In seiner Sitzung am 05.06.2025 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB beschlossen, für den Bereich „Puetrichstraße / Angerkapellenstraße“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.

Ziel der Bauleitplanung ist eine staedtebaulich geordnete und maßvolle Erweiterung der Dienstgebäude des Landratsamtes Weilheim-Schongau an dieser Stelle, sowie Regelungen zur Unterbringung des Stellplatzbedarfes. Eine Umweltpruefung soll nicht erfolgen.

In seiner Sitzung am 19.03.2026 hat der Stadtrat dem vorliegenden Planungsentwurf vom 02.03.2026 zugestimmt und den Geltungsbereich sowie die Nutzungsfestlegung angepasst.

Vom Geltungsbereich werden nach dem beigefuegten Lageplan des Bebauungsplanes vom 02.03.2026 folgende Grundstuecke bzw. Grundstueckteilflaechen erfasst:

FI.Nr. 811/1, 811/2-TF, 813/2, 823, 825, 826-TF, 807-TF und 803-TF, Gemarkung Weilheim i.OB.

Das Plangebiet wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Verwaltung“ gemaeß § 11 BauNVO festgesetzt. Im Sondergebiet zulaessig sind Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke, Gastronomie (Kantine) und Wohnen (Hausmeisterwohnung).

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch den Stadtrat.

Die Planung und die zugehoerige Begruendung liegen nun zur Einsichtnahme in der Zeit vom 27.04.2026 mit 08.06.2026 oeffentlich aus.

Die Planungsunterlagen können im genannten Zeitraum waehrend der ueblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehende Moeglichkeit zur Gewaehrleistung einer oeffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persoenlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder ueber E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfuegung. Auf Verlangen wird die Aenderungsabsicht erlaeutert.

Der Oeffentlichkeit, insbesondere den von der Aenderung betroffenen Grundeigentuemern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstuecke wird hiermit gemaeß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spaetestens 08.06.2026 gegeben. Waehrend der Auslegungsfrist koennen von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Aenderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung ueber den Bebauungsplan unberuecksichtigt bleiben koennen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.