Bedingt durch die immer stärker werdenden Niederschläge, kombiniert mit einem teilweise hohen Versiegelungsgrad unserer Baudichte, wird die Stadt Weilheim i.OB in Zukunft wieder mehr Augenmerk auf die Niederschlagswasserbeseitigung bei Bauvorhaben richten.

Daher haben Bauherren und Planer künftig im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Erschließung zu allen Bauvorhaben ein Formblatt zur Niederschlagswasserbeseitigung im Vorfeld ihrer Planungen ausgefüllt beim Stadtbauamt einzureichen.

Auf die Erläuterungen dazu im nachfolgenden Merkblatt zum Umgang mit Niederschlagswasser im baurechtlichen Verfahren wird hingewiesen.

Sie finden beide Dokumente im Anhang als PDF-Dateien zum Herunterladen. Für Rückfragen dazu stehen Ihnen die Sachbearbeiter des Stadtbauamtes gerne zur Verfügung.


Stadt Weilheim i.OB

Merkblatt zum Umgang mit Niederschlagswasser im baurechtlichen Verfahren

Grundsätze der Niederschlagswasserbeseitigung

Gesammelt abfließendes Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen (zum Beispiel Dachflächen, Hofflächen) gilt gemäß Paragraf (§) 54 Absatz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Abwasser. Abwasser ist entsprechend den gesetzlichen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen ordnungsgemäß zu beseitigen.

Schmutzwasser (Toiletten-, Dusch- oder Küchenabwasser) als ein Teil des häuslichen Abwassers ist vordergründig in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Für die Niederschlagswasserbeseitigung kommen hingegen nachfolgende abgestufte Möglichkeiten in Betracht:

  • Versickerung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Vorgaben
  • Einleitung in ein Oberflächengewässer (zum Beispiel Bach, Graben, See) entsprechend den wasserwirtschaftlichen Vorgaben
  • Einleitung in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal entsprechend den Vorgaben des Kanalnetzbetreibers (Stadt Weilheim i.OB beziehungsweise Stadtwerke Weilheim i.OB)

1. Versickerung von Niederschlagswasser

Die sogenannte ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser ist nach § 55 Absatz 2 WHG ausdrücklich gesetzgeberisches Ziel. Die Versickerung auf dem eigenen Grundstück ist daher aus Gründen des Grundwasserschutzes, zur Erhaltung der Grundwasserneubildung und der Regenwasserverdunstung, vordergründig anzustreben. 

Die Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung hat nach den wasserwirtschaftlichen Grundsatzanforderungen zu erfolgen. Hierbei ist zuerst vorrangig die ungesammelte, breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden anzustreben. Hintergrund dieser Art der Versickerung über den belebten Oberboden ist die biologische Reinigungskraft des Bodens, da das Niederschlagswasser durch Umwelteinflüsse aus Luft und Boden verunreinigt sein kann. Bei Dachflächen und Hofflächen ist die ungesammelte breitflächige Versickerung nicht angebracht. Das über Dachrinnen, Regenfallrohre oder Regenrinnen im Hofbereich gesammelte Niederschlagswasser sollte am besten im freien Auslauf beseitigt werden. Allerdings ist dies auf Grund von ständigen Vernässungen im Garten oder aus Platzgründen nicht immer umsetzbar. Daher eignet sich hierbei die oberirdische Versickerung über Mulden über den bewachsenen Oberboden.

Ist eine oberirdische Versickerung im freien Auslauf oder über Mulden wegen zum Beispiel Platzverhältnissen, Höhenlage, Hanglage oder gar der Gebäudefunktion nicht möglich oder angebracht, so ist eine unterirdische oder linienhafte Versickerung über Rigolen (zum Beispiel Boxrigole, Sickerrohr) anzustreben. Da die Bodenschichten unterhalb der belebten Bodenzone nur eingeschränkt Schadstoffe abbauen können, ist zum Schutz von Boden und Grundwasser bei unterirdischen Versickerungsanlagen immer eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. In den meisten Fällen ist ein Absetzschacht zum Rückhalt von Sink- und Schwimmstoffen sowie Leichtflüssigkeiten (zum Beispiel Öle, Fette) ausreichend. Der Absetzschacht schützt auch die Versickerungsanlage selbst vor Verschlammung und Versandung und erhält somit deren Funktion.

