Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates - Sondersitzung

Sitzungsdatum: Donnerstag, 10.08.2023
Beginn: 18:30 Uhr
Ende 19:07 Uhr
Ort: im großen Sitzungssaal des Rathauses

Anwesenheitsliste

Vorsitzende

Flock, Angelika

Mitglieder des Stadtrates

  • Andrä, Franz
  • Asam, Romana
  • Dr. Bosch, Roland
  • Prof. Dr. Emeis, Stefan
  • Enders, Susann
  • Gast, Klaus
  • Gebauer-Merx, Saika
  • Grehl, Karl-Heinz
  • Holeczek, Brigitte
  • Honisch, Alfred
  • Klinkicht, Ullrich
  • Martin, Horst
  • Neulinger, Manuel
  • Nowak, Luise
  • Pentenrieder, Rupert
  • Schwalb, Roland
  • Thieler, Ragnhild
  • Vollmann, Hans
  • Wahlefeld, Tillman
  • Zirngibl, Stefan

Schriftführer

Popp, Stefan

Verwaltung

  • Gross, Karin 
  • Hink, Brunhilde 
  • Stork, Manfred

Abwesende und entschuldigte Personen:

Erster Bürgermeister Markus Loth

Mitglieder des Stadtrates:

  • Arneth-Mangano, Petra
  • Bertl, Alexandra
  • Gronau, Brigitte
  • Imgart, Rüdiger
  • Dr. med. Langer, Johannes
  • Lechner, Florian
  • Lunz-Schmieder, Marion
  • Ratter, Gerd
  • Schwaiger, Hubert

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung

  1. Durchführung zweier Bürgerentscheide in der Stadt Weilheim i.OB
    1. Information zu rechtlichen Bedenken hinsichtlich Ratsbegehren
    2. Durchführung zweier Bürgerentscheide in der Stadt Weilheim i.OB; Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BBS); Bestellung des Abstimmungsleiters; Gestaltung des Stimmzettels
      1. Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Weilheim i.OB (BBS)
      2. Bestellung des Abstimmungsleiters
      3. Gestaltung des Stimmzettels
  2. Dringlichkeitsantrag Stadtratsmitglied Klinkicht vom 09.08.2023 - Volksfest 2024

Zweite Bürgermeisterin Angelika Flock eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates - Sondersitzung -, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Öffentliche Sitzung

1. Durchführung zweier Bürgerentscheide in der Stadt Weilheim i.OB

1.1 Information zu rechtlichen Bedenken hinsichtlich Ratsbegehren

Sitzungsverlauf:

Die Verwaltung informiert den Stadtrat über das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 17.03.2023 – 4 CE 23.503. Der Leitsatz des Urteils wird aufgelegt und verlesen.

Am 07.08.2023 erlangte die Verwaltung Kenntnis von der Mail der Kommunalaufsicht, in der Frau Gandorfer auf das oben genannte Urteil hingewiesen hat. Die Zusammenfassung der Mail von Frau Gandorfer wird verlesen.

Unverzüglich wurde auch eine Stellungnahme vom Rechtsanwalt eingeholt. Das Fazit aus dem Schreiben vom 08.08.2023 wurde verlesen.

Zweite Bürgermeisterin und Vorsitzende Angelika Flock fasste zusammen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen rechtliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind.

Eine erneute Beratung und Abstimmung über die am 27.07.2023 gefassten Beschlüsse 4.4 (Ratsbegehren) und 4.5 (Stichfrage) ist geboten. Dies könne heute nicht erfolgen, da keine Dringlichkeit gegeben sei.
Zudem seien einige Stadtratsmitglieder heute entschuldigt, die für das Ratsbegehren gestimmt haben. Diese müssten eine Chance auf Information und Mitwirkung erhalten.

Frau Flock informierte darüber, dass aus den vorgenannten Gründen am 17.08.2023 um 18.30 Uhr eine weitere Sondersitzung geplant sei. Die Ladung folgt.

Heute könne über die Satzung und den Abstimmungsleiter entschieden werden, die Beschlussfassung zum Stimmzettel müsse in Abhängigkeit der ausstehenden Entscheidung in der nächsten Sitzung erfolgen.

Zur Kenntnis genommen:  anwesend waren 21 Stadtratsmitglieder.

1.2 Durchführung zweier Bürgerentscheide in der Stadt Weilheim i.OB; Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BBS); Bestellung des Abstimmungsleiters; Gestaltung des Stimmzettels

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ref3/169/2023.

Zur Kenntnis genommen:  anwesend waren 21 Stadtratsmitglieder. 

1.2.1 Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Weilheim i.OB (BBS) 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt folgenden Neuerlass der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Weilheim i.OB (BBS): 

Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Weilheim i.OB (BBS) vom 10.08.2023 

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und Artikel18a Absatz 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I),die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung:

I. Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht

(1) Die Bürger der Stadt Weilheim i.OB können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Weilheim i.OB die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung, Artikel 18a Absatz 1 GO).

