Ausfertigung

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikels 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung).

Paragraf (§) 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Leistungen der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB Gebühren.

Für alle Fächer wird eine Jahresgebühr erhoben. Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach den belegten Fächern, nach der Unterrichtsform, nach der Gruppenstärke und nach der Unterrichtsdauer.

Die Jahresunterrichtsgebühr für ein Schuljahr wird in der Regel in 12 monatlichen Raten erhoben.
Entsprechendes gilt auch für die Gebühren für ein Teilschuljahr, z. B. bei Unterrichtsbeginn im laufenden Schuljahr.

§ 2 Unterrichtsgebühren

1. Musikalische Grundfächer

1.1. Musikalische Früherziehung (45 Minuten) Jahresgebühr: 252,00 Euro; monatliche Rate: 21,00 Euro

1.2. Musikalische Grundausbildung (45 Minuten) Jahresgebühr: 252,00 Euro; monatliche Rate: 21,00 Euro

1.2. Elementare Musikpädagogik für 4-Jährige (45 Minuten) - Jahresgebühr: 54,00 Euro; monatliche Rate: 4,50 Euro (Sachkosten) 

2. Instrumental-/Vokalunterricht

2.1. Einzelunterricht (30 Minuten): Jahresgebühr 828,00 Euro; monatliche Rate 69 Euro

2.2. Einzelunterricht regulär (45 Minuten): Jahresgebühr 1.296,00 Euro; monatliche Rate 108 Euro

2.3. Einzelunterricht gefördert (45 Minuten): Jahresgebühr 1.116,00 Euro; monatliche Rate 93 Euro

2.4. Einzelunterricht Förderklasse (2 mal 45 Minuten) : Jahresgebühr 1.116,00 Euro; monatliche Rate 93 Euro

2.5. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten): Jahresgebühr 498,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 41,50 Euro je Schüler

2.6. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 684,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 57 Euro je Schüler

2.7. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 486,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 40,50 Euro je Schüler

2.8. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (60 Minuten): Jahresgebühr 654,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 54,50 Euro je Schüler

2.9. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 396,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 33 Euro je Schüler

2.10. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (60 Minuten): Jahresgebühr 528,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 44 Euro je Schüler

3. Zweitfach (Mehrfächerermäßigung)

3.1. Einzelunterricht 2. Fach (30 Minuten): Jahresgebühr 588,00 Euro; monatliche Rate 49 Euro

3.2. Einzelunterricht 2. Fach (45 Minuten): Jahresgebühr 1.038,00 Euro; monatliche Rate 86,50 Euro

3.3. Gruppenunterricht 2. Fach mit 2 Schülern (30 Minuten): Jahresgebühr 258,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 21,50 Euro je Schüler

3.4. Gruppenunterricht 2. Fach mit 2 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 438,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 36,50 Euro je Schüler

4. Ensembles (nicht ermäßigungsfähig)

4.1. bis 11 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 252,00 Euro; monatliche Rate: 21,00 Euro

5. Orchester / Chor

5.1. ab 12 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 126,00 Euro; monatliche Rate: 10,50 Euro

6. Kurse (z.B. Alphorn, Ukulele, Veeh-Harfe)

6.1. 4 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 276,00 Euro; monatliche Rate: 23,00 Euro

6.2. 5 bis 6 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 264,00 Euro; monatliche Rate: 22,00 Euro

6.3. 7 und mehr Teilnehmer (60 Minuten) Jahresgebühr: 264,00 Euro; monatliche Rate: 22,00 Euro

7. Projekte

Für zeitlich begrenzte Projekte kann die Musikschule kostendeckende Gebühren erheben.

§ 3 Ermäßigungen

1. Gebührenregelung für die Teilnahme an Theoriekursen, Kursen, Ensembles und Orchester (Kurse sind Unterrichte, in den die Musikschule keinen entsprechenden Einzel- oder Gruppenunterricht anbietet.)

1.1. Für Schülerinnen und Schüler, die Instrumental- Vokalunterricht belegt haben: 

  • Theoriekurse: frei
  • Ensemble/s: frei

1.2. Für Schülerinnen und Schüler, die nur Ensembles, Orchester / Chor, Kurse
oder keinen Instrumental- / Vokalunterricht belegt haben:

Teilnahme in

  • einem oder mehreren Ensembles: 1 mal Ensemblegebühr
  • Ensemble und Orchester: 1 mal Ensemblegebühr
  • einem oder mehreren Orchestern: 1 mal Orchestergebühr

bei Kursen zuzüglich der Kursgebühr

Die Ensembles oder Orchester können in unterschiedlichen Fachbereichen belegt werden.

