vom 08.05.2020 in der Fassung vom 24.07.2020

Inhaltsübersicht

A Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

B. Der Geschäftsgang des Stadtrates

C. Referate - Kommissionen - Abordnung

D. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat Weilheim i.OB gibt sich aufgrund des Artikel (Art.) 45 Absatz (Abs.) 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Geschäftsordnung.

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

(2) ¹Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. ²Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.

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§ 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. die Entscheidung über die berufsmäßige oder ehrenamtliche Eigenschaft der weiteren Bürgermeisterin bzw. des weite­ren Bürgermeisters (Art. 35 Abs. 1 GO),
  4. die Bildung, die Zusammensetzung und die Auflösung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
  5. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  6. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
  7. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,
  9. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen und Satzungen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 GO), mit Ausnahme der vereinfachten Änderung von Bebauungsplänen nach § 13 Abs. 1 BauGB,
  10. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Bediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,
  11. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaus­haltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
  12. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  13. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Städtischen Bürgerheimes mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  14. die Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO,
  15. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
  16. die Nachprüfung der Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, soweit die Nachprüfung begehrt wird (Art. 32 Abs. 3 GO),
  17. Angelegenheiten, deren Erledigung aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen dem Stadtrat vorbehalten sind.

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§ 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

Der Stadtrat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

  1. Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),
  2. die Verleihung und die Aberkennung des Goldenen Ehrenringes, der Bürgermedaille und die Beschlussfassung über sonstige Ehrungen, die sich der Stadtrat in den einzelnen Regelungen vorbehalten hat,
  3. allgemeine Festsetzung von Gebühren, Steuern, örtlichen Abgaben, Tarifen und Entgelten,
  4. die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten jeweils mit Abteilungsleiterfunktion in der Verwaltung und in den Außenstellen sowie Angelegenheiten der Bürgermeister,
  5. Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  6. grundsätzliche Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
  7. Namensgebung für Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
  8.  Vorschlag, Entsendung und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
  9. Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  10. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ab einem Betrag von über 200.000 Euro im Einzelfall,
  11. Entscheidung über erhebliche überplanmäßige Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) ab einem Betrag von über 65.000 Euro sowie über erhebliche außerplanmäßige Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) ab einem Betrag von über 30.000 Euro im Einzelfall,
  12. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ab einer Wertgrenze von über 200.000 Euro im Einzelfall,
  13. Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Stadt zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen ab einer Wertgrenze von über 200.000 Euro,
  14. Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der Stadt beinhalten, ab einer Wertgrenze von über 200.000 Euro.

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II. Die Stadtratsmitglieder

§ 4 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse

(1) ¹Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. ²Sie haben keinerlei Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse gegenüber städ­tischen Bediensteten.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) ¹Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. ²Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. ³Berichte über Prüfun­gen können die Stadtratsmitglieder jederzeit einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO). Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen. Darüber hinaus kann der erste Bürgermeister einzelnen Stadtratsmitgliedern auf deren Antrag Akteneinsicht gewähren, wenn dies der Information und Vorbereitung der Ausschuss‑ oder Stadtratstätigkeit dient und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(6) Die Stadtratsmitglieder sind alle zwei Monate über Bauvorhaben, die gemäß § 12 entschieden und nicht in einem Ausschuss oder im Stadtrat behandelt wurden, zu unterrichten.

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§ 5 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) ¹Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. ²Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. ³Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) ¹Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. ²Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ³Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

(3) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.

(4) ¹Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. ²Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

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§ 6 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

(1) ¹Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. ²Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. ³Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art 33 Abs. 3 GO).

(2) ¹Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaf­ten; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 7 Bildung, Auflösung

(1) ¹In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). ²Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. ³Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt. Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.

(3) ¹Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, eine seiner Stellvertreterinnen oder einer seiner Stellvertreter oder ein vom Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). ²Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). ³Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

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2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8 Vorberatende und beschließende Ausschüsse

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

(2) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.

