Inhalt

  1. Förderziele - Warum wird gefördert?
  2. Förderfähige Maßnahmen
  3. Nicht förderfähige Maßnahmen
  4. Art und Umfang der Förderung
  5. Förderbedingungen
  6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
  7. Widerrufsmöglichkeiten
  8. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse
  9. Inkrafttreten

1. Förderziele - Warum wird gefördert?

Mit dem Förderprogramm „Stadtgrün - Grüne Dächer, Fassaden, Höfe für Weilheim i. OB“ unterstützt die Stadt Weilheim i.OB ihre Bürgerinnen und Bürger, bei der Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen im urbanen Raum und verfolgt damit die folgenden Ziele:

  • Reduzierung der Hitzebelastung und Erhöhung der Kühlleistung im Sommer,
  • Verbesserung der Luftqualität durch die Bindung von Staub und Schadstoffen,
  • Schaffung neuer Lebensräume für Flora und Fauna (urbane Trittsteinbiotope) und Förderung der Biodiversität,
  • Entlastung der kommunalen Entwässerungseinrichtungen durch die Regenwasserrückhaltung und die Stärkung der Versickerung und Verdunstung von Regenwasser sowie
  • Ausbau wohnungsnaher Grünflächen und Attraktivitätssteigerung des Wohnumfelds

Das Förderprogramm „Stadtgrün“ trägt damit nicht nur zur Anpassung der Stadt und Gebäudestruktur Weilheims an den Klimawandel und zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Stadt bei, sondern unterstützt auch die Weilheimer Nachhaltigkeitsziele der Weilheimer Charta. Es fördert die naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung und entspricht der Hochwasserprävention. Ebenso ergänzt es die städtischen Anstrengungen der Klimawandelanpassung und läuft den Ausbaubestrebungen von Photovoltaik nicht entgegen,
sondern kann gemeinsam mit ihr umgesetzt werden.

2. Förderfähige Maßnahmen

Die Fördermittel beziehen sich auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Weilheim i. OB. Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen:

  • Planungskosten für eine fachgerechte und qualifizierte Planung
  • Dach- und Fassadenbegrünung (auch als Bestandteil einer Hofbegrünung), einschließlich der notwendigen Nebenkosten
  • Planungs-, Rückbau- und Entsorgungskosten der Entsiegelung von befestigten
    Flächen oder eines Schottergartens und gärtnerischen Gestaltung der so
    zusätzlich nutzbaren Freiflächen unter Verwendung standortgerechter Gehölze
    und Stauden

3. Nicht förderfähige Maßnahmen

  • Temporäre Maßnahmen (Pflanzkübel, Hochbeete)
  • Ersatzpflanzungen, reine Umgestaltungsmaßnahmen ohne Entsiegelungsmaßnahmen
  • Anbringung von Rollrasen
  • Maßnahmen, die vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen wurden
  • Begrünungsmaßnahmen, die über einen Bebauungsplan oder städtebaulichen Vertrag verpflichtend sind
  • Sanierung vorhandener Gründächer oder vorhandener Fassadenbegrünungen
  • wenn der Rückbau einer versiegelten Fläche aufgrund einer behördlichen Anordnung vorgenommen werden muss
  • Holzroste und Holzpflaster
  • Mobiliar, Spielgeräte oder aufwändig gärtnerische Anlagen, wie zum Beispiel Skulpturenbrunnen
  • Anlegen von Teichen

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Dachbegrünung

Maximale Förderung in Prozent und Euro: maximal 30 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 1.000 Euro pro Gebäude

4.2 Fassadenbegrünung

Maximale Förderung in Prozent und Euro: maximal 30 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 1.000 Euro pro Gebäude

4.3 Hofentsiegelung- und Freiflächenbegrünungsmaßnahmen

Maximale Förderung in Prozent und Euro: maximal 30 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 1.000 Euro pro Grundstück

5. Förderbedingungen

5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen 

Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden.

Jede Maßnahme (Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Entsiegelung) kann nur einmal pro Liegenschaft gefördert werden.

Die Planung und Umsetzung der geförderten Maßnahme muss nach den anerkannten Regeln der Technik (unter anderem DIN-Normen, FLL-Richtlinien) stattfinden und auf die baulichen Gegebenheiten abgestimmt sein.

Die Planung und Umsetzung der geförderten Maßnahme muss durch einen anerkannten Fachbetrieb stattfinden. Eigenleistungen sind im Rahmen der Förderung nicht förderfähig.

Bei der Substratwahl sind das Düngemittelgesetz und die Düngemittelverordnung zu beachten sowie die Bestimmungen nach den FLL-Richtlinien. Es darf kein Torf eingesetzt werden.

Öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen durch die Maßnahmen nicht verletzt werden.

Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt notwendige öffentlich- oder privat-rechtliche Genehmigungen nicht. Erforderliche Genehmigungen sind bis zur Bewilligung vorzulegen.

Bei einer Entsiegelung muss eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge ausgeschlossen sein. Für zu entsiegelnde Flächen, die sich in Wasserschutzzonen befinden, ist eine Genehmigung der Wasserschutzbehörde vorzulegen.