Eine Versickerung über Sickerschächte ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe, zum Beispiel Spartenkreuzungen bei einer linienhaften Versickerung über Rigolen, dies erfordern und eine hinreichende Begründung dazu vorliegt. Durch eine punktuelle und unterirdische Niederschlagswasserbeseitigung über Sickerschächte wird Regenwasser auf dem schnellsten Wege mit der geringsten Reinigungs- beziehungsweise Filtrationswirkung des Bodens dem Grundwasser zugeleitet. Auch hier gilt: Eine Vorreinigungsanlage vor Einlauf in den Sickerschacht ist zwingend erforderlich.

2. Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer

Ist eine ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser, zum Beispiel wegen Vorhandensein eines nicht sickerfähigen Untergrundes oder wegen zu hohem Grundwasserstand, nicht möglich, so kann eine Ableitung des gesammelten Regenwassers in ein oberirdisches Gewässer, sofern vorhanden, genehmigt werden.

Eine gezielte Einleitung von Niederschlagswasser führt allerdings immer zu einer beschleunigten Wasserführung im Gewässer und zu einem direkten Eintrag der im Regenwasser enthaltenen Schadstoffe. Daher ist es Ziel, das Niederschlagswasser gedrosselt, und dort, wo es erforderlich ist, über eine Behandlungsanlage einzuleiten. In den meisten Fällen ist ein Absetzschacht zum Rückhalt von Sink- und Schwimmstoffen sowie Leichtflüssigkeiten (zum Beispiel Öle, Fette) ausreichend. 

3. Einleitung in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal

Die Einleitung in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal ist zulässig, wenn eine ortsnahe Versickerung oder eine Beseitigung über ein oberirdisches Gewässer nicht möglich oder angebracht sind. Die Einleitung in die öffentliche Kanalisation bedarf der vorherigen Zustimmung des Kanalnetzbetreibers (zum Beispiel Kommunalunternehmen Stadtwerke Weilheim, Stadt Weilheim i.OB). Der Kanalnetzbetreiber prüft in eigener Zuständigkeit im Rahmen seiner Abwassersatzung die Einleitung in den öffentlichen Kanal.

Da auch ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal letztendlich das gesammelte Regenwasser aus den angeschlossenen Grundstücken oder Flächen über entsprechend große Versickerungsanlagen dem Grundwasser zuführt oder über Einleitstellen in ein oberirdisches Gewässer beseitigt, sind zum Schutz der Gewässer und des Kanalsystems entsprechende private Vorreinigungen auf dem eigenen Grundstück erforderlich. Ferner gilt es auch den Niederschlagswasserkanal vor möglichen hydraulischen Überlastungen zu schützen, wobei Anforderungen an die maximale Einleitmenge und somit an die private Zwischenspeicherung des Niederschlagswassers gestellt werden müssen.

Rechtlicher Hintergrund – Baurecht und Wasserrecht

1. Baurecht

Die Niederschlagswasserbeseitigung berührt sowohl das Baurecht als auch das Wasserrecht. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen durch die Gemeinden ist für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe e Baugesetzbuch (BauGB) der sachgerechte Umgang mit Abwässern zu berücksichtigen. Nur so kann im Rahmen einer Bauleitplanung gewährleistet werden, dass alle Grundstücke bebaubar und nutzbar sind. Die Kommune hat einer Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde zu legen, die eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers ermöglicht. Es ist demnach eine gemeindliche Aufgabe, im Bebauungsplanverfahren die Entwässerungsthematik zumindest grundsätzlich zu klären. Ein Einzelbauvorhaben ist nach § 30 Absatz 1 BauGB dann zulässig, wenn unter anderem die Niederschlagswasserbeseitigung für das betreffende Grundstück nachgewiesen wurde.

Für die Abwasserbeseitigung ist nach § 34 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bedingt die Gemeinde oder bei Übertragung der Aufgaben ein Zweckverband verantwortlich. Die Bestimmungen des Bebauungsplanes dürfen den grundlegenden wasserwirtschaftlichen Anforderungen nach § 55 Absatz 2 WHG zur vorrangigen Versickerung, der sekundären Einleitung in ein Oberflächengewässer und erst dann der Einleitung in ein öffentliches Kanalnetz nicht entgegenstehen. Die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung geht dann gemäß Artikel 34 Absatz 5 BayWG auf den jeweiligen Grundstückseigentümer beziehungsweise Bauherrn über.

Liegt das Grundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB, so ist auch hier die gesicherte Erschließung und deren Nachweis für die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgebend. Insofern gelten auch hier die abgestuften Möglichkeiten der Versickerung und der Einleitung in ein Oberflächengewässer (zum Beispiel Bach, Graben, See) je entsprechend den wasserwirtschaftlichen Vorgaben oder der Einleitung in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal nach den Vorgaben des Kanalnetzbetreibers.