(3) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(4) ¹Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. ²Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. ³Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(5) Es wird folgender vorberatender Ausschuss mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

1. Klimaausschuss

Der Klimaausschuss ist vorberatend vor dem Bauausschuss, Hauptausschuss, Verkehrsausschuss und Stadtrat zuständig für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Klima-, Umwelt-, Natur- und Artenschutzes, der effizienten Energienutzung und der Nachhaltigkeit der in oben genannten Gremien nach der Geschäftsordnung zu treffenden Entscheidungen, insbesondere für

1.1 die Erstellung eines Klimaschutzkonzepts der Stadt Weilheim i.OB und dem Erstellen der daraus folgenden Klimaschutzziele und Erarbeiten von geeigneten Maßnahmen zu deren Erreichung,

1.2 die Einrichtung eines Energie- und CO2- Controllings kommunaler Liegenschaften,

1.3 die Entwicklung neuer Klimaschutzprojekte hinsichtlich folgender Handlungsfelder: erneuerbarer Energien, Energieeinsparung und –effizienz, klimafreundliche Mobilität, Beratung und Information, Öffentlichkeitsarbeit,

1.4 das Erarbeiten von Vorschlägen für die Mittelbereitstellung zum Erreichen der Klimaschutzziele sowie der Tätigkeiten einer oder eines bei der Stadt angestellten Klimaschutzmanagerin oder Klimaschutzmanagers.

Die Sitzungen des Klimaausschusses sollen künftig in der regulären Sitzungswoche (Dienstag: Bauausschuss; Mittwoch: Hauptausschuss) jeweils freitags stattfinden, damit mögliche Themen in der darauffolgenden Stadtratswoche auch in den Fraktionen besprochen werden können.

Die Arbeitskreise der Agenda sollen jeweils anlass- bzw. projektbezogen in beratender Funktion zu den Sitzungen geladen werden.

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§ 9 Beschließende Ausschüsse

(1) ¹Die Ausschüsse entscheiden anstelle des Stadtrats als beschließende Ausschüsse. ²Im Übrigen sind sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Stadtrat nach §§ 2 und 3 selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(2) ¹Der Hauptausschuss (Ausschuss für Verwaltungs-, Finanz- und Personalangelegenheiten) ist zuständig für Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung einschl. Rechtswesen, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Altenpflege (Städtisches Bürgerheim), des Schul- und Sportwesens, des Fremdenverkehrs und des Veranstaltungswesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, des Wohnungswesens, des Finanz- und Steuerwesens, der Wirtschaftsführung der städtischen Betriebe, der Vermögensverwaltung, des Personalwesens - ohne Bau- und Umweltangelegenheiten.

²Der Hauptausschuss wird beschließend tätig in

1. Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere die Entscheidung über

1.1 die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 200.000 Euro im Einzelfall – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

1.2 die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) bis zu einem Betrag von 65.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

1.3 die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) bis zu einem Betrag von 30.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

1.4 den Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro im Einzelfall – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

1.5 den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Stadt zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen, bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

1.6 den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der Stadt beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

1.7 die Aufnahme von Krediten, deren Gesamtbetrag bereits nach Art. 63 Abs. 2 Ziff. 2 GO genehmigt worden ist, falls sie nicht der Genehmigung nach Art. 71 Abs. 4 und 5 GO bedürfen,

1.8 Erlässe,

1.9 Niederschlagungen,

1.10 Stundungen,

1.11 die Aussetzung der Vollziehung,

1.12 die Grundsätze für Geldanlagen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

1.13 die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte,

1.14 den Abschluss von Miet‑ und Pachtverträgen,

1.15 die Messungsanerkennung und die Auflassung,

1.16 die Gewährung von Zuschüssen,

1.17 die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an Bedienstete der Stadt,

soweit nicht jeweils der erste Bürgermeister zuständig ist;

2. Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Stadt, insbesondere

2.1 die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung und Entlassung aller Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 QE 3,