Die rechtlichen Vorgaben des Denkmalschutzes und des besonderen Artenschutzes sind zu berücksichtigen.

Die geförderte Maßnahme darf nicht zum Anlass einer Mieterhöhung genommen werden.

Die geförderte Maßnahme ist für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab Fertigstellung zu pflegen und zu unterhalten. Geförderte Baumneupflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.

Der Antragssteller ist verpflichtet, den Mitarbeitenden der Stadt Weilheim i. OB zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Ausführung durch Ortsbesichtigungen zu überprüfen. Hierfür ist der Zutritt zu gewähren.

Der Antragsteller muss sämtliche Verpflichtungen, die mit der Zuschussgewährung verbunden sind, auf seine Rechtsnachfolger übertragen und diese für den Fall der Weiterveräußerung entsprechend verpflichten.

Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen die Richtlinie verstoßen wird.

5.2 Dachbegrünung

Gefördert wird die Begrünung geneigten Dächern ab einer zusammenhängenden Dachfläche von mindestens 18 Quadratmeter. Förderfähig sind Intensiv- und Extensivbegrünungen sowie die Kosten der Maßnahmen, die der Herstellung der Dachbegrünung dienen.

Voraussetzungen sind:

  • Mindestens 8 Zentimeter Substratdicke bei Bestandsgebäuden und mindestens 12 Zentimeter Substratdicke bei Dachbegrünung auf Neubauten ohne verpflichtende Dachbegrünung
  • Eine artenreiche Bepflanzung, bestehend aus mindestens 15 verschiedenen biodiversitätsfördernden, klimaangepassten und bevorzugt gebietsheimischen Pflanzenarten

Dichtungsbahnen aus PVC sind nicht förderfähig.

Hinweis: Auf eine ausreichende Statik, einen ausreichenden Wurzelschutz und eine ausreichende Absturzsicherung im Rahmen der Arbeitssicherheit muss geachtet werden.

5.3 Fassadenbegrünung

Mit der Förderung von Fassadenbegrünungen werden freiwillige Nachrüstungen von
Fassadenbegrünungen an bereits vorhandenen Gebäuden und Wänden sowie bei Neubauten
gefördert, die über die Anforderung aus bau- oder naturschutzrechtlichen Verpflichtungen oder
städtebaulichen Verträgen hinausgehen.

Voraussetzungen sind:

Gefördert werden Maßnahmen, die ein größtmögliches Grünvolumen (in Summe eine Fläche von mindestens 15 Quadratmeter) erzielen.

Die Bezuschussung von Klettergerüsten und Rankhilfen ist grundsätzlich möglich.

Fassadenbegrünungen aus Pflanzgefäßen mit Rankhilfen (Mindestvolumen 200 Liter, Mindesthöhe Pflanzgefäß 0,5 Meter und Rankhilfe 1,5 Meter) und freistehende Vertikalbegrünungen sind ebenfalls förderfähig.

Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade darf den gestalterischen, straßenrechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrlichen Belangen der Stadt Weilheim i.OB nicht entgegenstehen. Die Belange der Barrierefreiheit sind zu beachten. 

5.4 Entsiegelung und Hofbegrünung 

Mit der Förderung von Entsiegelungsmaßnahmen werden freiwillige Entsiegelungen von ebenerdigen Freiflächen an Bestandsgebäuden gefördert zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion und anschließenden Begrünung (vollflächige Entsiegelung).

Voraussetzungen sind:

Förderung ab einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 15 Quadratmeter

Bei teilversiegelten Flächenbefestigungen: Abflussbeiwert Cs = 0,3 oder geringer mit Nachweis der Durchlässigkeit, begrünter Flächenanteil (Fugen etc.) mindestens 30 Prozent.

Die Maßnahme muss in ihrer Gesamtheit aus fachlicher Sicht geeignet sein, die ökologischen und klimatischen Verhältnisse sowie den Erlebniswert des unmittelbaren Wohnumfeldes zu verbessern. Dementsprechend ist die Herstellung von Schottergärten, Steingärten oder ähnliches nicht förderfähig.

Die Boden- und Grundwassergefährdung oder eine Beeinträchtigung des Menschen als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Bodenschutz- und Altlastenkataster gibt Auskunft zur jeweiligen Fläche. Wenn eine Altlast oder eine Verdachtsfläche vorhanden ist, ist die geplante Entsiegelung im Einzelfall durch dasSachgebiet Technischer Umweltschutz am Landratsamt vorab zu prüfen. Die Anforderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten.

