Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Sitzungsdatum: Donnerstag, 22.06.2023
Beginn: 18:30 Uhr
Ende 19:30 Uhr
Ort: im großen Sitzungssaal des Rathauses

Anwesenheitsliste

Erster Bürgermeister

Loth, Markus

Mitglieder des Stadtrates

  • Andrä, Franz
  • Arneth-Mangano, Petra
  • Bertl, Alexandra
  • Dr. Bosch, Roland
  • Prof. Dr. Emeis, Stefan
  • Gast, Klaus
  • Gebauer-Merx, Saika
  • Grehl, Karl-Heinz
  • Gronau, Brigitte
  • Holeczek, Brigitte
  • Honisch, Alfred
  • Imgart, Rüdiger
  • Klinkicht, Ullrich
  • Dr. med. Langer, Johannes
  • Lechner, Florian
  • Lunz-Schmieder, Marion
  • Martin, Horst
  • Neulinger, Manuel
  • Nowak, Luise
  • Pentenrieder, Rupert
  • Ratter, Gerd
  • Schwaiger, Hubert
  • Schwalb, Roland
  • Thieler, Ragnhild
  • Vollmann, Hans
  • Wahlefeld, Tillman

Schriftführer

Popp, Stefan

Verwaltung

  • Dichtl, Josef
  • Kirchmayer, Stefan
  • Walter, Gabriele
  • Weber, Walter

Presse

Weilheimer Tagblatt

Abwesende und entschuldigte Stadtratsmitglieder

  • Asam, Romana
  • Enders, Susann
  • Flock, Angelika
  • Zirngibl, Stefan

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung

  1. Genehmigung der Niederschrift
  2.  Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)
  3.  Bekanntgaben
  4. Vereidigung des neuen Stadtratsmitgliedes Florian Lechner
  5. Verabschiedung des Stadtratsmitglieds Dr. Claus Reindl
  6. Antrag der Fraktion Bürger für Weilheim; Änderung der Besetzung der Ausschüsse, sonstigen Gremien sowie zweier Referate zum 1. Juni 2023
  7. Antrag des Stadtratsmitgliedes Arneth-Mangano vom 22.05.2023 auf Entlassung aus dem Ehrenamt als Stadtratsmitglied; Beschlussfassung über Antrag und Feststellung Listennachfolger
  8. Sicherheitsbericht der Polizei
  9. Städtische Musikschule; Festsetzung der Musikschulgebühren ab 01.09.2023 und Erlass einer neuen Gebührensatzung
  10. Antrag zur Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage Weilheimer Moos / Madenbergweg
  11. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung Niederschrift

Beschluss:

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25.05.2023 wird genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder.

2.  Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)

Beschluss in Sitzung vom 25.05.2023: nichtöffentlicher Tagesordnungspunkt 2; Grundschule Am Hardt - Neubau eines Interimsgebäudes - Vergabe Gewerk "modulares Stahlcontainergebäude"

Der Neubau eines Interimsgebäudes an der Grundschule am Hardt wird grundsätzlich befürwortet. Auf Grund der bewerteten Kriterien wird das Angebot des Erstbieters als wirtschaftlich annehmbar gewertet.

Die ausgeschriebene Lieferung, Montage, Vorhaltung, Demontage und Abtransport von einem modularen Containergebäude wird vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts durch die Rechtsaufsichtsbehörde an die Firma KB Container, Schlüsselfeld, zum Angebotspreis von 1.890.493,50 Euro vergeben.

Beschlüsse in Sitzung vom 25.05.2023: nichtöffentlicher Tagesordnungspunkt 3;

Grundschule Am Hardt - Erweiterung und Umbau für die Schule und Ganztagesbetreuung

I. Vergabe Objektplanung Gebäude gemäß § 34 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9

Vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts durch die Rechtsaufsichtsbehörde wird die Objektplanung Gebäude für die Erweiterung und Umbau der Grundschule am Hardt gemäß § 34 HOAI für die Leistungsphasen 1 bis 9 entsprechend dem Honorarangebot vom 06.03.2023 an Friedrich Poerschke Zwink Architekten Stadtplaner PartG mbB auf Basis der geschätzten Baukosten in Höhe von 1.163.083,97 Euro (brutto) vergeben.

