In seiner Sitzung am 23.09.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Westlich der Bahnlinie Weilheim-Peißenberg und südlich Badeweg“ für das Grundstück Fl.Nr. 986/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Es wurde beschlossen, durch Änderung des Bebauungsplanes nunmehr verbindlich für das Grundstück eine Fläche für den Gemeingebrauch als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für Nutzung als Kindertagesstätte oder Jugend- und Vereinsarbeit“ festzusetzen. Für den geänderten Nutzungszweck soll nun eine (Ersatz-) Bebauung mit einer maximalen Geschossfläche (GF) von 140 m² in zweigeschossiger Bauweise zuzüglich Nebengebäude mit einer Grundfläche von max. 50 m² zugelassen werden. Eine Wohnnutzung wird nicht, auch nicht ausnahmsweise zugelassen. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Gleichzeitig werden mit dieser Änderung im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Festsetzungen zu Garagen und Stellplätze an die aktuelle Rechtslage angepasst und Hinweise zu den Themen Baumschutz, Altlasten und wasserrechtliche Situation, Starkregenereignisse und Niederschlagswasserbeseitigung ergänzt.

Diese 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes wurde nach §§ 13a und 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 14.04.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich keine Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 14.04.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Westlich der Bahnlinie Weilheim-Peißenberg und südlich Badeweg“ in der Fassung vom 22.01.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 05.05.2026.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Westlich der Bahnlinie Weilheim-Peißenberg und südlich Badeweg“ in der Fassung vom 22.01.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
Im Bebauungsplan oder den anhängenden Unterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
      bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
     über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.05.2026 (digital unter www.weilheim.de) wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.