Für die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien ist ein Nachweis zu erbringen.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 Antragsberechtigung

Für die Förderung von Maßnahmen der Dach- und Fassadenbegrünung sowie Entsiegelung sind folgende natürliche und juristische Personen antragsberechtigt:

  • Eigentümer:innen und Eigentümergemeinschaften von Gebäuden und Grundstücken
  • Erbbauberechtigte
  • Mieter:innen und Mietergemeinschaften mit Zustimmung der Grundstückseigentümer
  • Interessensgruppen (Vereine, Initiativen) mit Zustimmung der Grundstückseigentümer
  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU, gemäß KMU-Definition der EU-Kommission)

6.2 Fristen und Ablauf

Anträge müssen vor Umsetzung der Maßnahmen gestellt und bewilligt werden. Schon umgesetzte Maßnahmen können nachträglich nicht mehr gefördert werden. Wird die Maßnahme anschließend bewilligt, kann sie umgesetzt werden. Die Maßnahme, für die ein Zuschuss beantragt wurde, muss innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Bewilligungsschreibens durchgeführt werden. Sollte die Umsetzung aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, kann die Verlängerung der Frist einmalig um 6 Monate schriftlich beantragt werden. Nach Umsetzung der Maßnahme sind spätestens nach 2 Monaten die Verwendungsnachweise zu erbringen und mit dem Auszahlungsantrag an die Stadt Weilheim i.OB zu schicken, um die bewilligten Fördermittel zu erhalten.

Anträge zur Förderung der genannten Maßnahmen sind auf den entsprechenden Formblättern beim Bauamt beziehungsweise Klimaschutzmanagement der Stadt Weilheim i.OB einzureichen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Lageplan (Maßstab 1:500) oder maßstäbliche Skizze mit Maß- und Flächenangaben
  • Angebot mit detaillierter Kostenaufstellung
  • Nachweis der Eigentumsverhältnisse (in der Regel Grundbuchauszug)
  • Erläuterung des Vorhabens, aus der die beabsichtigte Gestaltung ersichtlich ist und die eine ausreichende Prüfung der geplanten Maßnahmen ermöglicht
  • Fotodokumentation der Ausgangssituation bei Bestandsgebäuden (Zustimmung zur Verwendung der Fotos durch die Stadt Weilheim i.OB)
  • Nachweis der Eignung des ausführenden Fachbetriebs über eine Referenzliste mit vergleichbaren Projekten
  • Gegebenenfalls Vollmacht beziehungsweise Nachweis der Berechtigung, falls der Antrag nicht von Eigentümer:in gestellt wird.
  • Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen (zum Beispiel bei Gebäuden unter Denkmalschutz)

Die Stadt Weilheim i.OB fördert Projekte, solange Fördermittel im Haushalt zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

6.3 Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis 

Als Verwendungsnachweis müssen folgende Unterlagen spätestens 2 Monate nach erfolgter Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden:

  • Ausgefülltes Formular des Verwendungsnachweises
  • Kopie der Rechnungen
  • Fotos der Realisierung der Maßnahme (vor der Maßnahme, während der Anlage und Ergebnis)

Die Verwendung der Zuschüsse ist durch die Vorlage der Rechnungsbelege (für Material und Produkte und Umsetzung durch einen Fachbetrieb) nachzuweisen. Die geforderten Verwendungsnachweise sind mit dem Auszahlungsantrag einzureichen. Die gewährten Fördermittel werden nach Realisierung der Maßnahme und Vorlage der erforderlichen Verwendungsnachweise ausbezahlt. Die Stadt Weilheim i. OB ist berechtigt einen Ortstermin zur Überprüfung der Angaben des Antragsstellers vorzunehmen.

7. Widerrufsmöglichkeiten

Die bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.

8. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse

Die Interessen der Antragsteller am Schutz persönlicher Daten werden von der Stadt Weilheim i.OB gewahrt. Daten (zum Beispiel Fotos der Maßnahmen) werden in anonymisierter Form für die Öffentlichkeit verwendet. Die Stadt Weilheim i.OB ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Stadt Weilheim i.OB hat, ist sie nach erteilter Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten.

7. Voraussetzungen für eine Förderung

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Stadt Weilheim, nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen, eine schriftliche Zustimmung zum Maßnahmenbeginn erteilt hat. Als „Beginn der Maßnahme“ gilt Auftragsvergabe an die auszuführende Firma, der Abschluss eines Kaufvertrages oder der Einkauf des Materials bei eigener Durchführung. Planung und Angebotseinholung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. Sollte ein Förderantrag weiterer Beratung bedürfen, so wird er vom Klimaausschuss beraten und vom Bauausschuss beschlossen.

8. Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme, für die ein Zuschuss beantragt wurde, muss innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bewilligungsschreibens durchgeführt werden. Sollte die Umsetzung aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, kann die Verlängerung der Frist einmalig um ein weiteres Jahr schriftlich beantragt werden. Die Maßnahme muss mindestens 10 Jahre vertragsgemäß bestehen bleiben.

Die Eigentümerin / der Eigentümer muss innerhalb der Bindungsfrist Änderungen am geförderten Zustand, welche Einfluss auf den Abflussbeiwert haben, bei der Stadt Weilheim anzeigen. Sollte vor Ablauf der 10-Jahresfrist von dem mit dem Zuschuss erreichten Zustand wesentlich abgewichen werden, so sind die eingesetzten Fördermittel anteilig fehlendem Jahr, prozentual auf 10 Jahre verteilt, umgehend zurückzuzahlen. Die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet sich innerhalb der 10-Jahresfrist, der Stadt Weilheim auf Verlangen den Erhaltungszustand der geförderten Maßnahmen nachzuweisen.

9. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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