Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Sitzungsdatum: Donnerstag, 02.10.2025
Beginn: 18:30 Uhr
Ende 19:30 Uhr
Ort: im großen Sitzungssaal des Rathauses

Anwesenheitsliste

Erster Bürgermeister

Loth, Markus

Mitglieder des Stadtrates

  • Asam, Romana
  • Dr. Bosch, Roland
  • Prof. Dr. Emeis, Stefan
  • Enders, Susann
  • Flock, Angelika
  • Gast, Klaus
  • Grehl, Karl-Heinz
  • Gronau, Brigitte
  • Holeczek, Brigitte
  • Honisch, Alfred
  • Kerscher, Bernhard
  • Klinkicht, Ullrich
  • Dr. med. Langer, Johannes
  • Lechner, Florian
  • Lunz-Schmieder, Marion
  • Martin, Horst
  • Neulinger, Manuel
  • Nowak, Luise
  • Pentenrieder, Rupert
  • Ratter, Gerd
  • Schwaiger, Hubert
  • Schwalb, Roland
  • Türmer, Matthias
  • Vollmann, Hans
  • Wahlefeld, Tillman

Schriftführer

Hollrieder, Christian

Verwaltung

  • Buchner, Thomas
  • Hink, Brunhilde
  • Kirchmayer, Stefan
  • Popp, Stefan
  • Schleich, Michael
  • Stiehle, Richard

Presse

Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt

Abwesende und entschuldigte Mitglieder des Stadtrates

  • Andrä, Franz
  • Bertl, Alexandra
  • Schmidt, Reno
  • Thieler, Ragnhild
  • Zirngibl, Stefan

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung  

  1. Genehmigung Niederschrift 
  2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)
  3. Bekanntgaben
  4. Städtisches Bürgerheim; Erhöhung der Heimgebühren für Rüstige und pflegebedürftige Bewohner ab 01. September 2025
  5. Kinderbetreuung; Umbau der ehemaligen Großtagespflege im Bürgerheim zu einer dauerhaften Krippengruppe
  6. Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 08. März 2026; Berufung zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter sowie Berufung einer stellvertretenden Person
  7. Neufassung der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Weilheim i.OB (Plakatierungsverordnung – PlakatVO)
  8. Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben
  9. Sanierung und Umbau Stadtmuseum
  10. Regionalplan der Region Oberland 11. Fortschreibung "Siedlungsentwicklung und Mobilitätsentwicklung"
  11. Neuaufstellung Flächennutzungsplan Gemeinde Polling; Beteiligung gemäß Paragraf (§) 4 Baugesetzbuch (BauGB)
  12. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Erster Bürgermeister Loth bat zu Beginn der Sitzung darum, die Reihenfolge der Tagesordnung gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 Geschäftsordnung (GSchO) zu ändern. Dem wurde einstimmig zugestimmt.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift 

Beschluss:

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 24.07.2025 wird genehmigt

Einstimmig beschlossen: Ja mit 24 Stimmen, nein mit 0 Stimmen; anwesend waren 24, persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)

Zur Kenntnis genommen

3. Bekanntgaben

keine

6. Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 08. März 2026; Berufung zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter sowie Berufung einer stellvertretenden Person

Beschluss:

1. Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung Ref3/213/2025. 

2. Der Stadtrat beruft Frau Brunhilde Hink, Leitung Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Wahlleiterin für die Gemeindewahlen 2026. 

3. Der Stadtrat beruft Herrn Andreas Bayerlein, Leitung Melde-, Wahl- und Gewerbeamt, zum stellvertretenden Wahlleiter für die Gemeindewahlen 2026.

4. Die Verwaltung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beauftragt, die Berufungen der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 25 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 25 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

7. Neufassung der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Weilheim i.OB (Plakatierungsverordnung – PlakatVO)

Beschluss: 

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Weilheim i.OB (Plakatierungsverordnung – PlakatVO).

Die Plakatierungsverordnung soll folgenden Wortlaut erhalten:

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Weilheim i.OB (Plakatierungsverordnung – PlakatVO) vom XX.XX.2025

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikel 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

  • Paragraf (§) 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
  • § 2 Begriffsbestimmung
  • § 3 Ausnahmen
  • § 4 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme 

II. Erlaubte Plakatierung

  • § 5 Plakatierung im öffentlichen Raum
  • § 6 Plakatierung zu Wahlen

Ill. Weitere Einschränkungen

  • § 7 Plakatierungsverbot
  • § 8 Sonstige Beschränkungen

IV. Schlussbestimmungen

  • § 9 Zuwiderhandlungen
  • § 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und -ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.

(2) Anschläge auf Anschlagtafeln von Werbeunternehmen dürfen nur mit deren Einwilligung erfolgen.

(3) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) bleiben unberührt. Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind nicht Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden oder gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen.

§ 2 Begriffsbestimmung

Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Gebäuden, Mauern, Zäunen, Licht- und Telefonmasten und Ähnlichem oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern, Fahrzeugen oder Anhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.

§ 3 Ausnahmen

(1)Die Stadt Weilheim i.OB kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von § 1 Absatz 1 der Verordnung bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtig wird und die Beseitigung der Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist gewährleistet ist.

(2) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Weilheim i.OB vorgeführt werden.

(3) Anträge sind mindestens zwei Wochen und frühestens drei Monate vor der beabsichtigen Ausnahmenutzung schriftlich einzureichen.

§ 4 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme 

(1) Die Stadt kann unbeschadet von Artikel 7 Absatz 3 LStVG die Beseitigung von Anschlägen insbesondere Plakaten, in der Öffentlichkeit anordnen, wenn sie Rechtsgüter im Sinne des Artikel 28 Absatz 1 LStVG beeinträchtigen und im Widerspruch zu den Festsetzungen dieser Verordnung stehen.

(2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme nach Artikel 32 Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) auf dessen Kosten selbst vornehmen, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt.

II. Erlaubte Plakatierung

§ 5 Plakatierung im öffentlichen Raum

(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigen, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den eigenen Schaufenstern ausgehängt werden.

(2) Für Plakatierung von Veranstaltungen die im Stadtgebiet oder den Ortsteilen durch Parteien, örtliche Vereine und Organisationen durchgeführt werden stellt die Stadt eine von vier Plakatstrecken für jeweils 25 Plakate zur Verfügung die auf Antrag bei der Stadt Weilheim i.OB genehmigt werden. An jedem zugewiesenen Plakatstandort darf nur ein Plakat der jeweiligen Veranstaltung angebracht werden.

§ 6 Plakatierung zu Wahlen

(1) Den politischen Parteien, Wählergruppierungen sowie lnitiativgruppen wird gestattet, innerhalb von 44 Tagen vor bis eine Woche nach Wahlen, Abstimmungen und Eintragungszeiten bei Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bewegliche Plakatständer auf Gehwegen und außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Grundstücken - ausgenommen der Plakatierungsstandorte nach § 5 Absatz 2 - ohne Sondernutzungserlaubnis aufzustellen, wenn dadurch der Fußgängerverkehr und der fließende Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden. Die Plakatierungen werden durch Ausgabe von amtlichen Aufklebern durch die Stadtverwaltung auf folgende Stückzahlen begrenzt:

  • Europawahlen: 80 Plakate
  • Bundestagswahlen: 80 Plakate
  • Volksentscheide, Bürgerentscheide: 80 Plakate
  • Landtags- und Bezirkswahlen: 80 Plakate
  • Landkreiswahl: 100 Plakate
  • Bürgermeister- und Stadtratswahlen: 100 Plakate

Ill. Weitere Einschränkungen 

§ 7 Plakatierungsverbot

Der Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer, der Rathaus- und Theaterplatz, die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle sind von Plakatierungen, ausgenommen es werden städtische Anschlagstafeln bei Wahlen bereitgestellt, freizuhalten. Der Altstadtbereich beinhaltet folgende Plätze und Straßen (siehe Anlage im Anhang als PDF-Datei:)

Marien-, Kirch-, Reinhard-Schmid-, Herzog-Albrecht- und Dr.-Johann-Bauer-Platz, die Pöltner-, Hof-, Lederer-, Admiral-Hipper-, Schmied- und Herzog-Christoph-Straße, die Kreuz-, Vötterl-, Eisenkramer-, Buxbaum-, Cavalier-, Apotheker-, Kipfinger- und Kistlergasse und Am Riß.

§ 8 Sonstige Beschränkungen

(1) Sämtliche Plakate dürfen weder durch Form, Farbe und Größe noch durch Art und Ort der Anbringung Anlass zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.

(2) Auf allen Plakaten und Anschlägen müssen der Urheber, Veranstalter oder ein verantwortlicher Ansprechpartner sowie die dazugehörige Anschrift eindeutig erkennbar abgedruckt sein.

(3) Die Größe der Plakate und Anschläge wird auf maximal DIN AO festgesetzt.

(4) Plakate dürfen mit der Oberkante maximal 1,50 Meter beziehungsweise müssen mit der Unterkante mindestens 2,00 Meter vom Boden entfernt sein. Ein weiteres Plakat darf an derselben Stelle mit der Oberkante maximal 1,50 Meter vom Boden entfernt sein beziehungsweise erst ab einer Höhe von 2,00 Meter angebracht werden. Plakate dürfen mit der Oberkante nicht höher als 3,20 Meter vom Boden entfernt sein. Darüber hinaus sind keine Plakate ab dem zweiten Plakat je Standort zugelassen.

