In seiner Sitzung am 22.01.2026 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ in Bezug auf die Konkretisierung zugelassener Nutzungen zu ändern und erließ gleichzeitig dazu zur Sicherung der Planungshoheit eine Veränderungssperre. Beides wurde im Amtsblatt Nr. 03 am 23.01.2026 bekannt gegeben.
Zwischenzeitlich liegt hierzu der ausgearbeitete Änderungsplan vor, dem der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2026 zugestimmt hat. Ziel der Bauleitplanung ist eine städtebaulich geordnete und maßvolle Nutzungsdurchmischung des bestehenden Baugebiets unter Berücksichtigung der vorherrschenden Grundstücksgrößen und Stellplatzsituationen zu regeln.
Die Planung und die zugehörige Begründung liegen nun zur Einsichtnahme in der Zeit vom 22.04.2026 mit 29.05.2026 öffentlich aus.
Die Planungsunterlagen können im genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für die nach Paragraf (§) 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.
Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 29.05.2026 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 vom 20.04.2026 wird im Übrigen hingewiesen.