II. Vergabe Objektplanung Freianlagen gemäß § 39 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9

Vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts durch die Rechtsaufsichtsbehörde wird die Objektplanung Freianlagen für die Erweiterung und Umbau der Grundschule am Hardt gem. § 39 HOAI für die Leistungsphasen 1 bis 9 entsprechend dem Honorarangebot vom 20.02.2023 an bI9 Landschaftsarchitekten Rose Cebulsky PartG mbB auf Basis der geschätzten Baukosten in Höhe von 299.418,67 Euro (brutto) vergeben.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. 

3. Bekanntgaben

keine

4. Vereidigung des neuen Stadtratsmitgliedes Florian Lechner

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder. 

5. Verabschiedung des Stadtratsmitglieds Dr. Claus Reindl

In der öffentlichen Sitzung verabschiedet Herr Erster Bürgermeister Markus Loth Herrn Dr. Claus Reindl, der zum 31.Mai 2023 aus dem Stadtrat ausgeschieden ist, wie folgt:

Lieber Claus Reindl,

für Ihr unermüdliches Engagement für die Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger in den letzten 21 Jahren bedanke ich mich heute ganz herzlich.

Einundzwanzig Jahre, in denen sich unsere Stadt für Alt und Jung stark verändert hat. Zu diesen Veränderungen haben Sie mit Ihrem persönlichen Engagement und intensiver Arbeit beigetragen.

Die zeitliche Beanspruchung im Ehrenamt als Stadtratsmitglied ist nicht grade gering, erst recht nicht dann, wenn man auch in Ausschüssen und als Referent oder gar als Fraktionsvorsitzender tätig wird, so wie Sie das viele Jahre taten.
Es ist jedoch nicht nur die Zeit, die man aufbringt. Schwerer wiegen die Angriffe, die oft unsachliche Kritik, der man ständig ausgesetzt ist. Alles zusammen kostet mit zunehmender Dauer des Amtes Kraft, so dass man irgendwann nicht mehr die Gelassenheit und Motivation hat, weiter zu machen. Daher ziehen Sie nun einen Schlussstrich unter Ihre langjährige Tätigkeit als Stadtratsmitglied.

Dennoch bin ich überzeugt, dass es für Sie auch schöne und gute Erlebnisse in Ihrer Stadtratstätigkeit gab.

Als passionierter Radfahrer waren Sie prädestiniert für den Verkehrsausschuss und als Verkehrsreferent. Hier konnten Sie sich mit Sach- und Fachkunde sowie täglichen persönlichen Erlebnissen im Weilheimer Stadtverkehr einbringen.

Die eine oder andere wegweisende Entscheidung für Radfahrerinnen und Radfahrer ging auf Ihre Kenntnisse zurück. Im Laufe der 21 Jahre Ihrer Stadtratstätigkeit gab es viele Anträge zu Fahrradstraßen – von denen viele auch realisiert wurden.

So waren Sie ein starker Befürworter des Radverkehrskonzeptes, das ja nun endlich steht und Stück für Stück umgesetzt wird.

Aber nicht nur für die Rad fahrende Bevölkerung Weilheims waren Sie eine treibende Kraft.

Auch die Umgehungsstraße Weilheims lag Ihnen am Herzen. Als überzeugter Befürworter haben Sie sich in die Diskussionen und Planungsschritte immer mit wertvollen Beiträgen eingebracht.

An diese Erfahrungen Ihres Engagements als Stadtratsmitglied werden Sie hoffentlich noch lange zurückdenken – wir tun es bestimmt.

