In seiner Sitzung am 15.07.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „In der Au“ zu ändern. Es wurde beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke (-TF) mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 1009, 1014 und 1014/55-TF, Gemarkung Weilheim, zu erweitern und dort Flächen für Wohnbebauung in Anlehnung an die Bebauungsstruktur im bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie Verkehrs-, Parkplatz- und Grünflächen festzusetzen. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Diese 29. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes wird nach Paragrafen (§§) 13a und 13 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Bei den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes handelt es sich um keine schutzwürdigen Flächen im Sinne des BauGB und des Naturschutzgesetzes. Ein Vorhaben, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht begründet. Durch die Bebauung erfolgt keine Beeinträchtigung der in Paragraf (§) 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (keine FFH-Gebiet oder Bereiche der Vogelschutzrichtlinie). Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Absatz 3 BauGB abgesehen.

Soweit durch die Planung bislang vorhandener Baum- und Strauchbestand entfällt, wird dieser Verlust an anderer Stelle auf städtischen Flächen ausgeglichen. Durch die vorliegende Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der bisherigen Planung nicht wesentlich berührt. Der Erholungsbereich „In der Au“ bleibt von der Planung unberührt.

Gleichzeitig werden mit dieser Änderung im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Hinweise zu den Themen Hochwasser, Starkregenereignisse und Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten und Nähe zu Bahnanlagen ergänzt.

Die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 05.12.2025.

Der Änderungsplan in der Fassung vom 18.11.2025 liegt mit zugehöriger Begründung in der Zeit vom 08.12.2025 mit 12.01.2026 öffentlich aus.

Die Planungsunterlagen können in genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter oder eingesehen werden. Für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB (neu) bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert. Soweit in der Planung auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, sind diese im Stadtbauamt der Stadt Weilheim i.OB einsehbar.

Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 12.01.2026 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.12.2025 wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.