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 GO)

  1. Unionsbürger sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt Weilheim i.OB mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
  4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Artikel 1 und 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sowie Paragraf (§) 1Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (GLKrWO) gelten entsprechend.

(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Stadt Weilheim i.OB zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

§ 2 Unterschriftenlisten

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. Unterschriftenlisten für ein Bürgerbegehren nach Artikel 18a GO müssen als solche gekennzeichnet sein, z. B. mit den Worten „Bürgerbegehren“ oder „Antrag auf Bürgerentscheid“.

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Stadt Weilheim i.OB wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Sollen die Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren zurückzunehmen oder zu ändern, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist und sofern auf der Rückseite ebenfalls entweder der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind oder sichtbar auf diese auf der Vorderseite aufgeführten Angaben verwiesen wird.

(4) Die Stadt Weilheim i.OB hält unverbindliche Musterlisten bereit.

(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert werden.

§ 3 Eintragungen

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

  1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,
  2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
  3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehreren Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Stadt Weilheim i.OB an.

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Stadt Weilheim i.OB eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Absatz 1) an.

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Stadtratsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt Weilheim i.OB vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

§ 5 Prüfung

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Artikel 18a Absatz 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2) Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt Weilheim i.OB antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt Weilheim i.OB unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen hat die Stadt Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

§ 6 Datenschutz

(1) Die Gemeinde wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Artikel 18a Absatz 6 GO notwendig ist.

(2) Eine darüberhinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Der Stadtrat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Absatz 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Stadtrats zu erläutern.

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der der Bediensteten der Stadt Weilheim i.OB und über die Haushaltssatzung (Artikel 18a Absatz 3 GO).

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

  1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Weilheim i.OB zuzurechnen ist.
  2. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 und 3 nicht gegeben sind.
  3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Absatz 6 GO nicht erreicht worden ist.
  4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

(5) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt Weilheim i.OB einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(6) Erklärt der Stadtrat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrats wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

(1) Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt Weilheim i.OB unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen. 

§ 9 Beanstandung

Hält der Erste Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrats über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

II. Bürgerentscheid

1. Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsleiter

(1) Der Erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

(2) Ist der Erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Stadtratsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Weilheim i.OB zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem Personenkreis vom Stadtrat eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Artikel 39 Absatz 1 GO.

§ 11 Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Stadt Weilheim i.OB verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied, vier von ihm berufene Stadtratsmitglieder, die von den vier mit den meisten Sitzen im Stadtrat vertretenen Parteien beziehungsweise Wählergruppen benannt werden sowie eine vertretungsberechtigte Person des Bürgerbegehrens. Bei gleicher Anzahl von Sitzen ist die bei der letzten Stadtratswahl erhaltene höhere Stimmenzahl entscheidend. Ist über mehrere Bürgerbegehren zu entscheiden, so ist für jedes Bürgerbegehren eine vertretungsberechtigte Person in den Ausschuss zu berufen.

(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertretung.

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds.

§ 12 Abstimmungsvorstände

(1) Die Stadt Weilheim i.OB bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt er mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern können bewegliche Abstimmungsvorstände eingerichtet werden.

(2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Vorsteher sind vorsitzende Mitglieder der jeweiligen Abstimmungsvorstände. Sie sollen von der Stadt Weilheim i.OB aus dem Kreis der stimmberechtigten Bürger der Stadt Weilheim i.OB oder aus dem Kreis der stimmberechtigten Bediensteten der Stadt Weilheim i.OB bestellt werden.

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 GLKrWG sowie Artikel 17 GLKrWG und Paragraf (§) 3 Absatz 3, § 4 Sätze 2 und 3, § 5 Absatz 2, Paragrafen (§§) 6 bis 10 GLKrWO entsprechend.

§ 13 Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Bedienstete der Stadt Weilheim i.OB dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Bürger der Stadt Weilheim i.OB ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Artikel 19 Absatz 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer die Übernahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Artikel 19 Absatz 1 Satz 4 GO).

(3) Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in einer Höhe, die der Stadtrat gesondert für die jeweilige Abstimmung festsetzt.

2. Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

(1) Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 GLKrWG, § 13 Absatz 1 und 2 GLKrWO sowie §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

§ 15 Abstimmungstag

(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 7 Absatz 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Artikel 31 Absatz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG in Verbindung mit § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Artikel 10 GLKrWG zu beachten.

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung

(1) Der Stadtrat setzt unter Beachtung des Artikel 18a Absatz 10 Satz 1 GO den Tag der Abstimmung fest. Die Stadt macht ihn (spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung) mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält

  1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage
  2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit.
  3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind sowie die Möglichkeit ersichtlich ist, mittels Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

  1. dass bei der Stadt Weilheim i.OB bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann.
  2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können.
  3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist.
  4. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist.
  5. dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
  6. dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Absatz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§ 108d Satz 1, 107 Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.