2.2 die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 c TVöD,

mit Ausnahme von Bediensteten mit Abteilungsleiterfunktion in der Verwaltung und in den Außenstellen sowie Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

soweit nicht jeweils der erste Bürgermeister zuständig ist; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Stadtrat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO);

3. sonstigen Angelegenheiten, insbesondere für

3.1 die Erteilung von Genehmigungen von grundsätzlicher Bedeutung im Vollzug des Ladenschlussgesetzes,

3.2 die Genehmigung von Großveranstaltungen, soweit es sich nicht um Entschei­dungen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,

3.3 den Vollzug der Satzungen und Verordnungen, soweit eine beschlussmäßige Be­handlung im Einzelfall notwendig ist,

3.4 Straßenbenennungen,

3.5 alle übrigen in Abs. 2 Satz 1 genannten Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt sind, soweit nicht ein ande­rer Ausschuss zuständig ist,

soweit nicht jeweils der erste Bürgermeister zuständig ist.

(3) ¹Der Bauausschuss (Ausschuss für Bauangelegenheiten, Stadtentwicklung und Umweltfragen) ist zuständig für Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen- und Brückenbaus, der Ortsplanung, der Entwicklungsplanung, der Verkehrsplanung (nach Behandlung im Verkehrsausschuss), der Bauleitplanung, der Beschaffung von Baugelände, der Städtebauförderung, der Flurbereinigung und Dorferneuerung, des Denkmalschutzes, Straßengrundabtretungen, Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Grünordnung und Bäume, Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, Grundstücksangelegenheiten der Stadt einschließlich Ausübung von Vorkaufsrechten.

²Der Bauausschuss wird beschließend tätig in

1. Bauangelegenheiten, insbesondere für

1.1 die vereinfachte Änderung von Bebauungsplänen nach § 13 Abs. 1 BauGB, sowie Änderungen von Bebauungsplänen nach § 13a BauGB

1.2 die Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13a und § 13b BauGB, soweit diese nicht von städtebaulicher Bedeutung sind.

1.3 alle Entscheidungen zu Bauanträgen, Vorbescheidsanträgen und Bauanfra­gen, und über Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 BauGB,

1.4 Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff BauGB,

1.5 Festlegung der endgültigen Herstellung von neuen Erschließungsanlagen nach § 133 Abs. 2 BauGB,

1.6 Vollzug der Satzungen und Verordnungen, soweit eine beschlussmäßige Be­handlung im Einzelfall notwendig ist,

1.7 Festlegung von Straßenausbaumaßnahmen und die Gestaltung, soweit die Straßen nicht Haupterschließungsstraßen sind und keine oder nur eine untergeordnete über­örtliche Verkehrsbedeutung aufweisen; gleiches gilt für sonstige Verkehrsanlagen (Parkflächen, öffentliche Grünanlagen);

soweit nicht jeweils der erste Bürgermeister zuständig ist;

2. Haushaltsangelegenheiten, insbesondere die Entscheidung über

2.1 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 200.000 Euro im Einzelfall – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.2 Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) bis zu einem Betrag von 65.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.3 Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) bis zu einem Betrag von 30.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.4 Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro im Einzelfall – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.5 Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Stadt zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen, bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.6 Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, insbesondere auch städtebaulicher und Erschließungsverträge, die Verpflichtungen der Stadt beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

soweit nicht jeweils der erste Bürgermeister zuständig ist.

(4) ¹Der Verkehrsausschuss ist zuständig für das Straßenverkehrsrecht und alle Angelegenheiten im Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die fort­dauernden Maßnahmen im Straßenverkehr in der Zuständigkeit der Stadt Weilheim i.OB als örtliche Straßenver­kehrsbehörde.