1.3. Für Schülerinnen und Schüler, die Instrumental- / Vokalunterricht in einem „10er-Block“ belegt haben, ist die Teilnahme in Ensemble/s oder Orchester/n 6 Monate ohne Gebühr, dann siehe 1.2.

2. Familienermäßigung

Die Gebühren (einschließlich etwaiger Zuschläge für Schülerinnen und Schüler aus nichtangeschlossenen Gemeinden - aktuell Bernried und Tutzing) werden ermäßigt:

  • bei 2 Familienmitgliedern aus einer Familie um 10 Prozent (%)
  • bei 3 Familienmitgliedern aus einer Familie um 25 %
  • bei 4 Familienmitgliedern aus einer Familie um 40 %
  • bei 5 Familienmitgliedern aus einer Familie um 50 %

Bei der Zählung der Familienmitglieder werden Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die ausschließlich „Elementare Musikpädagogik für 4-Jährige (§ 1 Absatz 1.3.) oder „Orchester / Chor“ (§ 1 Abs. 5.1.) belegt haben.

3. Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen

Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird - auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren - auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt.

3.1. Stufe 1: Die Gebühren werden um 25 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler,

  •  wenn das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen niedriger ist als der Vergleichsbetrag. Diese Sozialermäßigung wird nach den „Wesentlichen Eckwerten zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II“ der Bundesagentur für Arbeit berechnet.
    Hierbei wird das monatliche Nettofamilieneinkommen der Summe der Regelbedarfe Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach Paragrafen (§§) 20, 23 SGB II der Sozialhilfe plus Kosten für die Unterkunft = Vergleichsbetrag gegenübergestellt.
  • die Leistungen nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.

3.2. Stufe 2: Die Gebühren werden um 50 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen.

3.3. Stufe 3: Die Gebühren werden um 75 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler,

  • die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • Kindergeldzuschlag nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.

3.4. Stufe 4: Die Gebühren werden um 80 % ermäßigt für Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in Weilheim. Näheres regelt die jeweils gültige Verfügung des Musikschulreferenten.

Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt.

4. Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann die Musikschule im Einvernehmen mit der Stadt die Gebühren weitergehend ermäßigen. 

5. Geförderte Unterrichtsfächer 

Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von selten erlernten Instrumenten Unterrichtsstunden zur Verfügung stellen, für die die Unterrichtsgebühren längstens für ein Jahr lang um die Hälfte reduziert werden.

§ 4 Zuschläge

1. Wartungsgebühr

Die Wartungsgebühr für Klavier und Cembalo beträgt monatlich 2,50 Euro.

2. Schülerinnen und Schülern aus den Gemeinden Bernried und Tutzing

2.1. Schülerinnen und Schülern aus diesen Partnergemeinden wird auf die jeweils geltenden Gebührensätze nach § 2 - abzüglich etwaiger Ermäßigungen - ein Zuschlag von 15 % in Rechnung gestellt.

2.2. Schülern aus der Gemeinde Tutzing wird außerdem ein Familienbeitrag zur Instrumentenbeschaffung von 10,00 Euro pro Jahr berechnet; dieser entfällt für Familien, die sich mit ihrer Mitgliedschaft im Förderkreis der Musikschule Tutzing e.V. bereits an der Instrumentenbeschaffung beteiligen.

3. Auswärtige Schülerinnen und Schüler 

3.1. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Weilheim i.OB oder der vertraglich angeschlossenen Partnergemeinden Bernried und Tutzing gehen mit der Anmeldung eine Sondervereinbarung gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB ein.

Dies gilt nicht für Schüler, von denen ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz in Weilheim i.OB oder in einer der vertraglich angeschlossenen Partnergemeinden hat. 

3.2. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen der Schulordnung und dieser Musikschulgebührensatzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird. 

3.3. Für dieses besondere Benutzungsverhältnis wird ein kostendeckender Zuschlag erhoben

  • In Höhe von 80 % für Instrumental- / Vokalunterricht (§ 2 Absatz 2) für Zweitfächer (§ 2 Absatz 3)
  • in Höhe von 40 % für Musikalische Grundfächer (§ 2 Absätze 1.1 und 1.2), für Ensembles und Orchester (§ 2 Absätze 4 und 5) sowie für Kurse (§ 2 Absatz 6)
  • für Schüler, die aktives Mitglied in einem Ensemble / Orchester der Musikschule oder bei einem der Kooperationspartner der Musikschule (Stand 2021: Gymnasium Weilheim, Kammerorchester Weilheim, Stadtkapelle Weilheim) sind, oder sich – maximal für ein Jahr – darauf vorbereiten.