(4) Die Bekanntmachung ist am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. 

3. Stimmrecht

§ 17 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf Artikel 1 und 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO wird verwiesen. 

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  1. durch Briefabstimmung
  2. in jedem Stimmbezirk der Stadt Weilheim i.OB gegen Abgabe des Abstimmungsscheins und unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses sowie bei ausländischen Unionsbürgern unter Vorlage eines Identitätsnachweises.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(5) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde 

(1) Für den Bürgerentscheid ist am 35. Tag vor der Abstimmung für jeden Stimmbezirk ein gemeinsames Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten anzulegen (Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GLKrWO entsprechend. Eine Auslegung des Bürgerverzeichnisses erfolgt nicht.

(2) Wer in der Stadt Weilheim i.OB nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Absätze 4 bis 8 GLKrWO entsprechend.

(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weilheim i.OB Beschwerde erheben.

(4) Gibt die Stadt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übergeben bzw. übersandt.

(5) Weist die Stadt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

(6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Absatz 1 GLKrWO entsprechend.

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde 

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO entsprechend. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein“ oder „A“ einzutragen.

(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Stadt die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten 

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Stadt Weilheim i.OB jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden.

(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Stadtrat gemäß § 8 Absatz 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Stadtrat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürger der Stadt Weilheim i.OB sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

(3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Artikel 18a Absatz 15 GO über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Stadtrat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Stadtrat zurückgewiesen werden.

(4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt Weilheim i.OB dürfen die im Stadtrat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

4. Stimmabgabe 

§ 22 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Stadtrat.

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Angaben sind unzulässig.

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Stadtrat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Absatz 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Stadtrat gemäß Artikel 18a Absatz 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Absatz 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

(4) Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 8 Absatz 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

§ 23 Stimmabgabe im Abstimmungsraum 

(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage - eine Stimme.

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Absatz 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Artikel 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO anzuwenden.

§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung 

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt Weilheim i.OB im verschlossenen Abstimmungsbrief 

  1. den Abstimmungsschein und
  2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Stadt Weilheim i.OB dafür, dass der stimmberechtigten Person keine Portokosten entstehen.

(2) Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt Weilheim i.OB spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(3) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

5. Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel 

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 Absatz 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79b GLKrWO entsprechend.

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

  1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind.
  3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

§ 25a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden 

Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenabstimmung zugelassen, sucht der Vorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Stadt bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefabstimmungsbezirks auf und übergibt diesem Vorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlschein, damit dort ein gemeinsames Ergebnis ermittelt werden kann.

§ 26 Behandlung der Stimmzettel

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist
  2. durchgestrichen oder durchgerissen ist
  3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist
  4. ein besonderes Merkmal aufweist
  5. Zusätze oder Vorbehalte enthält
  6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

(3) Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus der Stadt Weilheim i.OB verzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Absatz 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Stadt Weilheim i.OB unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Absatz 2 GLKrWO entsprechend.

(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

6. Schlussbestimmungen

§ 30 Datenverarbeitung

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Absatz 1 und 2 GLKrWO und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

§ 32 Weitere Durchführungsbestimmungen 

Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO sinngemäß anzuwenden.

§ 33 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Weilheim i.OB vom 17.02.2023 (Amtsblatt 4/2023 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 21 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 21 Stadtratsmitglieder.

1.2.2 Bestellung des Abstimmungsleiters

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, für die Vorbereitung und Durchführung der Bürgerentscheide in der Stadt Weilheim i.OB gemeinsam mit den Landtags- und Bezirkstagswahlen am 08.10.2023 in Anlehnung an vorangegangene Wahlen / Abstimmungen bei einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung des ersten Bürgermeisters die Leitung des Ordnungsamtes, Frau Brunhilde Hink, als Abstimmungsleiter.

Als Stellvertreter des Abstimmungsleiters wird die stellvertretende Ordnungsamtsleitung, Herr Thomas Buchner, bestellt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 21 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 21 Stadtratsmitglieder.

1.2.3 Gestaltung des Stimmzettels 

Zurückgestellt: anwesend waren 21 Stadtratsmitglieder.

2. Dringlichkeitsantrag Stadtratsmitglied Klinkicht vom 09.08.2023 - Volksfest 2024

„Den Ausführungen der Vorsitzenden folgend soll der Antrag nach der Sommerpause geschäftsordnungsgemäß zunächst vorberatend im Hauptausschuss und dann im Stadtrat behandelt werden.“

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 19 Stimmen, nein mit 2 Stimmen, anwesend waren 21 Stadtratsmitglieder.


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt zweite Bürgermeisterin Angelika Flock um 19:07 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates - Sondersitzung -.

Angelika Flock
Zweite Bürgermeisterin

Stefan Popp
Schriftführung

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an