Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in der Sitzung am 24.07.2025 die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Wohnbauflächen Plangebiet A „Ziegelgrube“ und Plangebiet B „Adlhochstraße“ gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, für das vorgenannte Bauleitplanverfahren die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese Auslegung erfolgte mit Amtsblatt Nr. 17 vom 20.08.2025. Darin wurden jedoch die Planbereiche nicht zweifelsfrei erläutert.
Insoweit wird die öffentliche Auslegung hiermit wiederholt.
Der ergänzte Entwurf des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Textteil mit Begründung und Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 08.12.2025 bis einschließlich 19.01.2026
im Internet veröffentlicht und sind auf der Homepage der Stadt Weilheim i.OB über https://www.weilheim.de unter der Rubrik „Bauleitplanung/Flächennutzungsplan“ bzw. der Adresse https://weilheim.de/mein-weilheim/buergerservice/rathaus/stadtverwaltung/stadtbauamt/bauleitplanung sowie im Geoportal Bayern http://bauleitplanung.bayern.de -> Weilheim i.OB -> laufende Bauleitplanverfahren einsehbar.
Es handelt sich um folgende Planbereiche und Grundstücke:
Planbereich „A“, Fl.Nr. 3254-Teilfläche, Gemarkung Weilheim i.OB, Nähe Parchetstraße
Planbereich „B“, Fl.Nr. 3047/6, Gemarkung Weilheim i.OB, Nähe Eichtweide / Adlhochstraße.
Beide Planbereiche und Grundstücke ergeben sich aus den beiliegend abgedruckten Lageplänen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
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Schutzgut |
Art der vorhandenen Information |
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Mensch/Erholung |
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Boden |
Baugrundbeschaffenheit Versickerungsfähigkeit |
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Wasser |
Versickerungsfähigkeit des Bodens Hochwassergefahr Starkregenereignisse Grundwasser |
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Fläche |
Flächenversiegelung Flächeninanspruchnahme |
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Pflanzen/Tiere |
Eingriffe in Natur und Landschaft Arten- und naturschutzrechtliche Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen |
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Klima/Luft |
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Landschaftsbild |
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Kultur- und sonstige Sachgüter |
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Es wird auf folgendes hingewiesen:
- Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
- Neben der Veröffentlichung im Internet werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist auch in Papierform im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB, 2. Stock, Zi. 203 (barrierefreier Zugang über Aufzug) während der üblichen Zeiten des Publikumsverkehrs ausgelegt.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist auch auf der Homepage der Stadt Weilheim i.OB ( https://www.weilheim.de/mein-weilheim/buergerservice/rathaus/stadtinfo/amtsblaetter ) eingestellt. Zusätzlich erfolgt ein Aushang in der/den Amtstafel(n) der Stadt Weilheim i.OB am Rathaus sowie ggf. in den betroffenen Ortsteilen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist auch über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.6 Abs.1 Buchst. e DSGVO i. V. mit § 3 BauGB und dem § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.12.2025 wird im Übrigen hingewiesen.
