Bekanntmachung

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt  auf Grund des Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. I S. 796 ff.) zuletzt geändert durch Paragraf (§) 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. I S. 573 ff.) und Artikel 81 Absatz 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die Paragrafen (§§) 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende vom Stadtrat am 24.07.2025 beschlossene

Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind Fahrradabstellplätze solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.

(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

(4) Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.

§ 3 Zahl der Fahrradabstellplätze

(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage zur Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Absatz 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der auf Grund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.

(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.

(4) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.

(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.

§ 4 Größe der Fahrradabstellplätze

(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 Quadratmeter (m²) aufweisen. Diese Fläche kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Fahrräder nachgewiesen wird.

(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.

§ 5 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein.

(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.

(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung „Wohnen“ sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen oder in einem Gebäude untergebracht sein. Hierbei sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften beziehungsweise Festsetzungen in Bebauungsplänen zu beachten.

§ 6 Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Artikel 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt oder bei verfahrensfreien Bauvorhaben von der Stadt selbst erteilt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer

  1. entgegen §§ 2 und 3 dieser Satzung seiner Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen nicht oder nicht im ausreichenden Umfang nachkommt,
  2. Abstellplätze nicht in der nach §§ 4 und 5 dieser Satzung vorgeschriebenen Größe und Ausstattung anbietet oder bereithält.

Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Satzungen können mit einem Bußgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.  

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 23.10.2013 außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 01.10.2025

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister


Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze 

Anlage zu § 3 Absatz 1 – Richtzahlen für den Fahrradabstellplatzbedarf

Verkehrsquelle / Zahl der Stellplätze für Fahrräder 

1. Wohngebäude

1.1

Verkehrsquelle: Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser

Zahl der Fahrradabstellplätze: 0

1.2

Verkehrsquelle: Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 2 Stellplätze je Wohneinheit (WE), 20 Prozent (%) hiervon für Besucher

1.3

Verkehrsquelle: Gebäude mit Altenwohnungen 

Zahl der Fahrradabstellplätze: 0,5 Stellplätze je WE, 20 % hiervon für Besucher

1.4

Verkehrsquelle: Altenwohnheime

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 5 WE, 20 % hiervon für Besucher

1.5

Verkehrsquelle: Altenheime, Wohnheime für Behinderte

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 10 Betten, 20 % hiervon für Besucher

1.6

Verkehrsquelle: Wochenend- und Ferienhäuser

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je WE

1.7

Verkehrsquelle: Kinder- und Jugendheime

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je Bett, 75 % hiervon für Besucher

1.8

Verkehrsquelle: Studentenwohnheime, Schwesternwohnheime, Arbeitnehmerwohnheime, Internate

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 3 Betten, 50 % hiervon für Besucher

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen) 

2.1

Verkehrsquelle: Büro- und Verwaltungsräume

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 50 Quadratmeter (qm), 20 % hiervon für Besucher

2.2 

Verkehrsquelle: Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) und freiberufliche oder ähnliche Tätigkeiten

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 40 qm, 75 % hiervon für Besucher

2.3

Verkehrsquelle: Kfz-Schulen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze, 75 % hiervon für Besucher

3. Verkaufsstätten

3.1

Verkehrsquelle: Läden, Fachgeschäfte, Getränkeabholmarkt unter 1000 qm und dergleichen, die nicht unter 3.2 fallen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 60 qm Nettoverkaufsfläche (NVFL), 75 % hiervon für Besucher

3.2 

Verkehrsquelle: Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe über 1000 qm

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 50 qm Nettoverkaufsfläche (NVFL), 75 % hiervon für Besucher 

4. Versammlungsstätten

4.1

Verkehrsquelle: Versammlungsstätten (zum Beispiel Theater, Vortrags- oder Betsäle, Vereinsheime)

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze, 90 % hiervon für Besucher

4.2 

Verkehrsquelle: Kinos

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 Sitzplätze, 90 % hiervon für Besucher

4.3 

Verkehrsquelle: Kirchen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 30 Sitzplätze, 90 % hiervon für Besucher

5. Sportstätten

5.1

Verkehrsquelle: Sportplatz ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze)

Zahl der Fahrradabstellplätze:1 Stellplatz je 300 qm Sportfläche, 50 % hiervon für Besucher

5.2

Verkehrsquelle: Sportplätze / Sportstadien mit Besucherplätzen

Zahl der Fahrradabstellplätze:1 Stellplatz je 300 qm Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze, 50 % hiervon für Besucher

5.3 

Verkehrsquelle: Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze:1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche, 50 % hiervon für Besucher

5.4 

Verkehrsquelle: Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen

Zahl der Fahrradabstellplätze:1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze, 50 % hiervon für Besucher

5.5

Verkehrsquelle: Freibäder und Freiluftbäder

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 300 qm, 50 % hiervon für Besucher

5.6

Verkehrsquelle: Hallenbäder ohne Besucherplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen, 50 % hiervon für Besucher

