Euro
  • LKW-10 Tonnen 36,42 Euro
  • Dekon-P 36,42 Euro
  • Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 98,99 Euro
  • Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) 102,05 Euro

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstunden berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, während dessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

  • Pressluftatmer 31,79 Euro
  • Brennschneidgerät 70,28 Euro
  • Plasmaschneidgerät 54,38 Euro
  • Stromerzeuger 2 kVA 8,73 Euro
  • Stromerzeuger 5 kVA 29,95 Euro
  • Stromerzeuger 8 kVA 35,58 Euro
  • Stromerzeuger 9 kVA 39,55 Euro
  • Stromerzeuger 13 kVA 48,73 Euro
  • Stromerzeuger 20 kVA 44,13 Euro
  • Tragkraftspritze (TS 8/8 + 10/10) 48,92 Euro
  • Tauchpumpe (TP 4) 9,63 Euro
  • Tauchpumpe (TP 8) 13,45 Euro
  • Tauchpumpe (TP 15) 15,70 Euro
  • Tauchpumpe Spechtenhauser 29,25 Euro
  • Hochwasserpumpe 99,63 Euro
  • Mehrzwecksauger 16,92 Euro
  • Ölsanimat 52,04 Euro
  • Überdrucklüfter Benzinantrieb 25,00 Euro
  • Überdrucklüfter Wasserantrieb 25,00 Euro
  • Be- und Entlüftungsgerät 21,90 Euro
  • Rettungsboot 23,48 Euro
  • Rettungssäge Adamant 20,50 Euro
  • Trennschleifer 300 Millimeter 19,38 Euro
  • Kettensäge 40 Zentimeter 11,44 Euro
  • Rettungskettensäge 50 Zentimeter 20,50 Euro
  • Wärmebildkamera 65,10 Euro
  • Kondensattrockner pro Tag 16,50 Euro
  • A-Schlauch pro Tag 8,60 Euro
  • B-Schlauch pro Tag 5,70 Euro
  • C-Schlauch pro Tag 3,20 Euro
  • Wasserwerfer 7,46 Euro
  • P 250  0,00 Euro
  • Faltbehälter 10.000 Liter 7,60 Euro
  • Gabelstapler 2,5 Tonnen 28,60 Euro
  • Ölbeständiger Schlauch pro Tag 7,20 Euro

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten berechnet.

Personalkosten für

  • Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (ohne Lohnausfall): 16,40 Euro je Stunde
  • Hauptamtlicher Gerätewart / Angestellte der Stadt Weilheim i.OB: 37,44 Euro je Stunde
  • Lohnersatz an Fremdfirmen: Nach Anfall bzw. Rechnungstellung
  • Selbstständig tätiger Feuerwehrmann: Nach Anfall bzw. Rechnungstellung

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Weilheim i.OB, 25.03.2021

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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