Wahlscheine für die Landtags- und Bezirkswahlen am 08.10.2023 können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung (Freitag, 06.Oktober 2023), 15:00 Uhr beantragt werden. In den Fällen des § 22 Absatz 2 Landeswahlordnung (LWO) können Wahlscheine noch bis zum Tag der Abstimmung (Sonntag, 08. Oktober 2023), 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag 07.Oktober 2023), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 25 Absatz 10 LWO).Gleiches gilt auch für die Erteilung von Abstimmungsscheinen für die Bürgerentscheide am 08. Oktober 2023. 

Aufgrund der genannten Fristen ist es deshalb erforderlich, eine Antragstellung an den genannten Tagen zu ermöglichen. Das Wahlamt / Einwohnermeldeamt der Stadt Weilheim i.OB ist daher zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt geöffnet:

Am Freitag, 06. Oktober 2023, von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr,
Am Samstag, 07. Oktober 2023, von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Am Sonntag, 08. Oktober 2023, von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 

Die Stimmberechtigten werden hiermit über die geänderten Öffnungszeiten des Wahlamts informiert. 

Weilheim i.OB, 20.09.2023  

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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