Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 19.02.2004 beschlossen, einen Bebauungsplan für das Gebiet "Kinderbetreuungszentrum Hardtkapellenstraße" gemäß § 2 BauGB a. F. aufzustellen. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Bebauungsplan in der Fassung vom 28.07.2004 wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 30.09.2004 samt Begründung gemäß § 10 BauGB a. F. als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.

Der Bebauungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Falls durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB a. F. eingetreten sind, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB a. F. verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB a. F. erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung zum Bebauungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über den Bebauungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a. F. vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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