Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 12.03.2013 die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Mittlerer Graben/ Pütrichstraße/ Krumpperstraße/ Schöffelhuberstraße“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet.

Gegenstand ist die Verschiebung von Baugrenzen, geringe Erhöhungen / Anpassungen der zulässigen Grundflächen und Höhen von Gebäuden und die Erschließungssituation entlang der Pütrichstraße. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger und Nachbarn eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung vom 18.06.2013 hat der Bauausschuss diese Änderung mit der Maßgabe der Einarbeitung nochmaliger Korrekturen gebilligt. Der Plan lag nach § 4a BauGB nochmals vom 28.06.2013 mit 15.07.2013 öffentlich aus. Nachdem keine Anregungen mehr eingingen, wurde die 2. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 18.06.2013 durch den Bauausschuss am 16.07.2013 samt Begründung als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungs-planes in der Fassung vom 18.06.2013 rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an