Im Bereich des Bebauungsplanes „Südlich der Hochlandhalle – Abschnitt I“ wurde unter anderem mit öffentlicher Bekanntmachung vom 22.01.2024 die 4. vereinfachte Änderung in der Fassung der Planung vom 11.05.2021 für die Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (-TF) mit den Flurnummern (aktuell) 3229/4-TF, 3229/8-TF, 3229/64, 3229/99 und 3229/100, jeweils Gemarkung Weilheim, rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich dieser 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes ist in beigefügten Lageplan dargestellt.

Aus Anlass der Überprüfung eines Baugesuchs im Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wurde festgestellt, dass in der öffentlich bekannt gemachten Fassung der Änderungsplanung aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen für die festgesetzten Höhenfixpunkt HFP(A) und HFP(B) falsche Höhenkoten ausgewiesen wurden und die im Verfahren ergangene fachliche Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim zur Lage der Änderungsbereiches am Ammerdamm falsch interpretiert wurde.

Diese offensichtlichen Fehler in der Fassung der Planung vom 11.05.2021 wurden nun mit der berichtigten Fassung der Planung vom 13.11.2025 korrigiert.

Die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der Hochlandhalle – Abschnitt I“ wird hiermit in der Fassung der Planung vom 13.11.2025 neu bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Südlich der Hochlandhalle – Abschnitt I“ in der Fassung vom 13.11.2025 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter oder unter eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 Baugesetzbuch (BauGB):

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach Paragraf (§) 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.12.2025 wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.