Ihre Tätigkeiten als Stadtratsmitglied während der vergangenen 21 Jahre sind umfangreich:

  • Stadtratsmitglied seit 07. Mai 2002
  • Referent für Verkehr und Mitglied im Verkehrsausschuss von 07. Mai 2002 bis 30. April 2020
  • Referent für Angelegenheiten des Ortsteiles Unterhausen von 07. Mai 2002 bis 07. Mai 2014
  • Referent für Städtische Liegenschaften im Innenbereich seit 07. Mai 2020
  • Stellvertretendes Mitglied im Verkehrsausschuss seit 07. Mai 2020
  • Mitglied im Bauausschuss von 08. Mai 2008 bis 30. April 2020
  • Stellvertretendes Mitglied im Bauausschuss seit 07. Mai 2020
  • Mitglied im Klimaausschuss seit 07. Mai 2020
  • Mitglied im Konzessionierungsausschuss von 20. November 2015 bis 30. April 2020
  • Stellvertretendes Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss seit 07. Mai 2020
  • Mitglied der Vertreter des Stadtrates für die Verbandsversammlung des Tourismusverbandes Pfaffenwinkel von 07. Mai 2002 bis 07. Mai 2008
  • Stellvertretender Fachbeirat in der Verbandsversammlung des Tourismusverbandes Pfaffenwinkel seit 07. Mai 2020
  • Mitglied der Kommission Radwegnetzplanung von 07. Mai 2002 bis 07. Mai 2008
  • Mitglied des Arbeitskreises Verkehrskonzept Weilheim von 14. Mai 2003 bis 07. Mai 2008
  • Mitglied des Arbeitskreises Leitbild/Weilheimer Agenda 21 von 07. Mai 2002 bis 07. Mai 2014
  • Mitglied im Festkomitee zur 1000-Jahr-Feier der urkundlichen Erwähnung von Weilheim und Polling von 26. Oktober 2006 bis 07. Mai 2008
  • Fraktionsvorsitzender der BfW von 08. Mai 2014 bis 31. Dezember 2018
  • Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der BfW von 01. Mai 2008 bis 07. Mai 2014 und wieder seit 01. Januar 2019

Im Laufe dieser Zeit wurden viele Anträge in den Stadtrat eingebracht.

Zum Dank für Ihr langjähriges Wirken darf ich Ihnen eine Urkunde, die Große Silbermünze der Stadt Weilheim sowie ein Weilheimer Schatzkästchen und einen Blumenstrauß überreichen.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder. 

6. Antrag der Fraktion Bürger für Weilheim; Änderung der Besetzung der Ausschüsse, sonstigen Gremien sowie zweier Referate zum 1. Juni 2023

Beschluss: 

Den von der Fraktion Bürger für Weilheim vorgeschlagenen Änderungen zur Besetzung der Ausschüsse und Gremien ab 1. Juni 2023 wird zugestimmt.

Den von der Fraktion Bürger für Weilheim vorgeschlagenen Änderungen zur Besetzung zweier Referate ab 1. Juni 2023 wird zugestimmt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 27 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder.

7. Antrag des Stadtratsmitgliedes Arneth-Mangano vom 22.05.2023 auf Entlassung aus dem Ehrenamt als Stadtratsmitglied; Beschlussfassung über Antrag und Feststellung Listennachfolger

Beschluss:

Dem Antrag des Stadtratsmitgliedes Petra Arneth-Mangano auf Niederlegung des Mandats zum 31.08.2023 wird stattgegeben.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder.

Beschluss:

Es wird festgestellt, dass Herr Bernhard Kerscher, Weilheim i.OB, als Listennachfolger für die SPD in den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB nachrückt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder.

Abstimmungsvermerke: Stadtratsmitglied Petra Arneth-Mangano hatte für diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungssaal verlassen.

8. Sicherheitsbericht der Polizei

Sitzungsverlauf Stadtratssitzung am 22.06.2023:

Polizeioberrat Harald Bauer, Leiter der Polizeiinspektion Weilheim, stellte den Sicherheitsbericht der Polizei für das Jahr 2022 anhand einer Präsentation ) vor.

