VERÖFFENTLICHUNG
1. Anlass
In der Stadt Weilheim herrscht eine große Nachfrage nach Wohnraum. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Stadt Weilheim in der Verordnung zur Versorgung über Gebiete mit geförderter Wohnungsversorgung als Ort mit dringendem Wohnraumbedarf aufgeführt ist. Insbesondere auf dem Mietmarkt besteht eine hohe Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen.
Es ist städtebauliche Aufgabe der Stadt, ausreichend Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die Stadt ist bestrebt, im Rahmen ihrer Baulandausweisung diesen besonderen städtebaulichen Anforderungen zu begegnen.
2. Grundsatzbeschluss
Bei Neuausweisung von Bauland und einer baulichen Nachverdichtung, die über das bestehende Baurecht (Bebauungsplan, Innenbereich) hinausgeht, wird die Stadt nur dann neues Baurecht schaffen, wenn sichergestellt ist, dass eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung rechtlich gesichert ist.
Zur Umsetzung kommt ein teilweiser Flächenerwerb durch die Stadt (Zwischenerwerb) oder der Abschluss städtebaulicher Verträge in Betracht.
3. Eckdaten
- Ein Zwischenerwerb oder vertragliche Bindungen sollen vereinbart werden, wenn mehr als 1.000 m² Geschossfläche Wohnen entstehen sollen. Hierbei wird nur die Neuentstehung von Wohnflächen – ohne Berücksichtigung eines Altbestandes – angerechnet (z. B. bei Nachverdichtungen). Eine Anrechnung erfolgt jedoch stets über die gesamt zur Ausweisung / Beschlussfassung anstehende Fläche (keine Aufteilung in verschiedene Bauabschnitte).
Anmerkung: Die Festlegung gilt nur für die Neuausweisung von Wohnbauflächen. Eine Anrechnung von gewerblichen Flächen z. B. bei Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses oder rein gewerbliche Bauflächen in einem Mischgebiet erfolgt nicht.
- Mindestens 1/3 der entstehenden Geschossfläche Wohnen soll für bezahlbaren Wohnraum gesichert werden. Dabei wird angestrebt, einen möglichst hohen Anteil an Mietwohnungen zu berücksichtigen.
Wohnraum gilt hierbei als „bezahlbar“, wenn er für Familien und Personen zur Verfügung steht, die Anspruch auf einkommensorientierte Förderung (eoF) haben und dies durch einen entsprechenden Berechtigungsschein der Stufe I, II und III nachweisen. Ausdrücklich erwünscht ist, dass über die 1/3-Regelung hinaus ein weiterer Anteil an (Miet-)Wohnraum auch für Berechtigte der Stufen I, II und III ausgewiesen wird.
- Der Grundsatz der Angemessenheit (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist zu beachten.
4. Verfahrensrechtliche Umsetzung
Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele und zur Umsetzung des Grundsatzbeschlusses wird folgende Verfahrensweise festgelegt:
- Zustimmungserklärung des Planungsbegünstigten zum Grundsatzbeschluss
- Abstimmung der Planinhalte mit der Stadtverwaltung zur Vorlage an den Stadtrat
- Städtebaulicher Vorvertrag (Kostenübernahme, Festlegung der Eckdaten, städtebauliche Bindungen)
- Aufstellungsbeschluss, Beginn des Bebauungsplanverfahrens
- Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vor Satzungsbeschluss (Regelungen der Erschließung, möglicher Folgekosten, Konkretisierung der Bindungen für geförderten Wohnungsbau)
- Satzungsbeschluss
Dieser Grundsatzbeschluss wurde vom Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2018 (Ö 59/2018) beschlossen und gilt ab 01.08.2018.
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister