Ausfertigung

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Aussagen der kommunalen Spitzenverbände in ihren Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt-Gutachten) Musikschule.

Paragraf (§) 1 Name, Sitz, Schulträger, Benutzung durch auswärtige Schülerinnen und Schüler

(1) Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Stadt Weilheim i.OB. Sie führt die Bezeichnung „Städtische Musikschule Weilheim i.OB“.

Die Stadt Weilheim i.OB betreibt die Musikschule als öffentliche Einrichtung für ihre Gemeindeangehörigen und für die Angehörigen derjenigen Gemeinden, mit denen sie vertragliche Vereinbarungen eingegangen ist. Sie kann durch Vereinbarung mit Schülerinnen und Schüler aus anderen Gemeinden ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen dieser Satzung und die Musikschulgebührensatzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird.

§ 2 Auftrag

Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in der kommunalen Bildungslandschaft und nimmt in diesem Rahmen die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und kooperiert mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie weiteren Kooperationspartnern. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.

§ 3 Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen

Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen entsprechen der Sing- und Musikschulverordnung sowie dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und werden in einer Schulordnung, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, niedergelegt.

§ 4 Gebühren

Die Nutzer des Musikschulangebots leisten einen finanziellen Eigenbetrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Gebühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.

§ 5 Räumlichkeiten

Der Schulträger sorgt für geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume in bedarfsgerechtem Umfang und für die fachgerechte Ausstattung.

§ 6 Miet- und Leihinstrumente

Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Unterrichtsmittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührensatzung festgelegt.

§ 7 Musikschulleitung

Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Bei der Stellvertreterin, bzw. dem Stellvertreter (ebenfalls musikpädagogische Fachkraft) hat die Schulleiterin, bzw. der Schulleiter ein Vorschlagsrecht. Diese werden vom Träger der Musikschule angestellt..

Der Leitung obliegen

1. die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen und die ständige Kontaktpflege zu den Akteuren in der kommunalen Bildungslandschaft.

2. die musikalisch-pädagogische Leitung, insbesondere

  1.  Verantwortung der Lehrstoffe, –inhalte und –methoden
  2. Führung des Kollegiums
  3. Beratung von Schülerinnen und Schüler und Eltern
  4. Entwicklung von Angebotsformen
  5. Fachliche Information und Weiterbildung
  6. Künstlerische Aktivitäten

3. die organisatorische Leitung, insbesondere

  1. Einteilung der Lehrkräfte und Erstellung / Genehmigung des Stundenplanes
  2. Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals
  3. Überwachung des Schulbetriebs
  4. Kontrolle über Gebäude- und Sachwerte
  5. Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans
  6. Planung und Ausgestaltung von Kooperationen
  7. Planung und Durchführung von Veranstaltungen
  8. Öffentlichkeitsarbeit
  9. Statistik, Analyse und konzeptionelle Planung

4. die Verantwortung für das Qualitätsmanagement.

§ 8 Lehrkräfte

An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte, die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Sie werden vom Träger der Musikschule verpflichtet. Für die Verpflichtung von Lehrkräften hat die Schulleitung ein Vorschlagsrecht. Die Aufgaben der Lehrkräfte werden in einer Dienstanweisung näher geregelt bzw. einzelvertraglich vereinbart.

§ 9 Vergütung

Die Vergütungen richten sich nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen für kommunale Musikschulen und den ergänzenden Regelungen des Trägers sowie den vertraglichen Vereinbarungen.

§ 10 Fort- und Weiterbildung

Die Lehrkräfte der Musikschule sollen sich laufend über neue Entwicklungen im Bereich der Musikerziehung informieren. Zur Sicherung und Verbesserung des Unterrichtsniveaus kann der Träger die Leiter, bzw. Leiterinnen und Lehrkräfte für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung freistellen und / oder dafür Zuschüsse gewähren. Dabei können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Obergrenzen festgelegt werden. Für angeordnete Fort- und Weiterbildung ist die angestellte Lehrkraft vom Unterricht freizustellen; der Träger übernimmt die Veranstaltungsbeiträge sowie die Fahrt- und Aufenthaltskosten.

§ 11 Verwaltung

Für die Verwaltung der Musikschule wird geeignetes Fachpersonal bestellt. Regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Einhebung der Gebühren und die Personalverwaltung, werden vom Träger der Musikschule übernommen.

§ 12 Unterstützende Gremien

Zur Unterstützung der Musikschularbeit und zur Wahrung von Interessen können Vereinigungen wie Elternvertretung, Förderverein, Stiftung oder Beirat gebildet werden.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB mit Schulordnung vom 18.03.2005 außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 20.05.2021

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister 

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
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