Zudem zeigte er Ausschnitte eines Videos. Dabei handelte es sich um eine anonymisierte Bodycam-Aufnahme eines Einsatzes der Polizei auf dem Volksfest.

Anschließend beantwortete er die aus dem Gremium gestellten Fragen.

Abschließend bedankte er sich für die gute Zusammenarbeit mit der Stadt und den lokalen Blaulichtorganisationen.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder. 

9. Städtische Musikschule; Festsetzung der Musikschulgebühren ab 01.09.2023 und Erlass einer neuen Gebührensatzung

Beschluss:

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikels 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung):

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Leistungen der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB Gebühren.

Für alle Fächer wird eine Jahresgebühr erhoben. Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach den belegten Fächern, nach der Unterrichtsform, nach der Gruppenstärke und nach der Unterrichtsdauer.

Die Jahresunterrichtsgebühr für ein Schuljahr wird in der Regel in 12 monatlichen Raten erhoben.

Entsprechendes gilt auch für die Gebühren für ein Teilschuljahr, z. B. bei Unterrichtsbeginn im laufenden Schuljahr.

§ 2 Unterrichtsgebühren

1. Musikalische Grundfächer

1.1. Musikalische Früherziehung (45 Minuten) Jahresgebühr: 264,00 Euro; monatliche Rate: 22,00 Euro

1.2. Musikalische Grundausbildung (45 Minuten) Jahresgebühr: 264,00 Euro; monatliche Rate: 22,00 Euro

1.3. Elementare Musikpädagogik für 4-Jährige (45 Minuten) - Jahresgebühr (Unkostenbeitrag): 60,00 Euro; keine monatliche Rate

2. Instrumental-/Vokalunterricht

2.1. Einzelunterricht (30 Minuten): Jahresgebühr 852,00 Euro; monatliche Rate 71,00 Euro

2.2. Einzelunterricht regulär (45 Minuten): Jahresgebühr 1.344,00 Euro; monatliche Rate 112,00 Euro

2.3. Einzelunterricht gefördert (45 Minuten): Jahresgebühr 1.152,00 Euro; monatliche Rate 96,00 Euro

2.4. Einzelunterricht Förderklasse (2 mal 45 Minuten) : Jahresgebühr 1.152,00 Euro; monatliche Rate 96,00 Euro

2.5. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten): Jahresgebühr 516,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 43,00 Euro je Schüler

2.6. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 708,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 59,00 Euro je Schüler

2.7. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 492,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 41,00 Euro je Schüler

2.8. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (60 Minuten): Jahresgebühr 660,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 55,00 Euro je Schüler

2.9. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 402,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 33,50 Euro je Schüler

2.10. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (60 Minuten): Jahresgebühr 540,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 45,00 Euro je Schüler

3. Zweitfach (Mehrfächerermäßigung)

3.1. Einzelunterricht 2. Fach (30 Minuten): Jahresgebühr 624,00 Euro; monatliche Rate 52,00 Euro

3.2. Einzelunterricht 2. Fach (45 Minuten): Jahresgebühr 1.056,00 Euro; monatliche Rate 88,00 Euro

3.3. Gruppenunterricht 2. Fach mit 2 Schülern (30 Minuten): Jahresgebühr 282,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 23,50 Euro je Schüler

3.4. Gruppenunterricht 2. Fach mit 2 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 462,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 38,50 Euro je Schüler

4. Ensembles (nicht ermäßigungsfähig)

4.1. bis 11 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 264,00 Euro; monatliche Rate: 22,00 Euro

5. Orchester / Chor

5.1. ab 12 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 132,00 Euro; monatliche Rate: 11,00 Euro

6. Kurse¹ (z.B. Alphorn, Ukulele, Veeh-Harfe)

6.1. 4 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 300,00 Euro; monatliche Rate: 25,00 Euro

6.2. 5 bis 6 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 282,00 Euro; monatliche Rate: 23,50 Euro

6.3. 7 und mehr Teilnehmer (60 Minuten) Jahresgebühr: 282,00 Euro; monatliche Rate: 23,50 Euro

7. Projekte

Für zeitlich begrenzte Projekte kann die Musikschule kostendeckende Gebühren erheben.