3.4. Eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann nur gewährt werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen deren Ersatz durch die Heimatgemeinde geregelt ist.

4. Gebühren für Erwachsene 

Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) werden auf die Gebühren nach § 2 Absätze 2 und 3 Aufschläge berechnet:

  • in den ersten drei Jahren: zuzüglich 40 %,
  • im vierten Jahr: zuzüglich 60 %
  • ab dem fünften Jahr: zuzüglich 80 %

Als Jahr wird jedes Schuljahr gerechnet, in dem der Unterricht bis zum 15. Februar aufgenommen worden ist.

Der Erwachsenen-Zuschlag in Höhe von 40 % wird nicht weiter erhöht bei Erwachsenen,

  • die nur ein Ensemble- / Orchester-Fach belegt haben, oder
  • die einen Kurs belegen,
  • die Instrumentalunterricht belegen und mit diesem Instrument darüber hinaus in einem der Ensembles oder Orchester der Musikschule oder deren Kooperationspartner aktiv mitwirken, oder sich – maximal für ein Jahr – darauf vorbereiten.

§ 5 Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Gebührenerhöhungen

1. Beginn der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem offiziellen Beginn des Unterrichts.

2. Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

3. Gebührenerhöhung

Ändert sich die Gruppenstärke im Instrumental- und Vokalunterricht im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so werden am Ersten des Folgemonats die Gebühren entsprechend angepasst. Der Gebührenschuldner wird unverzüglich im Falle dieser Gebührenkorrektur informiert.

Er kann in diesem Fall sich, bzw. die Schülerin, bzw. den Schüler zum jeweiligen Monatsende vom Unterricht abmelden.

§ 6 Rückerstattung von Unterrichtsgebühren

1. Unterrichtsausfälle 

Von der Schülerin, bzw. vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung der Schülerin, bzw. des Schülers von drei und mehr Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres.

2. Verhinderung der Lehrkraft 

Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig.

Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

3. Ersatzunterricht

In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung, bzw. behördlicher Anordnung oder höherer Gewalt (wie z.B. Unwetter etc.) kann die Musikschule den Unterricht mittels digitaler Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erteilen.

Dieser Ersatzunterricht begründet keinen Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. auf Nachholunterricht.

§ 7 Auflösung des Unterrichtsvertrages

1. Vorzeitige Auflösung des Unterrichtsvertrages

Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Musikschule nur aufgehoben werden, wenn die Schülerin, bzw. der Schüler - aus weder von ihm selbst, noch von deren Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen - den Unterricht nicht mehr wahrnehmen kann.

2. Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresgebühr 

Wenn eine Schülerin, bzw. ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die ganze jährliche Unterrichtsgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden. Gewährte Ermäßigungen werden nicht rückgängig gemacht.

§ 8 Instrumentenvermietung

Die Musikschule vermietet Instrumente im Rahmen ihrer Bestände. Ein Anspruch auf Anmietung eines Instrumentes besteht nicht.

1. Vermietung von Instrumenten

 (1) Für die Vermietung von Instrumenten wird eine Gebühr erhoben. Die Mietgebühr richtet sich nach dem Zeitwert des Instruments. Sie wird monatlich (in der Regel von September bis einschließlich Juli) erhoben und beträgt für Instrumente mit einem Zeitwert

  • bis 1.000,00 Euro 10,00 Euro
  • bis 1.500,00 Euro 14,00 Euro
  • bis 2.500,00 Euro 18,00 Euro
  • über 2.500,00 Euro 22,00 Euro

Die Instrumente sind während der Mietdauer über die Musikschule versichert.

2. Leihinstrumente 

In Absprache mit der Musikschulleitung können Instrumente verliehen werden. Die Haftung für entliehene Instrumente obliegt dem Entleiher.

§ 9 Fälligkeit und Erhebung

1. Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig. In der Regel werden die Gebühren jeweils am 10. des laufenden Monats per Lastschrift abgebucht (zu Schuljahresbeginn findet die erste Abbuchung in der Regel im November statt, rückwirkend für 3 Monate).

2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug können die Gebühren für das ganze Schuljahr im Voraus abverlangt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) vom 01.03.2012 einschließlich der hierzu ergangenen neun Änderungssatzungen außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 20.05.2021

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister 

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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