Wir möchten unsere Bürger wieder an ihre Räum- und Streupflicht erinnern. Alle Haus- und Grundbesitzer sollten den Inhalt der „Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Weilheim i.OB“ kennen. Zum Kreis der verpflichteten Personen gehören nicht nur die Eigentümer von bebauten, sondern auch die Eigentümer von unbebauten Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Wege, Straßen oder Plätze angrenzen. Ihnen obliegt die Aufgabe, bei Schnee und Winterglätte die Gehbahnen vor ihren Zäunen und Grundstücksgrenzen zu sichern.

Unter den Begriff „Gehbahnen“ fallen Bürgersteige, von der Fahrbahn getrennte Wege - sofern diese fehlen -, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von einem Meter und in Fußgängerbereichen bzw. in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen die Randflächen in einer Breite von 2,50 Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

In der angeführten räumlichen Abgrenzung müssen Gehbahnen nach jedem Schneefall unverzüglich vom Schnee freigemacht werden. Der geräumte Schnee ist entweder zu entfernen oder so zu lagern, dass durch ihn keine Verkehrsbehinderungen verursacht werden. Bei Winterglätte sind die Verpflichteten gehalten, die Gehbahnen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln - jedoch nicht mit Viehsalz, anderen ätzenden Stoffen oder grober Schlacke - zu bestreuen, sobald oder sooft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz notwendig ist. Das Landratsamt Weilheim-Schongau bittet zusätzlich die Räumpflichtigen, die Beseitigung des Schnees gewässerunschädlich vorzunehmen und weist daher auf Folgendes hin:

Das Einbringen von Räumschnee in oberirdische Gewässer – wozu auch das Ablagern des Schnees auf den Böschungen eines Gewässerbettes z. B. der Böschung des Stadtbaches in der Oberen Stadt, gehört – ist aus folgenden Gründen zu unterlassen:

1. Die durch das Räumen, Abtransportieren und Verkippen verdichteten und verfestigten Schneemassen stellen insbesondere in kleinen Gewässern im Hochwasserfall, z. B. bei plötzlich einsetzendem Tauwetter, ein erhebliches Abflusshindernis im Gewässer dar. Dadurch kann es sehr schnell zu Wassergefahren kommen.

2. Im abgeräumten Schnee sind in der Regel erhebliche Mengen Verunreinigungen enthalten.

3. Durch das Schmelzen der Schneemassen im Gewässer wird diesem Wärme entzogen. Dadurch wird vor allem bei niedrigen Abflüssen die Eisbildung im Gewässer begünstigt. Dies kann zu Eisgefahren, aber auch zu Fischsterben führen.

4. Das Einbringen von Räumschnee kann einen Verstoß gegen Paragraf (§) 26 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – (Ordnungswidrigkeit) bzw. einen Straftatbestand nach § 324 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen.

Geeignete Streumaterialien wie Splitt, Sand und ähnliches sind bei fast allen örtlichen Baugeschäften und Baustoffhandlungen erhältlich. Im Übrigen stellt die Stadt Weilheim i.OB an den nachstehend bezeichneten Stellen im Stadtgebiet den Bürgern Streugut für eine Entnahme zur Erfüllung ihrer Winterdienstverpflichtung kostenlos zur Verfügung. Anderweitige Streugutkästen bitten wir nicht zu benutzen, da diese gegebenenfalls von privaten Wohnanlagen für deren Bewohner aufgestellt werden. Wir weisen darauf hin, dass Sie Ihrer Winterdienstverpflichtung stets zuverlässig und ordnungsgemäß nachkommen müssen, um nicht im Falle von Unfällen der Gefahr von Strafanzeigen oder empfindlichen Regressansprüchen ausgesetzt zu werden.

Die Stadt Weilheim i.OB möchte allen Grundstücksbesitzern und sonstigen mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragten Personen, die die Gehbahnen vorbildlich für den Fußgängerverkehr sichern, für ihre Mithilfe danken. Zusätzlich bitten wir alle Verkehrsteilnehmer - und hier insbesondere die Fußgänger und Radfahrer - um erhöhte Vorsicht während der Wintermonate.

Die Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Weilheim i.OB kann auf der Webseite der Stadt Weilheim abgerufen werden oder im Stadtbauamt der Stadt Weilheim i.OB abgeholt werden.

Nachfolgend finden Sie die Standorte der Splittkisten im Weilheimer Stadtgebiet. In übersichtlicher Form stellen wir diese zudem im Anhang als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

Aufstellungsorte der Splittkisten des Betriebshofes Weilheim

Weilheim, Innenstadt

  • Am Riß, an der Treppe zum Finanzamt
  • Apothekergasse
  • Stadttheater Südseite

Weilheim, südöstliches Stadtgebiet

  • Mittelschule / Engelhartstraße
  • Obere Stadt am Vereinsheim
  • Obere Stadt / Gögerlweg
  • Weinhartstraße / Krottenkopfstraße

Weilheim, südliches und westliches Stadtgebiet

  • Ammerbrücke - Lohgasse
  • In der Au - am Parkplatz
  • Waisenhausstraße / Johann-Dürr-Straße
  • Zugspitzstraße / Johann-Dürr-Straße
  • Oderdinger Straße / Böbinger Straße
  • Hörnlestraße (an der Kurve)
  • TSV Vereinsheim an der Pollinger Straße

Weilheim, westlich der Ammer

  • Parchetstraße / Merowingerstraße
  • Parchetwiesen - am Kindergarten
  • Schwattachweg / Moosstraße
  • Tankenrain - Urberlweg
  • Hahnenbühel - Kleinhans
  • Ammerstraße

Weilheim, nördliches Stadtgebiet

  • Paradeisstraße an der Grünanlage
  • Hangstraße am Wendeplatz
  • Münchener Straße / Baywa-Baustoffhandel
  • Münchener Straße / Bahnhofstraße
  • Münchener Straße / Schützenstraße
  • Bürgerheim - rückwärtiger Parkplatz

Weilheim, nordöstliches Stadtgebiet

  • Am Eselsberg / Älblstraße
  • Buchenstraße
  • Hardtschule - Nordseite
  • Hardtschule - Südseite
  • Römerstraße - Pfarrheim
  • Sondermayerstraße / Am Betberg
  • Hardtfeld

Unterhausen

  • Vereinsheim
  • Ringstraße

Deutenhausen

  • Von-Tuto-Straße

Marnbach

  • Gemeindehaus
  • Ilkahöhe
  • Kirchstraße

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
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