Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1999 (GVBl. S 86) folgende Satzung:

§ 1 - Gegenstand der Satzung

(1) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Stadt Weilheim i.OB (Stadt) angelegten und unterhaltenen öffentlichen Grünflächen, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagenflächen, Erholungsflächen, Freizeitflächen, Sport- und Spiel- flächen, Kinderspielplätze. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Stadt zur allgemeinen gebührenfreien Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung. Grünanlagen im Sinne dieser Satzung  sind in der Regel durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet bzw. durch  die gärtnerische Anlage als öffentliche Grünanlage erkennbar.

(2) Keine Grünanlagen sind:

  1. die von der Stadt unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind. Auf sie finden die zum Schutz der öffentlichen Straßen bestimmten Vorschriften Anwendung,
  2. die Grünflächen im Bereich der Schulen, Friedhöfe und der städt. Wohnanlagen,
  3. Grünflächen, welche die Stadt unter Ausschluss der Zweckbestimmung des Abs. 1 einer privatrechtlichen Regelung unterstellt.

§ 2 - Verhalten in Grünanlagen

(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

(3) In den Grünanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt:

  1. das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art, Wohnwagen und Anhänger sowie das Radfahren und das Reiten; ausgenommen hiervon sind Anlagenwege und Anlagenflächen, welche für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind;
  2. das Betreten von Zieranlagen und Biotopen;
  3. das Beseitigen, Zerstören oder Bemalen von Bäumen, Bauwerken und sonstigen Einrichtungen;
  4. das Abweiden, Abmähen und Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
  5. die Ausübung von Sport, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können;
  6. das Freilaufenlassen bzw. das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen, in Zieranlagen oder Biotopen, außer auf den Wegen in diesen Bereichen, wenn die Hunde an der kurzen Leine geführt werden;
  7. das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in Grünanlagen;
  8. der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von Leistungen, die Aufnahme von Bestellungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken, die Veranstaltung von Vergnügungen und das Abhalten von Versammlungen;
  9. die Beschädigung von Grünanlagen und ihrer Bestandteile einschließlich ihrer Einrichtungen sowie das Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch Hundedreck;
  10. das Errichten von offenen Feuerstellen, ausgenommen das Grillen mit Holzkohle oder Gas auf dafür bestimmten Geräten und auf den hierzu ausgewiesenen Plätzen;
  11. der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden kann;
  12. das Betteln in jeglicher Form;
  13. das Füttern von Wasservögeln;
  14. das Betreten oder Befahren nicht freigegebener Eisflächen.

(4) Für das Gelände am „Dietlhofer See“ gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. Personen mit übertragbaren Krankheiten und Betrunkene haben keinen Zutritt.
  2. Personen mit offenen Wunden dürfen sich im Gelände nur mit einem entsprechenden Verband aufhalten und nicht baden.
  3. Das Mitführen oder das Freilaufenlassen von Hunden ist nicht gestattet.
  4. FKK ist nicht gestattet.

§ 3 - Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann in Einzelfällen Befreiung von den Verboten des § 2 Abs. 3 erteilt werden, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere eine Gefährdung des Zwecks der Grünanlagen und/oder schädliche Auswirkungen für die Grünanlagen zu befürchten sind. Die Ausnahme kann für bestimmte Zeit erteilt und sie kann wiederholt verlängert werden. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(2) Bei der Erteilung oder Verlängerung der Ausnahme sind in den Fällen des
§ 2 Abs. 3 Nr. 9 neben den Auswirkungen auf den Zweck der Grünanlagen die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller sowie die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Ausnahme kann jederzeit widerruflich erteilt werden. Sie kann von Bedingungen, insbesondere der Leistung von Sicherheiten abhängig gemacht werden und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Grünanlagen erforderlich ist. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Auflagen auch nachträglich ausgesprochen werden.

(4) Der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 8 und Nr. 9 ist verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten.

(5) Die Ausnahme kann widerrufen werden,

  1. wenn der Inhaber eine strafbare Handlung begangen oder in schwerwiegender Weise bzw. wiederholt gegen eine Bestimmung dieser Satzung verstoßen hat;
  2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 9 auch, wenn der Inhaber seine Zahlungen einge- stellt hat oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren bean- tragt worden ist;
  3. wenn der Inhaber eine Nebenbestimmung nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(6) Die Ausnahme auf Zeit kann ferner vorzeitig widerrufen werden, wenn eine Rechts-norm oder ein unabweichbares öffentliches Interesse den Widerruf erfordert.

(7) Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen und den Behördenvertretern oder der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 4 - Gebühren

Für die besondere Benutzung der Grünanlagen, die einer Ausnahme nach § 3 bedarf, erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung).

§ 5 - Benutzung von Anlageeinrichtungen

Für die Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen können Benutzungsregelungen aufgestellt werden. Darin können insbesondere festgelegt werden:

  1. eine zeitliche Beschränkung der Benutzung;
  2. das Verbot des Mitführens von Hunden;
  3. die Einschränkung der Benutzungsberechtigung für Spielplätze auf Kinder
    oder Jugendliche bestimmter Altersgruppen.

§ 6 - Benutzungssperre

Die Grünanlagen, einzelne Teile oder Einrichtungen derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Benutzungsformen gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

§ 7 - Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Anlagenbereich einen ordnungswidrigen Zustand (§ 10) herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundedreck.

§ 8 - Anordnungen für den Einzelfall

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Grünanlagen können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 9 - Platzverweis und Anlagenverbot

(1) Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung

  1. einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,
  2. im Anlagenbereich eine mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder in die Anlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen,
  3. gegen die guten Sitten verstößt,

kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden.
Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden (Anlagenverbot).

(2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus einer Anlage verwiesen wurde, darf sie für die Dauer des Platzverweises bzw. Anlagenverbots nicht wieder betreten.

§ 10 - Zuwiderhandlungen

(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. die in § 2 aufgeführten Verhaltensvorschriften nicht befolgt,
2. als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die mit der Ausnahme verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (§ 3 Abs. 3), Einrichtungen nicht vorschriftsmäßig erstellt oder unterhält (§ 3 Abs. 4), die Ausnahmegenehmi-gung nicht mitführt oder nicht vorzeigt (§ 3 Abs. 7),

3. einer nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 getroffenen Benutzungsregelung zuwiderhan- delt,
4. einer Benutzungssperre nach § 6 zuwiderhandelt,
5. der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt,
6. einer nach § 8 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet,
7. einem nach § 9 ausgesprochenen Platzverweis oder Anlagenverbot zuwider- handelt.

(2) Soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Satzung auch gegen andere Bestimmungen verstößt, die dafür eine Strafe oder Geldbuße vorsehen, finden diese Bestimmungen Anwendung.

§ 11 - Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 24.03.2011

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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E-Mail info@weilheim.bayern.de
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Fax 0881 682-1199

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