²Der Verkehrsausschuss wird beschließend tätig in

1. Verkehrsangelegenheiten insbesondere für

1.1 alle fortdauernden Verkehrsregelungen zur Anordnung von Vorschriftszeichen gemäß § 41 StVO nach Zeichen 201 - 292 mit Ausnahme der Zeichen 222 (rechts vorbei), 224 (Haltestelle für Busse), 264, 265 und 266 (Verbot für Fahrzeuge mit einer bestimmten Breite, Höhe oder Länge),

1.2 alle fortdauernden Verkehrsregelungen zur Anordnung von Richtzeichen gemäß § 42 StVO nach Zeichen 301 (Vorfahrt), 306, 307 (Vorfahrtsstraße), 310, 311 (Ortstafel), 325, 326 (verkehrsberuhigter Bereich), 330 - 336 (Autobahn- und Kraftfahrstraße), 350 (Fußgängerüberweg) und 356 (Verkehrshelferüberweg),

soweit nicht jeweils der erste Bürgermeister zuständig ist;

2. Haushaltsangelegenheiten, insbesondere die Entscheidung über

2.1 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 200.000 Euro im Einzelfall – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.2 Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) bis zu einem Betrag von 65.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.3 Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO) bis zu einem Betrag von 30.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.4 Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Stadt zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen, bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

2.5 Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der Stadt beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 200.000 Euro – soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

soweit nicht jeweils der erste Bürgermeister zuständig ist.

(5) Der Konzessionierungsausschuss fasst alle Beschlüsse im Zuge der Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens zur Vergabe der Strom- und Gaskonzession nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Dies sind insbesondere:

a) Auswahl der Auswahlkriterien und deren Gewichtung

b) Entscheidung über die Auswahl des künftigen Konzessionsvertragspartners anhand der zuvor beschlossenen Kriterien und deren Gewichtung. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinne von § 96 GO bleiben dem Stadtrat vorbehalten.

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§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Städtischen Bürgerheimes (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

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IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 11 Vorsitz im Stadtrat

(1) ¹Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). ²Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). ³In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2) ¹Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. ²Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

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§ 12 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

(1) ¹Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). ²Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). ³Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) ¹Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). ²Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Stadt aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

(4) ¹Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. ²In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und städtische Bedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

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§ 13 Einzelne Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

2. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

4. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

5. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

6. die Aufgaben als Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

7. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

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(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1. in Personalangelegenheiten:

1.1 der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

1.2 die Festsetzung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der städtischen Bediensteten,

1.3 die Abordnung von Personal zu Aus- und Fortbildungslehrgängen,

1.4 die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich QE2 sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten bis Entgeltgruppe 9b TVöD; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Stadtrat übertragen;

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2. in Haushalts‑ und Finanzangelegenheiten:

2.1 die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 75.000 Euro im Einzelfall,

2.2 der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

  • Erlass 10.000 Euro
  • Niederschlagung 20.000 Euro
  • Stundung 75.000 Euro
  • Aussetzung der Vollziehung 40.000 Euro;

2.3 die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 40.000 Euro und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000 Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

2.4 Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 40.000 Euro,

2.5 der Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, insbesondere auch städtebaulicher und Erschließungsverträge, die Verpflichtungen der Stadt beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 40.000 Euro,

2.6 Anlage bei Geldinstituten,

2.7 Aufnahme von Kassenkrediten entsprechend der Haushaltssatzung,

2.8 die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 7.500 Euro je Einzelfall;

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3. in Grundstücks- und Liegenschaftsangelegenheiten:

3.1 der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 40.000 Euro im Einzelfall,

3.2 die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 40.000 Euro,

3.3 der Abschluss von Miet‑ und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 40.000 Euro nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden;

3.4 Nachträge zu Rechtsgeschäften, die Messungsanerkennungen und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 von Hundert (v.H.) beträgt;

3.5 die Abgabe von Löschungsbewilligungen gegenüber dem Grundbuchamt bei durch Fristablauf gegenstandslos gewordenen Rechten.

