Mit Beschluss vom 23.09.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Obere Stadt IIId“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 737, 741, 743, 745, und 746/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Mit der Änderung werden die Möglichkeiten zur Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche bauplanungsrechtlich neu definiert.
Die Geltungsbereiche dieser Änderung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.
Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 3. vereinfacht Änderung des Bebauungsplans „Obere Stadt IIId“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung zu überarbeitenden Fassung vom 18.02.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.
Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Obere Stadt IIId“ in der redaktionell überarbeiteten Fassung vom 23.06.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
Im Bebauungsplan oder den anhängenden Unterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.
Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.07.2026 (digital unter: www.weilheim.de ) wird im Übrigen hingewiesen.
