Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Artikel 23 Satz 1, Artikel 86 Nr. 2 und Artikel 89 Absatz (Abs.) 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der Stadtwerke Weilheim i.OB

§ 1

Die Unternehmenssatzung wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Er wird im Falle seiner Verhinderung von zwei Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Diese werden vom Verwaltungsrat in stets widerruflicher Weise bestellt.“

§ 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie die Regelung seines Dienstverhältnisses und Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB.“

§ 6 Abs. 3 Nr. 13 erhält folgende Fassung:

„13. Gewährung von Gehaltsvorschüssen an den Vorstand, die Prokuristen und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt oder verschwägert sind.“

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand und die Prokuristen handlungsunfähig sind.“

§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Prokuristen mit dem Zusatz „ppa.“.“

§ 2

Die Unternehmenssatzung wird weiterhin wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Es kann auch elektronisch zu den Verwaltungsratssitzungen eingeladen werden. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Einladung ….“

§ 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.“

§ 7 Abs. 8 wird wie folgt ergänzt:

„(8). Wenn kein Mitglied des Verwaltungsrates widerspricht und der der Abstimmung zugrunde liegende Punkt nicht § 2 Abs. 4 KUV unterliegt, kann eine Abstimmung auch ohne Sitzung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Ein eventueller Widerspruch muss unmittelbar aus der Erklärung des betreffenden Verwaltungsratsmitgliedes bei der schriftlichen oder elektronischen Abstimmung ersichtlich sein.“

§ 3

Diese Satzung tritt zum 01.07.2021 in Kraft.

Weilheim i.OB, den 24.06.2021

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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