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4. in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:

4.1 die alltäglichen Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des städtischen Haushalts keine erhebliche Rolle spielen (laufende Angelegenheiten),

4.2 die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn der Streitwert voraussichtlich 30.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundlegende Bedeutung hat,

4.3 Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat vorbehalten sind (§§ 2, 3, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits‑ und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits‑ und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich,

4.4 der Vollzug der Satzungen und Verordnungen und sonstiger zwingender Vorschriften, soweit nicht eine beschlussmäßige Be­handlung in einem Ausschuss notwendig erscheint,

4.5 die Erledigung von allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten mit untergeordneter Bedeutung (z.B. Gastschulverhältnisse, Verwendung des Stadtwappens und -namens, Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfes),

4.6 die Erledigung von Angelegenheiten der öffentli­chen Sicher­heit und Ordnung mit untergeordneter Bedeutung,

4.7 die Vergabe von Wohnungen – die Referentin bzw. der Referent soll gehört werden,

4.8 Angelegenheiten und Pflege der bestehenden Städtepartnerschaft,

4.9 die Wahrnehmung der Befugnisse, die dem Bürgermeister durch gesetzliche Bestim­mungen außerhalb der Gemeindeordnung übertragen sind (z.B. Er­richtung von Notte­stamenten);

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5. in Bauangelegenheiten:

5.1 die Entscheidungen zu Bauanträgen, Anträgen auf Vorbescheid und Bauan­fragen,

a) die nach § 30 Abs. 1 BauGB (qualifizierter Bebauungsplan) zu beurteilen sind, inklusive notwendiger isolierter Abweichung nach Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO)

b) die nach § 34 BauGB (Innenbereich) zu beurteilen sind

  • bis max. 6 Wohneinheiten oder
  • sonstige Bauvorhaben unter 200 Quadratmeter (m²) Geschossfläche,

c) die nach § 33 BauGB (Planreife) zu beurteilen sind,

d) die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (landwirtschaftliche Bauvorhaben) zu beurteilen sind,

e) für die gemäß Art. 58 BayBO die Genehmigungsfreistellung beantragt wird;

5.2 Negativzeugnis zu Vorkaufsrechtsanfragen gemäß § 28 BauGB;

5.3 Genehmigungen nach § 145 BauGB (Städtebauförderung),

5.4 sonstige bauliche Angelegenheiten, die untergeordnete Bedeutung auf­weisen;

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6. in Straßenverkehrsangelegenheiten:

6.1 fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung aller Gefahrenzeichen gemäß § 40 StVO nach Zeichen 101 - 162,

6.2 fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung von Vorschriftszeichen gemäß § 41 StVO nach Zeichen 222 (rechts vorbei), 224 (Haltestelle für Busse), 264, 265, 266 (Verbot für Fahrzeuge mit einer bestimmten Breite, Höhe oder Länge) und 293 - 299 (Markierungen),

6.3 fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung sämtlicher Richtzeichen gemäß § 42 StVO mit Ausnahme von Zeichen 301 (Vorfahrt), 306, 307 (Vorfahrtsstraße), 310, 311 (Ortstafel), 325, 326 (verkehrsberuhigter Bereich), 330 - 336 (Autobahn- und Kraftfahrstraße), 350 (Fußgängerüberweg) und 356 (Verkehrshelferüberweg),

6.4 fortdauernde Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,

6.5 verkehrsrechtliche Anordnungen und Einzelausnahmegenehmigungen bei vorübergehenden Anlässen (Bauarbeiten, Veranstaltungen etc.) sowie die Erteilung von fortdauernden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte,

6.6 einfache Verkehrsanordnungen an Straßen, Wegen und Plätzen.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie vom Stadtrat hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

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§ 14 Vertretung der Stadt nach außen

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) ¹Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen. ²Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.

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§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen

(1) ¹Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). ²Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Bürgern der Stadt nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.

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§ 16 Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.

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2. Stellvertretung

§ 17 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der oder des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisterin/Bürgermeisters richtet sich die Vertretung nach der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes.