(5) Die Plakate sowie einschließlich das Befestigungsmaterial wie Kabelbinder, Draht oder Ähnlichem sind von Licht- und Telefonmasten usw. spätestens eine Woche nach der Dauer der in Anspruch genommenen Sondernutzung vollständig zu entfernen insofern keine andere Frist bestimmt ist.

(6) Durch öffentliche Anschläge darf die Sicherheit des Verkehrs und aller Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Sicht auf Kinder und Jugendliche nicht eingeschränkt ist. An Fußgängerüberwegen, Kreisverkehren und in deren unmittelbarer Nähe ist das Anbringen beziehungsweise Aufstellen von öffentlichen Anschlägen verboten.

IV. Schlussbestimmungen

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Artikel 28 Absatz 2 LStVG kann mit Geldbuße in Höhe von 5 Euro bis 1000 Euro (§§ 1 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge anbringt.
  2. entgegen § 3 Absatz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.
  3. entgegen § 7 Anschläge und Plakate in besonders geschützten Bereichen anbringt.
  4. Anschläge unverzüglich nach Beendigung der Wahl oder Veranstaltung nicht entfernt (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 5)

(2) Die Stadt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschritten berechtigt, widerrechtlich angebrachte Anschläge auf Kosten des Zuwiderhandelnden zu entfernen. Satz 1 gilt auch für Anschläge, die keinen Verantwortlichen benennen.

§ 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Weilheim i.OB, XX.XX.2025

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister 

Hinweis: Die Anlage zur Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Weilheim i.OB (Plakatierungsverordnung – PlakatVO) finden Sie als PDF-Datei im Anhang zum Herunterladen. 

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 25 Stimmen, nein mit 1 Stimme, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

8. Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben

Beschluss: 

Die überplanmäßigen Ausgaben auf der Haushaltsstelle 1.6699.9620 zur Bezahlung der anteiligen Kosten der Stadt Weilheim i.OB am Ausbau von drei Kreuzungen durch Dynamisierung der Lichtzeichenanlagen werden genehmigt. Die Deckung erfolgt über Haushaltsreste auf der Haushaltsstelle 1.6300.9620 in Höhe von 10.121,16 Euro und in Höhe von 85.412,79 Euro über Mehreinnahmen auf der Haushaltsstelle 1.8801.3400.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

4. Städtisches Bürgerheim; Erhöhung der Heimgebühren für Rüstige und pflegebedürftige Bewohner ab 01. September 2025

Beschluss:

Von den neu verhandelten Pflegesätzen beziehungsweise Heimgebühren für den Zeitraum vom 01. September 2025 bis 31. August 2026 wird Kenntnis genommen. Der Erhöhung wird zugestimmt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

5. Kinderbetreuung; Umbau der ehemaligen Großtagespflege im Bürgerheim zu einer dauerhaften Krippengruppe

Beschluss: 

Der Stadtrat stimmt dem Umbau der Räumlichkeiten im städtischen Bürgerheim zur Schaffung einer dauerhaften Krippengruppe (15 Kinder) zu. Die erforderlichen Mittel sind im Jahr 2026 im Haushalt einzuplanen.

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Kostenermittlung erstellen zu lassen und den entsprechenden Förderantrag gemäß Artikel 10 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

9. Sanierung und Umbau Stadtmuseum

Beschluss: 

1. Zustimmung zur Planung zur Einreichung der Tektur im Landratsamt Weilheim- Schongau
2. Aufnahme der Kosten in den Haushalt 2026 

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

10. Regionalplan der Region Oberland, 11. Fortschreibung "Siedlungsentwicklung und Mobilitätsentwicklung"

Beschluss: 

Der vorliegenden 11. Fortschreibung des Regionalplanes der Region 17 Oberland für die Kapitel „Siedlungsentwicklung“ und „Mobilitätsentwicklung“ wird grundsätzlich zugestimmt.

Auf das Votum der Bürgerabstimmung gegen eine Ortsumfahrung der B2 ist hinzuweisen. Zur Attraktivitätssteigerung des Busverkehrs ist im Ziel 2.3.2 die Stadt Weilheim i.OB in eine schnelle West-Ost-Linie aufzunehmen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder

11. Neuaufstellung Flächennutzungsplan Gemeinde Polling; Beteiligung gemäß § 4 BauGB

Beschluss: 

Gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Polling bestehen keine Einwände. Der Planung wird zugestimmt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

12. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

Keine!


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 19:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Christian Hollrieder
Schriftführung