§ 3 Ermäßigungen

1. Gebührenregelung für die Teilnahme an Theoriekursen, Kursen¹, Ensembles, Orchester und Chöre

(Kurse sind Unterrichte, in den die Musikschule keinen entsprechenden Einzel- oder Gruppenunterricht anbietet.

1.1. Für Schülerinnen und Schüler, die Instrumental- / Vokalunterricht belegt haben: 

  • Theoriekurse: frei
  • Ensemble/s und Orchester / Chöre: frei

Die Ensembles oder Orchester / Chöre können in unterschiedlichen Fachbereichen belegt werden.

1.2. Für Schülerinnen und Schüler, die nur Ensembles, Orchester / Chor, Kurse¹ oder keinen Instrumental- / Vokalunterricht belegt haben:

Teilnahme in

  • einem oder mehreren Ensembles: 1 mal Ensemblegebühr
  • Ensemble und Orchester / Chor: 1 mal Ensemblegebühr
  • einem oder mehreren Orchestern / Chöre: 1 mal Orchestergebühr

bei Kursen¹ zuzüglich der Kursgebühr. Die Ensembles oder Orchester können in unterschiedlichen Fachbereichen belegt werden.

1.3. Für Schülerinnen und Schüler, die Instrumental- / Vokalunterricht in einem „10er-Block“ belegt haben, ist die Teilnahme in Ensemble/s oder Orchester/n oder Chören einmalig 6 Monate ohne Gebühr, dann siehe 1.2.

2. Familienermäßigung

Die Gebühren (einschließlich etwaiger Zuschläge für Schülerinnen und Schüler aus nichtangeschlossenen Gemeinden - aktuell Bernried und Tutzing) werden ermäßigt:

  • bei 2 Familienmitgliedern aus einer Familie um 10 Prozent (%)
  • bei 3 Familienmitgliedern aus einer Familie um 25 %
  • bei 4 Familienmitgliedern aus einer Familie um 40 %
  • bei 5 Familienmitgliedern aus einer Familie um 50 %

Bei der Zählung der Familienmitglieder werden Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die ausschließlich „Elementare Musikpädagogik für 4-Jährige" (§ 1 Absatz 1.3.) oder „Orchester / Chor“ (§ 1 Abs. 5.1.) belegt haben.

3. Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen

Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird - auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren - auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt.

3.1. Stufe 1: Die Gebühren werden um 25 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler,

  •  wenn das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen niedriger ist als der Vergleichsbetrag. Diese Sozialermäßigung wird nach den „Wesentlichen Eckwerten zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit berechnet. Hierbei wird das monatliche Nettofamilieneinkommen der Summe der Regelbedarfe Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach §§ 20, 23 SGB II der Sozialhilfe plus Kosten für die Unterkunft = Vergleichsbetrag gegenübergestellt.
  • die Leistungen nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.

3.2. Stufe 2: Die Gebühren werden um 50 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen.

3.3. Stufe 3: Die Gebühren werden um 75 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die

  • Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • Kindergeldzuschlag nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.

3.4. Stufe 4: Die Gebühren werden um 80 % ermäßigt für Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in Weilheim. Näheres regelt die jeweils gültige Verfügung des Musikschulreferenten.

Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt.

4. Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann die Musikschule im Einvernehmen mit der Stadt die Gebühren weitergehend ermäßigen. 

5. Geförderte Unterrichtsfächer 

Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von selten erlernten Instrumenten Unterrichtsstunden zur Verfügung stellen, für die die Unterrichtsgebühren längstens für ein Jahr lang um die Hälfte reduziert werden.

§ 4 Zuschläge

1. Wartungsgebühr

Die Wartungsgebühr für Klavier und Cembalo beträgt monatlich 2,50 Euro.