(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

(4) ¹Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. ²Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

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V. Ortsprecherinnen und Ortssprecher

§ 18 Rechtsstellung, Aufgaben

(1) ¹Der Ortssprecher oder die Ortssprecherin (Art. 60 a GO) ist eine ehrenamtlich tätige Bürgerin bzw. ein ehrenamtlich tätiger Bürger der Stadt mit beratenden Aufgaben. ²Er oder sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Die Ortssprecherin oder der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.

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B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 19 Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) ¹Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. ²Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) ¹Eingaben und Beschwerden der Einwohner der Stadt an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. ²Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.

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§ 20 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) ¹Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). ²Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. ³Während der Sitzungen ist das Rauchen und die Benutzung von Handys nicht gestattet.

(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) ¹Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ²Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

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§ 21 Teilnahmepflicht, Urlaub

Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 GO). Am Erscheinen verhinderte Stadtratsmitglieder haben sich rechtzeitig beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu entschuldigen. Ob eine Entschuldigung genügend ist, beurteilt bei Beanstandungen der Stadtrat.

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§ 22 Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) ¹Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. ²Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. ³Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrates; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Bediensteten der Stadt und sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

(4) Die Verwendung von Werbe- und Demonstrationsmitteln sowie die Verteilung von Handzetteln ist unzulässig.

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§ 23 Nichtöffentliche Sitzungen

(1) ¹In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

  1. Personalangelegenheiten,
  2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
  3. Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen,
  4. Sparkassenangelegenheiten.

²Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) ¹Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. ²Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. ³Die Beschäftigten der Stadtverwaltung werden auf Anforderung des ersten Bürgermeisters auch zu den nichtöffentlichen Beratungen hinzugezogen (vgl. § 29 Abs. 6).

(3) ¹Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, haben die Stadtratsmitglieder und sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer geheim zu halten (Art. 20 Abs. 2 GO). ²Bei Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, aber in die Öffentlichkeit treten, sobald sie vollzogen werden, beschränkt sich die Verschwiegenheitspflicht auf den Vorgang, der zur Abstimmung und Beschlussfassung geführt hat.

(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

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II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 24 Einberufung

(1) ¹Der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). ²Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

(2) ¹Die Sitzungen des Stadtrates finden in der Regel am Donnerstag im großen Sitzungssaal des Rathauses statt und beginnen regelmäßig um 18.30 Uhr. ²In der Einladung (§ 26) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

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§ 25 Tagesordnung

(1) ¹Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. ²Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister – soweit erforderlich - möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung. ³Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von drei Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) ¹In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. ²Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. ³Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.

(3) ¹Die Tagesordnung für Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO).

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

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§ 26 Form und Frist für die Einladung

(1) ¹Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich in Textform unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. ²Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem, zusätzlich auch als Mandatos-App verfügbar) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. ³Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) ¹Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. ²Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. ³Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

(4) ¹Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. ²Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

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§ 27 Anträge

(1) ¹Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. ²Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. ³Anträge sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, muss er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) ¹Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

²Ist noch eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhaltes oder die Beiziehung abwesender Personen oder von Akten erforderlich, wird die Behandlung bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.

(3) ¹Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf Zurückstellung, Vertagung, Nichtbehandlung, Verweisung in einen Ausschuss, Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, Verweisung eines Tagesordnungspunktes in die öffentliche / nichtöffentliche Sitzung, Zurückziehung von Anträgen, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste sowie sonstige Anträge, die sich auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes beziehen. ²Sie können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden. ³Ein Antrag auf Schluss der Debatte kann während der Beratung eines Tagesordnungspunktes gestellt werden, sofern der Antragsteller noch nicht zum Tagesordnungspunkt gesprochen hat. Wird der Antrag angenommen, darf kein Redner mehr zum Beratungsgegenstand sprechen.

(5) Sonstige Sachanträge (Anträge, die eine Änderung des zur Beratung stehenden Antrages, Beschlussvorschlages bzw. Ausschussgutachtens beinhalten) können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

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III. Sitzungsverlauf

§ 28 Eröffnung der Sitzung

(1) ¹Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. ²Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

(2) ¹Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Stadtratsmitglieder auf. ²Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

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§ 29 Eintritt in die Tagesordnung

(1) ¹Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. ²Die Reihenfolge kann mit Zustimmung des Stadtrates geändert werden.