5.7

Verkehrsquelle: Hallenbäder mit Besucherplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze, 50 % hiervon für Besucher

5.8

Verkehrsquelle: Tennisplätze ohne Besucherplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 4 Stellplätze je Spielfeld, 50 % hiervon für Besucher

5.9

Verkehrsquelle: Tennisplätze mit Besucherplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 4 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze, 50 % hiervon für Besucher

5.10

Verkehrsquelle: Minigolfplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 6 Stellplätze je Minigolfanlage, 50 % hiervon für Besucher

5.11

Verkehrsquelle: Kegelbahnen, Bowlingbahnen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 5 Stellplätze je Bahn; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1, 50 % hiervon für Besucher

5.12

Verkehrsquelle: Bootshäuser und Bootsliegeplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 5 Boote, 50 % hiervon für Besucher

5.13

Verkehrsquelle: Schießanlagen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je Stand; bei Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1, 50 % hiervon für Besucher

5.14 

Verkehrsquelle: Fitnessräume, öffentliche Sauna und dergleichen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 qm Hauptnutzungsfläche, 50 % hiervon für Besucher

5.15

Verkehrsquelle: Squashanlagen

Zahl der Fahrradabstellplätze:2 Stellplätze je Platz; Zuschlag nach 6.1, 50 % hiervon für Besucher

5.16

Verkehrsquelle: Billiard

Zahl der Fahrradabstellplätze: 2 Stellplätze je Tisch; Zuschlag nach 6.1, 50 % hiervon für Besucher

6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten.

6.1

Verkehrsquelle: Gaststätten, Imbissstuben, Eisdielen, Cafe

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 qm Nettogastraumfläche (NGF), 75 % hiervon für Besucher

6.2

Verkehrsquelle: Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

Zahl der Fahrradabstellplätze: 0,5 Stellplatz je Fremdenzimmer bei Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1, 75 % hiervon für Besucher

6.3

Verkehrsquelle: Jugendherbergen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 5 Betten, 75 % hiervon für Besucher

6.4

Verkehrsquelle: Diskotheken und Tanzlokale

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 qm NGF, 90 % hiervon für Besucher

6.5

Verkehrsquelle: Spielsalon, Spielhalle, Automatenhalle

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 qm NGF, 90 % hiervon für Besucher 

7. Krankenanstalten

7.1

Verkehrsquelle: Krankenhäuser 

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 Betten, 60 % hiervon für Besucher 

7.2 

Verkehrsquelle: Sanatorien, Kuranstalten für langfristig Kranke

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 Betten, 25 % hiervon für Besucher 

7.3 

Verkehrsquelle: Altenpflegeheime, Pflegeheime für Behinderte

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 10 Betten, 25 % hiervon für Besucher  

8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Verkehrsquelle:Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 3 Stellplätze je Klassenzimmer

8.2

Verkehrsquelle: Realschulen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 5 Stellplätze je Klassenzimmer

8.3

Verkehrsquelle: Gymnasien

Zahl der Fahrradabstellplätze: 5 Stellplätze je Klassenzimmer

8.4

Verkehrsquelle:Sonderschulen für Behinderte

Zahl der Fahrradabstellplätze: 2 Stellplätze je 15 Schüler

8.5

Verkehrsquelle: Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 20 Kinder 

8.6

Verkehrsquelle: Jugendfreizeitheime und dergleichen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze 

8.7

Verkehrsquelle: Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und ähnliches

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 10 Auszubildende

8.8

Verkehrsquelle: Sonstige allgemein bildende Schulen (zum Beispiel Berufs- und Berufsfachschulen)

Zahl der Fahrradabstellplätze: 5 Stellplätze je Klassenzimmer

9. Gewerbliche Anlagen

9.1

Verkehrsquelle: Handwerks- und Industriebetriebe

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 100 qm Hauptnutzungsfläche, 30 % hiervon für Besucher

9.2

Verkehrsquelle: Lagerräume, Lagerplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 200 qm Hauptnutzungsfläche

9.3

Verkehrsquelle: Ausstellungsräume, Verkaufsplätze

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 100 qm Hauptnutzungsfläche, 30 % hiervon für Besucher

9.4

Verkehrsquelle: Kraftfahrzeugwerkstätten

Zahl der Fahrradabstellplätze: keine

9.5

Verkehrsquelle: Tankstellen mit Pflegeplätzen

Zahl der Fahrradabstellplätze: keine

9.6

Verkehrsquelle: Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen zur Selbstbedienung

Zahl der Fahrradabstellplätze: keine

10. Verschiedenes

10.1

Verkehrsquelle: Kleingartenanlagen

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 3 Kleingärten

10.2

Verkehrsquelle: Friedhöfe

Zahl der Fahrradabstellplätze: 1 Stellplatz je 1.500 qm Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze

Weilheim i.OB, 01.10.2025

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister                                           

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.