Nur wenn sichergestellt ist, dass neben dem Schmutzwasser (Toiletten-, Dusch- oder Küchenabwasser) auch das Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt werden kann, ist auch die baurechtlich vorgeschriebene abwasserrechtliche Erschließung eines jeden einzelnen Bauvorhabens, als zwingende Voraussetzung für die Genehmigung baurechtlicher Anlagen, gesichert. Daher kommt der frühzeitigen Planung der Niederschlagswasserbeseitigung für das Bauvorhaben eine große Bedeutung zu. So kann eine Verzögerung im Genehmigungs- oder Freistellungsverfahren für die bauliche Anlage bei Vorlage aller korrekten und vollständigen Unterlagen vermieden werden.

Allgemein gilt, dass die gesicherte Erschließung hinsichtlich notwendiger Ver- und Entsorgungsleitungsrechte von zum Beispiel nicht direkt an das öffentliche Kanalnetz angrenzenden Grundstücken („Hinterliegergrundstücke“) und bei Inanspruchnahme weiterer Grundstücke, zum Beispiel für die Errichtung von Sickeranlagen, durch Vorlage entsprechender Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Baugrundstücks) sowie einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Trägers der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Weilheim-Schongau) nachzuweisen ist. Alternativ zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Trägers der Bauaufsichtsbehörde ist auch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks gegenüber dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Weilheim-Schongau, möglich. Ein entsprechendes Formblatt ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt erhältlich.

2. Wasserrecht 

Soll gesammeltes Niederschlagswasser gezielt versickert werden oder in ein oberirdisches Gewässer (zum Beispiel Bach, Graben, See) eingeleitet werden, handelt es sich gemeinhin um eine Gewässernutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG bedarf. Die nachstehende Erlaubnisfreiheit gilt es hierbei allerdings zu beachten. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist unter anderem zum Schutz der Gewässer immer in Wasserschutzgebieten oder auf Altlastenverdachtsflächen erforderlich. Weiterhin ist je nach Art und Größe des Bauvorhabens gegebenenfalls ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Dies trifft bei Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern in der Regel nicht zu. Bei einer Niederschlagswasserbeseitigung über den öffentlichen Kanal ist grundlegend keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Niederschlagswasser kann oftmals erlaubnisfrei versickert werden, wenn die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erfüllt und die fachlichen Vorgaben der zugehörigen Technischen Regel (TRENGW) eingehalten werden. Im Rahmen des Gemeingebrauches nach § 25 WHG und Artikel 18 Absatz 1 BayWG ist auch eine Einleitung in oberirdische Gewässer erlaubnisfrei möglich. Dabei sind die Technischen Regeln (TRENOG) einzuhalten. Wegen der Zielsetzung einer guten lokalen Grundwasserneubildung und der Regenwasserverdunstung ist für eine Einleitung in ein Oberflächengewässer Grundvoraussetzung, dass eine gezielte Versickerung nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Die Einleitung in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal ist gemäß § 55 Absatz 2 WHG der ortsnahen Versickerung oder direkten Einleitung in ein Oberflächengewässer nachrangig.

Genehmigungsverfahren und Ansprechpartner

Im Interesse des Antragstellers beziehungsweise Bauherrn wird über die Baugenehmigungsbehörde beim Landratsamt Weilheim-Schongau die für die Niederschlagswasserbeseitigung gegebenenfalls notwendige wasserrechtliche Erlaubnis in der Regel mit der Baugenehmigung erteilt.

Für die baurechtliche Beurteilung und Genehmigung eines Bauvorhabens ist die Untere Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt) am Landratsamt Weilheim-Schongau verantwortlich. Für die fachliche und rechtliche Würdigung zur Niederschlagswasserbeseitigung steht die Untere Wasserrechtsbehörde am Landratsamt (Dienststelle Schongau) zur Verfügung.

Untere Bauaufsichtsbehörde
Fachbereich 40
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim i.OB
Telefon 0881 681-1210 
Fax 0881 681-2296
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Untere Wasserrechtsbehörde
Landratsamt Weilheim-Schongau
Dienststelle Schongau
Münzstraße 33, 86956 Schongau
Telefon 08861 211-3326 oder -3336
Fax 08861 211-4350
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Im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Artikel 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind die geforderten Unterlagen beim Stadtbauamt der Stadt Weilheim i.OB einzureichen. 

Stadt Weilheim i.OB
Stadtbauamt
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
Telefon 0881 682-4201
Fax 0881 682-4199
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Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
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