(2) ¹Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 23), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). ²Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

(3) ¹Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm bzw. ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. ²Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist das Gutachten bzw. der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) ¹Soweit erforderlich, können auf Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. ²Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

(6) ¹Die Beschäftigten der Stadtverwaltung sind auf Anforderung des ersten Bürgermeisters verpflichtet, in den Sitzungen in Gegenständen ihres Ge­schäftsbereiches Bericht zu erstatten. ²Sie können auch zu den nichtöffentlichen Beratungen zugezogen werden.

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§ 30 Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.

(2) ¹Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. ²Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. ³Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) ¹Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der oder dem Vorsitzenden erteilt wird. ²Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. ³Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen oder außer der Reihe dem oder der Berichterstattenden, dem oder der Beschäftigten das Wort zur Aufklärung zu erteilen. Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) ¹Die Redner und Rednerinnen sprechen sitzend von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. ²Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen. ³Durch Mehrheitsbeschluss kann die Redezeit für jeden Redner und jede Rednerin festgesetzt werden, jedoch nicht unter 5 Minuten.

(5) ¹Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

²Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) ¹Der oder die Vorsitzende und der oder die Antragstellende haben das Recht zur Schlussäußerung. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.

(7) ¹Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. ²Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

(8) ¹Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9) ¹Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. ²Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. ³Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

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§ 31 Abstimmung

(1) ¹Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. ²Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
  3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
  4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.

(3) ¹Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. ²Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) ¹Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. ²Der oder die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. ³Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.

(5) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). ³Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) ¹Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. ²Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) ¹Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. ²In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

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§ 32 Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) ¹Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. ²Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) ¹Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ²Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. ³Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

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§ 33 Anfragen

¹Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. ²Diese Anfragen sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim ersten Bürgermeister schriftlich anzumelden. ³Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder anwesende städtische Bedienstete beantwortet werden. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

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§ 34 Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.

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IV. Sitzungsniederschrift

§ 35 Form und Inhalt

(1) ¹Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. ²Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. ³Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) Die Niederschrift muss ersehen lassen:

Tag und Ort der Sitzung, Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit, die Namen der anwesenden Stadtratsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, Zahl und Namen der bei jeder Beschlussfassung abwesenden stimmberechtigten und - im Falle persönlicher Beteiligung - nicht stimmberechtigten Stadtratsmitglieder, die verhandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(3) Die Niederschriften über die Verhandlungen des Stadtrates sind nicht als wörtliches bzw. vollständiges Inhaltsprotokoll über die Beratungen zu erstellen, sondern müssen in der Regel enthalten:

a) den Vorgang bzw. Antrag in verständlicher Kurzform und, soweit möglich, einen Beschluss-Vorschlag,

b) das Gutachten bzw. den Beschluss des Ausschusses,

c) den Beschluss des Stadtrates und

d) entsprechende Vermerke über Teilbeschlüsse, wenn solche gefasst werden.

(4) ¹Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. ²Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(5) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(6) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

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§ 36 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) ¹Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). ²Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

(5) ¹Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. ²Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

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V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 37 Anwendbare Bestimmungen

(1) ¹Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 36 sinngemäß. ²Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich. ³Die Einhaltung der Frist nach § 26 ist dabei nicht erforderlich.

(2) ¹Ausschussmitglieder haben bei Verhinderung an der Sitzungsteilnahme den ersten Bürgermeister so rechtzeitig zu verständigen, dass die sie vertretenden Personen geladen werden können. ²Die Ladung und Sitzungsunterlagen werden dann unmittelbar an die jeweils stellvertretende Person versandt. ³Bei kurzfristiger Verhinderung verständigen die Ausschussmitglieder rechtzeitig ihre Stellvertretung selbst und übergeben die Ladungsunterlagen, soweit sie dazu gesundheitlich in der Lage sind. Bei Ladung der stellvertretenden Personen ist die Einhaltung der Frist nach § 26 nicht erforderlich.