2. Schülerinnen und Schülern aus den Gemeinden Bernried und Tutzing

2.1. Schülerinnen und Schülern aus diesen Partnergemeinden wird auf die jeweils geltenden Gebührensätze nach § 2 - abzüglich etwaiger Ermäßigungen - ein Zuschlag von 15 % in Rechnung gestellt.

2.2. Schülern aus der Gemeinde Tutzing wird außerdem ein Familienbeitrag zur Instrumentenbeschaffung von 10,00 Euro pro Jahr berechnet; dieser entfällt für Familien, die sich mit ihrer Mitgliedschaft im Förderkreis der Musikschule Tutzing e. V. bereits an der Instrumentenbeschaffung beteiligen.

3. Auswärtige Schülerinnen und Schüler 

3.1. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Weilheim i.OB oder der vertraglich angeschlossenen Partnergemeinden Bernried und Tutzing gehen mit der Anmeldung eine Sondervereinbarung gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB ein.

Dies gilt nicht für Schüler, von denen ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz in Weilheim i.OB oder in einer der vertraglich angeschlossenen Partnergemeinden hat. 

3.2. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen der Schulordnung und dieser Musikschulgebührensatzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird. 

3.3. Für dieses besondere Benutzungsverhältnis wird ein kostendeckender Zuschlag erhoben

  • In Höhe von 80 % für Instrumental- / Vokalunterricht (§ 2 Absatz 2) sowie für Zweitfächer (§ 2 Absatz 3)
  • in Höhe von 40 % für Musikalische Grundfächer (§ 2 Absätze 1.1 und 1.2), für Ensembles und Orchester / Chöre (§ 2 Absätze 4 und 5), für Kurse¹ (§ 2 Absatz 6) sowie für Schüler, die aktives Mitglied in einem Ensemble / Orchester / Chor der Musikschule oder bei einem der Kooperationspartner² der Musikschule sind, oder sich – maximal für ein Jahr – darauf vorbereiten.

3.4. Eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann nur gewährt werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen deren Ersatz durch die Heimatgemeinde geregelt ist.

4. Gebühren für Erwachsene 

Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) werden auf die Gebühren nach § 2 Absätze 2 und 3 Aufschläge berechnet:

  • in den ersten drei Jahren: zuzüglich 40 %,
  • im vierten Jahr: zuzüglich 60 %
  • ab dem fünften Jahr: zuzüglich 80 %

Als Jahr wird jedes Schuljahr gerechnet, in dem der Unterricht bis zum 15. Februar aufgenommen worden ist.

Der Erwachsenen-Zuschlag in Höhe von 40 % wird nicht weiter erhöht bei Erwachsenen,

  • die nur ein Ensemble- / Orchester-Fach belegt haben, oder
  • die einen Kurs¹ belegen,
  • die Instrumental- / Vokalunterricht belegen und mit diesem Instrument darüber hinaus in einem der Ensembles oder Orchester der Musikschule oder deren Kooperationspartner² aktiv mitwirken, oder sich – maximal für ein Jahr – darauf vorbereiten.

§ 5 Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Gebührenerhöhungen

1. Beginn der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem offiziellen Beginn des Unterrichts.

2. Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

3. Gebührenerhöhung

Ändert sich die Gruppenstärke im Instrumental- und Vokalunterricht im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so werden am Ersten des Folgemonats die Gebühren entsprechend angepasst. Der Gebührenschuldner wird unverzüglich im Falle dieser Gebührenkorrektur informiert.

Er kann in diesem Fall sich, beziehungsweise die Schülerin, beziehungsweise den Schüler zum jeweiligen Monatsende vom Unterricht abmelden.

§ 6 Rückerstattung von Unterrichtsgebühren

1. Unterrichtsausfälle 

Von der Schülerin, beziehungsweise vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung der Schülerin, beziehungsweise des Schülers von ununterbrochen drei und mehr Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres.

2. Verhinderung der Lehrkraft 

Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig.

Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

3. Ersatzunterricht

In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung, beziehungsweise behördlicher Anordnung oder höherer Gewalt (wie z. B. Unwetter etc.) kann die Musikschule den Unterricht mittels digitaler Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erteilen.

Dieser Ersatzunterricht begründet keinen Anspruch auf Gebührenrückerstattung beziehungsweise auf Nachholunterricht.

§ 7 Auflösung des Unterrichtsvertrages

1. Vorzeitige Auflösung des Unterrichtsvertrages

Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Musikschule nur aufgehoben werden, wenn die Schülerin, beziehungsweise der Schüler - aus weder von ihm selbst, noch von deren Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen - den Unterricht nicht mehr wahrnehmen kann.

2. Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresgebühr 

Wenn eine Schülerin, beziehungsweise ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die ganze jährliche Unterrichtsgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden. Gewährte Ermäßigungen werden nicht rückgängig gemacht.

§ 8 Instrumentenvermietung

Die Musikschule vermietet Instrumente im Rahmen ihrer Bestände. Ein Anspruch auf Anmietung eines Instrumentes besteht nicht.

1. Vermietung von Instrumenten

 (1) Für die Vermietung von Instrumenten wird eine Gebühr erhoben. Die Mietgebühr richtet sich nach dem Zeitwert des Instruments. Sie wird monatlich (in der Regel von September bis einschließlich Juli) erhoben und beträgt für Instrumente inclusive gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer mit einem Zeitwert

  • bis 1.000,00 Euro 11,00 Euro
  • bis 1.500,00 Euro 15,50 Euro
  • bis 2.500,00 Euro 19,50 Euro
  • über 2.500,00 Euro 24,00 Euro

Die Instrumente sind während der Mietdauer über die Musikschule versichert.

2. Leihinstrumente 

In Absprache mit der Musikschulleitung können Instrumente verliehen werden. Die Haftung für entliehene Instrumente obliegt dem Entleiher.

§ 9 Fälligkeit und Erhebung

1. Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig. In der Regel werden die Gebühren jeweils am 10. des laufenden Monats per Lastschrift abgebucht (zu Schuljahresbeginn findet die erste Abbuchung in der Regel im November statt, rückwirkend für 3 Monate).

2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug können die Gebühren für das ganze Schuljahr im Voraus abverlangt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) vom 01.03.2012 einschließlich der bislang hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.


¹ Kurse sind Unterrichte, in den die Musikschule keinen entsprechenden Einzel- oder Gruppenunterricht anbietet.

² Stand 2022: Gymnasium Weilheim, Kammerorchester Weilheim, Stadtkapelle Weilheim


Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder.

Abstimmungsvermerke: Abstimmung ohne Stadtratsmitglied Nowak. Diese hatte kurzzeitig den Sitzungssaal verlassen.

10. Antrag zur Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage Weilheimer Moos / Madenbergweg

Beschluss:

Mit der vorliegenden Anfrage zur Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 3575, 3576 und 3576/1 Gemarkung Weilheim i.OB, Weilheimer Moos / Madenbergweg, besteht Einverständnis.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB ist für die Grundstücke Fl.Nr. 3575, 3576 und 3576/1 Gemarkung Weilheim i.OB, Weilheimer Moos / Madenbergweg zu ändern, um an Stelle der landwirtschaftlichen Fläche eine Sonderbaufläche für Photovoltaik zuzulassen.

Gleichzeitig wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die geplante Freiflächen-PV-Anlage beschlossen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Photovoltaikanlage südlich Madenbergweg“.

Der Geltungsbereich für die künftige Sonderbaufläche Photovoltaik umfasst nach dem beiliegenden Lageplan die Grundstücke Fl.Nr. 3575, 3576 und 3576/1 Gemarkung Weilheim i.OB.

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Verfahrens die Möglichkeit der Aufstellung von PV-Modulen bei gleichzeitiger Wiedervernässung des Moorbodens mit dem Landratsamt zu eruieren.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 27 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder.

11. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

keine


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 19:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Stefan Popp
Schriftführung

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an