(3) ¹Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. ²Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. ³Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen. Soweit Angelegenheiten behandelt werden, für die ein Referent oder eine Referentin bestellt ist, soll dieser oder diese zu den Sitzungen geladen werden, wenn er oder sie nicht Mitglied des Ausschusses ist. Abweichend von Satz 1 steht dem Referenten oder der Referentin das Recht auf Teilnahme an der Beratung zu.

(4) Abweichend von § 31 Abs. 2 erfolgt die Abstimmung über den Beratungs­gegenstand in den Ausschüssen in nachstehender Reihenfolge:

  1. Beschlussvorschlag,
  2. sonstige Sachanträge.

(5) ¹Bei gemeinsamen Sitzungen beschließender Ausschüsse (vgl. § 8 Abs. 3) muss jeder Ausschuss für sich beschlussfähig sein, wobei Personengleichheit unerheblich ist. ²Jeder Ausschuss stimmt gesondert ab.

(6) ¹§ 35 Abs. 5 (Genehmigung der Niederschriften) gilt nicht für vorberatende Ausschüsse.

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C. Referate - Kommissionen - Abordnung

I. Referate

§ 38 Bestimmung und Verteilung der Referate

(1) Im Vollzug der Möglichkeit des Stadtrates, einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zuzuteilen (§ 4 Abs. 3), werden Referate geschaffen und Referenten bestellt.

(2) Die Festlegung und die Besetzung der Referate bestimmt der Stadtrat entsprechend der Möglichkeit jedes Mitgliedes zur Übernahme von Referaten.

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§ 39 Grundsätze und Richtlinien

(1) Die Referenten und Referentinnen haben ihr Referat in einer dem Stadtinteresse entsprechenden Weise zu betreuen.

(2) ¹Der Referent oder die Referentin ist rechtzeitig zu informieren und soll in wichtigen Fällen oder Zweifelsfällen gehört werden. ²Die Referenten und Referentinnen haben einen Anspruch auf ständige Unterrichtung durch die zuständigen Beschäftigten. ³Sie haben jedoch keinerlei Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

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II. Kommissionen

§ 40 Bildung und Auflösung

(1) ¹Für einzelne Angelegenheiten können Kommissionen gebildet werden, deren Zusammensetzung nicht nach dem Verhältnis der Stärke der den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen erfolgen muss. ²Sie werden von Fall zu Fall durch den Stadtrat aus seiner Mitte bestellt und nach Erledigung ihres Auftrages wieder aufgelöst.

(2) Die Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet und an dessen Weisungen gebunden, sofern ihnen der Stadtrat nicht im Einzelfall besondere Befugnisse überträgt.

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III. Abordnung

§ 41 Abordnung

¹Die Abordnung einzelner Mitglieder des Stadtrates (vgl. § 3 Nr. 8) in bestimmte Gremien (ständige Abordnungen) geschieht durch den Stadtrat, ebenso die Abordnung anderer Art (z.B. bei besonderen Anlässen) von Fall zu Fall. ²In dringenden oder weniger wichtigen Fällen kann die Abordnung durch den ersten Bürgermeister erfolgen.

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D. Schlussbestimmungen

§ 42 Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

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§ 43 Verteilung der Geschäftsordnung

¹Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. ²Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht im Rathaus auf.

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§ 44 In-Kraft-Treten

¹Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 08.05.2020 in Kraft.

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Stadt Weilheim i.OB, den 08.05.2020

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Vormittag

Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Nachmittag

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14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

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14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Während der Schulferien in Bayern hat das Rathaus auch Donnerstag nur bis 16:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.

Für das Amt für soziale Angelegenheiten (Sozialamt) gelten bis auf weiteres folgende Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Die Tourist Information am Marienplatz hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. 

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
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Weilheim zieht an